Bekanntmachung der Stadt Chemnitz

3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs.GVBl. S. 62) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2020 (SächsGVBI Seite 722) und des § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl S. 648) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21.05.2021 (SächsGVBI. S.578), hat der Stadtrat der Stadt Chemnitz mit Beschluss B-081/2021 in seiner Sitzung am 21. Juli 2021 beschlossen, die Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung vom 22. Juni 2015 (Beschluss Nr. B-059/2015 vom 15. Juni 2015) in ihrer Fassung vom 14. Dezember 2017 beschlossen, öffentlich bekannt gemacht im Chemnitzer Amtsblatt Nr. 51 vom 22. Dezember 2017, wie folgt zu ändern:

§ 1
Änderungsbestimmungen

 

 

1. Allgemeiner Teil

 

I. Gegenstand der Satzung

 

§ 1 - Geltungsbereich

 

Die Wörter „…, die Kostenerstattung,“ werden gestrichen.

 

§ 2 Abs. 1 - Umfang und Abgrenzung

 

Im Satz 2 werden die Wörter „…oder privaten Fahrzeugen“ gestrichen.

 

§ 2 Abs. 3 - Umfang und Abgrenzung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(3) Fahrten zu den gemäß § 13 Absatz 3 des SächsSchulG bei Förderschulen eingerichteten Heimen werden nicht als notwendige Schülerbeförderung vom Regelungsgegenstand der Satzung erfasst.

 

§ 2 Abs. 4 - Umfang und Abgrenzung - wird neu aufgenommen:

 

(4) Die Förderung erfolgt direkt über das von der Chemnitzer Verkehrs-AG, anderen Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Mittelsachsen und/oder anderen Verkehrsverbünden des Freistaates Sachsen angebotene „Bildungsticket“. Wenn und soweit der Schulweg damit nicht sichergestellt ist, erfolgt eine notwendige Beförderung nach Absatz 1.

 

§ 4 Abs. 1 - Anspruchsvoraussetzungen - wird wie folgt geändert:

 

(1) Anspruchsberechtigt für eine Beförderung durch die Stadt Chemnitz sind ausschließlich schulpflichtige Schüler*innen, die ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben oder in einem Internat in der Stadt Chemnitz wohnen und eine Schule gemäß § 1 dieser Satzung auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besuchen.

 

 

 

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 - Anspruchsvoraussetzungen - wird wie folgt neu gefasst:

 

(2) Eine Beförderung durch die Stadt Chemnitz erfolgt nach dieser Satzung für Schüler*innen

 

1. von Grund- und Oberschulen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Förderschulen (einschließlich Probebeschulung), Gymnasien, Beruflichen Gymnasien, Berufsfachschulen und Fachoberschulen der Stadt Chemnitz, des Landes Sachsen, gemäß §§ 5 - 7, 9, 11 - 13, 15 SächsSchulG und entsprechend staatlich genehmigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft,

 

2. Besonderer Teil

 

Das Inhaltsverzeichnis in II. wird wie folgt geändert:

 

II. Erlass des Eigenanteils

 

Die §§ 5, 6 und 7 - Anspruchsberechtigung, Antragstellung und Kostenerstattung entfallen.

 

§ 8 - Erlass des Eigenanteils - wird wie folgt neu gefasst:

 

Auf Antrag erfolgt eine Kostenerstattung bei Nutzung des ÖPNV in Höhe des Verkaufspreises für das Bildungsticket nach § 1 Abs. 1 a ÖPNVFinAusG in der Fassung vom 21.05.2021 für das dritte und jedes weitere schulpflichtige Kind einer Familie, sofern dieses Kind eine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besucht. Kinder, die keine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besuchen, werden als Zählkinder berücksichtigt. Die Erstattung wird ab dem Monat der Antragsstellung wirksam.

 

§ 9 Absätze 1 und 3 - Besonderheiten - werden im neuen § 10 Absatz 2 - Verfahren zur Schulbusnutzung - geregelt.

 

Die Absätze 2, und 4 entfallen.

 

III. Schülerbeförderung mit einem Schulbus

 

§ 10 Abs. 1 - Verfahren zur Schulbusnutzung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Die Organisation einer vertraglich gebundenen Schülerbeförderung mit einem Schulbus kann erforderlich werden, wenn die Schule nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder nicht in zumutbarer Weise vor Unterrichtsbeginn erreichbar ist. Die Zumutbarkeit ist im Absatz 2 geregelt. Die Entscheidung zur Organisation einer vertraglich gebundenen Schülerbeförderung trifft das Schulamt.

 

§ 10 Abs. 2 - Verfahren zur Schulbusnutzung - wird neu gefasst:

 

(2) Zumutbar ist für Schüler*innen der Klassenstufen 1 und 2, wenn die Schule innerhalb von 30 Minuten, ohne Umstieg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, für Schüler*innen der Klassenstufe 3 und 4 die Schule innerhalb von 45 Minuten mit einmaligen Umstieg und ab Klassenstufe 5 die Schule innerhalb von ca. 60 Minuten mit mehrmaligen Umsteigen erreichbar ist. Bei den angegebenen Zeiten handelt es sich um Schulwegzeiten.  Dabei werden die Fußwege von der Wohnung zur Bushaltestelle und von der Endbushaltestelle zur Schule mitberücksichtigt. Maßgebend für den notwendigen Schulweg ist im Regelfall die Länge des kürzesten öffentlichen Fußwegs vom Ausgang des Wohngrundstücks des/r Schülers*in bis zur Haltestelle. Grundlage hierfür ist die vom Schulamt ermittelte Wegstrecke laut Interaktivem Stadtplan („eMap“). Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren gelten nicht als besondere Gefährdung in diesem Sinne. Das Gewicht der Schultasche und sonstiger Ausrüstungen findet keine Berücksichtigung.

 

Notwendige Einzelfallentscheidungen trifft das Chemnitzer Schulamt.

 

§ 10 Abs. 3 - Verfahren zur Schulbusnutzung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(3) Die Beförderung in einem durch die Stadt Chemnitz vertraglich gebundenen Schulbus erfolgt von öffentlichen Haltestellen bzw. von eingerichteten Schulbushaltestellen.

 

§ 11 Abs. 1 - Antragstellung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Die Antragstellung für die Nutzung eines Schulbusses hat über die jeweilige Schule vor Schuljahresbeginn zu erfolgen:

 

- einmalige Antragstellung für die Klassenstufen 1 - 4 an Grundschulen, allgemeinbildenden Förderschulen der Stadt Chemnitz und entsprechend staatlich genehmigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft

 

- einmalige Antragstellung für die Klassenstufen 5 - 10 an Oberschulen, allgemeinbildenden Förderschulen, Gymnasien der Stadt Chemnitz und entsprechend staatlich genehmigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft

 

- einmalige Antragstellung ab Klassenstufe 11 an Gymnasien der Stadt Chemnitz und entsprechend staatlich genehmigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

 

§ 11 Abs. 2 (bisher Absatz 3) - Antragstellung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(2) Bei der Antragstellung im laufenden Schuljahr kann die Genehmigung erst nach Organisation eines entsprechenden Schulbusses (nach Vertragsabschluss mit einem Fahrunternehmen) bzw. nach Einbindung in einen bereits vertraglich gebundenen Schulbus erfolgen.

 

§ 11 Abs. 3 (bisher Absatz 4) - Antragstellung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(3) Das Antragsformular ist im Schulsekretariat, im Schulamt der Stadt Chemnitz oder online (www.chemnitz.de) erhältlich. Die Antragstellung und Abgabe des Antrages liegen in Eigenverantwortung des Antragstellers bzw. Sorgerechtsinhabers. Der ausgefüllte Antrag ist zwecks Bestätigung des Schulbesuchs an der jeweiligen Schule vorzulegen und danach an das Schulamt weiterzuleiten.

 

§ 11 Abs. 4 (bisher Absatz 5) - Antragstellung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, bei Wohnortwechsel, Schulwechsel, Änderung des Sorgerechts u. a. das Schulamt direkt und unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

§ 11 Abs. 5 - Antragstellung - entfällt.

 

§ 12 Abs. 1 - Eigenanteilsregelung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Bei der Genehmigung zur Nutzung eines vertraglich gebundenen Schulbusses wird ein monatlicher Eigenanteil (eine Hin- und eine Rückfahrt täglich) in Höhe des Verkaufspreises für das Bildungsticket nach § 1 Abs. 1 a ÖPNVFinAusG in der Fassung vom 21. Mai 2021 für maximal 10 Monate im Schuljahr festgelegt. Die Fälligkeiten werden über einen entsprechenden Kostenbescheid geregelt.

§ 13 - Erlass des Eigenanteils - wird wie folgt neu gefasst:

 

Der Eigenanteil entfällt für das dritte und jedes weitere schulpflichtige Kind einer Familie, sofern dieses Kind eine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besucht. Kinder, die keine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besuchen, werden als Zählkinder berücksichtigt. Der Erlass des Eigenanteils wird ab Monat der Antragstellung wirksam. Für das Verfahren der Antragstellung gilt im Übrigen § 11 dieser Satzung.

 

IV. Besondere Beförderungsleistungen

 

§ 14 Abs. 1 - Anspruchsberechtigung - wird um einen Punkt 4. erweitert:

 

4. die nach § 4c Abs. 5 SächsSchulG inklusiv unterrichtet werden mit dem Förderschwerpunkt Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung; mit dem Förderschwerpunkt Hören der Klassenstufen 1-4; mit dem Förderschwerpunkt Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung der Klassenstufen 1 und 2, wenn das Erreichen der Schulen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur mit Umstieg möglich ist.

 

§ 14 Abs. 2 - Anspruchsberechtigung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(2) Die Schülerbeförderung für Schüler*innen an der Sprachheilschule, den Schulen zur Lernförderung und der Schule für Erziehungshilfe sowie den inklusiv unterrichteten Schülern*innen mit dem Förderschwerpunkt Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung und für Schüler an Schulen mit LRS-Klassen (Lese-Rechtschreib-Schwäche) ab Klasse 3 sowie für Schüler*innen der Schule für Hörgeschädigte und den inklusiv unterrichteten Schülern*innen mit dem Förderschwerpunkt Hören ab Klasse 5 erfolgt grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. privaten Fahrzeugen.

 

Notwendige Einzelfallentscheidungen zu Abs. 1 und 2, insbesondere in den Fällen, in denen das Erreichen dieser Schulen nach Abs. 2 einschließlich Umsteigen nicht innerhalb von 45 Minuten für die Klassen 3 und 4 bzw. 60 Minuten für Schüler*innen ab Klassenstufe 5 möglich ist, trifft ausschließlich das Schulamt in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt.

 

§ 14 Abs. 3 - Anspruchsberechtigung - entfällt.

 

§ 14 Abs. 4 - Anspruchsberechtigung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(4) Schüler*innen, die wegen ihrer Behinderung Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) erhalten und die Betreuungsangebote nach § 16 SächsSchulG an dem Terra-Nova-Campus „Die Entdeckerschule“, der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache „Ernst Busch“, dem Förderzentrum „Georg Götz“ Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören und der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Förderzentrum Chemnitz besuchen, haben auf die vom Schulamt organisierten Beförderungsleistungen gemäß dieser Satzung keinen Anspruch.

 

Zuständig für die Übernahme der entsprechenden Fahrtkosten ist der jeweilige örtliche und überörtliche Träger der Eingliederungshilfe.

 

 

 

§ 16 Abs. 1 - Eigenanteilsregelung - wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Bei Inanspruchnahme einer Besonderen Beförderungsleistung (BBL) werden bei der täglichen Beförderung (eine Hin- und eine Rückfahrt) monatlich Eigenanteile in Höhe des Verkaufspreises für das Bildungsticket nach § 1 Abs. 1 a ÖPNVFinAusG in der Fassung vom 21. Mai 2021 für maximal 10 Monate im Schuljahr festgelegt. Die Fälligkeiten werden über einen entsprechenden Kostenbescheid geregelt.

 

§ 17 - Erlass des Eigenanteils - wird wie folgt neu gefasst:

 

Der Eigenanteil entfällt für das dritte und jedes weitere schulpflichtige Kind einer Familie, sofern dieses Kind eine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besucht. Kinder, die keine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besuchen, werden als Zählkinder berücksichtigt. Der Erlass des Eigenanteils wird ab Monat der Antragstellung wirksam. Der Antrag ist für jedes Schuljahr mit entsprechendem Nachweis (Schulbescheinigung) in schriftlicher Form neu zu stellen. Bei eintretenden Veränderungen ist das Schulamt unaufgefordert schriftlich innerhalb eines Monats zu informieren.

 

§ 18 Abs. 1 - Besonderheiten - wird wie folgt angepasst:

 

(1) Zur Erbringung der BBL schließt das Schulamt mit dem jeweiligen Fahrunternehmen einen schriftlichen Vertrag ab, in dem u. a. personenbeförderungs- und versicherungsrechtliche Bestimmungen geregelt sind. Rechtsansprüche des Antragstellers über die vertraglich geregelten Leistungsbedingungen hinaus sind ausgeschlossen.

 

§ 18 Abs. 2 - Besonderheiten - wird wie folgt angepasst:

 

(2) Die BBL erfolgt in Sammelfahrten (Beförderung mehrerer Schüler in einem Fahrzeug). Bei einer BBL erfolgt die Abholung der Schüler ab Wohnung bzw. direkt ab Schule. Dabei besteht kein Anspruch auf Anpassung von Fahrzeiten an individuelle Bedürfnisse. Die mit dem Schulamt und den vertraglich gebundenen Fahrunternehmen abgestimmten Fahrzeiten sind unbedingt einzuhalten. Die Antragsteller haben keinen Einfluss auf die Streckenführung sowie auf Abfahrts- und Ankunftszeiten. Bei notwendigen Veränderungen hat die Absprache grundsätzlich mit dem Schulamt zu erfolgen.

 

§ 2
Inkrafttreten

 

Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung tritt

am 1. August 2021 in Kraft.

 

Chemnitz, den 22. Juli 2021

 

 

 

Sven Schulze

Oberbürgermeister                                                               

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