Öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruch gegen Datenübermittlung

Bekanntmachung des Bundesmeldegesetzes

(§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 )

Die Meldebehörde darf nach § 42 Bundesmeldegesetz Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermitteln. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde auch von diesen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 sowie Sterbedatum übermitteln. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Die Meldebehörde darf weiterhin nach § 50 Bundesmeldegesetz Auskünfte aus dem Melderegister für folgende bestimmte Zwecke erteilen:

  1. Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. Es handelt sich um ausgewählte Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden.
     
  2. Auskunft an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
     
  3. Auskunft an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
     

Eine Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn der Betroffene dagegen widerspricht. Bereits in den vergangenen Jahren eingereichte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden.

Der Antrag auf Widerspruch zur Weitergabe der Daten ist in der Meldebehörde Chemnitz, in den Bürgerservicestellen der Stadt sowie im Internet unter www.chemnitz.de erhältlich.

> Dienstleistungsportal: Widerspruch gegen Weitergabe persönlicher Daten

Widersprüche gegen die Übermittlung der Daten eines Betroffenen sind an die Stadt Chemnitz, Bürgeramt, Meldebehörde, 09106 Chemnitz (Sitz: Düsseldorfer Platz 1) zu richten bzw. bei jeder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzureichen.

 

Sprechzeiten

Die aktuellen Sprechzeiten der Meldebehörde (Düsseldorfer Platz 1) sind:

Mo und Fr
08.00 bis 12.00 Uhr,
Di und Do
08.00 bis 18.00 Uhr
sowie Samstag
09.00 bis 13.00 Uhr (nur mit Termin).
 

> Informationen zu den Bürgerservicestellen

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