Uferlinienfestsetzung

Festsetzung der Uferlinien an Gewässern

Beispielhafte Uferlinienfestsetzung

Die Eigentumsgrenzen an einem oberirdischen Gewässer bestimmen sich nach dem amtlichen Liegenschaftskataster. Dabei geht es jedoch nur um das Eigentum am Gewässerbett, das Wasser selbst ist nicht eigentumsfähig.

Für Katastervermessungen und Abmarkungen an Gewässern sind neben den allgemeinen Vorschriften des Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) insbesondere auch die Regelungen im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) zu beachten.

Bei einer beantragten Katastervermessung an einem Gewässer ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbV) zuständig für die Grenzbestimmung[1]. Trifft der ÖbV innerhalb der Grenzbestimmung die Entscheidung, dass sich die Eigentumsgrenzen durch die Uferlinien bestimmen, muss die Uferlinie zum Stand 26.06.1998 oder dem Datum vor einer früheren künstlichen Veränderung der Uferlinie als Voraussetzung für die Grenzbestimmung festgesetzt werden.

Die Uferlinie wird auf Kosten des Antragstellers der Katastervermessung und Abmarkung durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt[2].

Zur Beantragung der Uferlinienfestsetzung stellt die untere Wasserbehörde der Stadt Chemnitz den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren das nachfolgende Formular zur Verfügung.

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