17.12.2012
Pressemitteilung 762

Serviceinformation aus dem Gesundheitsamt zur Änderung der Trinkwasserverordnung


Das Gesundheitsamt der Stadt Chemnitz informiert, dass zum 14. Dezember 2012 die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten ist (siehe auch Amtsblatt der Stadt Chemnitz vom 12.12.2012 – www.chemnitz.de) . Danach entfällt mit sofortiger Wirkung die seit 01. November 2011 geltende Verpflichtung zur Bestandsanzeige von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gegenüber dem Gesundheitsamt. Die Novelle enthält für den Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2 e (ständige Wasserverteilung / Hausinstallation) eine Untersuchungsverpflichtung auf Legionellen, die erstmalig bis 31.12.2013 und danach aller 3 Jahre erforderlich ist.

Diese gilt, wenn eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird (Vermietung fällt unter gewerbliche Tätigkeit) und wenn die Anlage Duschen oder sonstige Anlagen zur Vernebelung enthält. Als Großanlagen gelten Warmwassererwärmungsanlagen mit Speicherinhalten von mehr als 400 Litern und / oder Rohrleitungsinhalten von mehr als drei Litern zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Trinkwassererwärmungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind keine Großanlagen zur Trinkwassererwärmung und unterliegen damit nicht der Untersuchungsverpflichtung.
Die Untersuchung, einschließlich der Probenahme, darf – wie alle nach Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen - nur durch Untersuchungsstellen erfolgen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung). Eine Liste dieser Untersuchungsstellen im Freistaat Sachsen veröffentlicht das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz regelmäßig im Sächsischen Amtsblatt und im Internet unter www.gesunde.sachsen.de 

Die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes von 100 Legionellen/100 ml ist dem Gesundheitsamt gegenüber meldepflichtig. Es bestehen keine weiteren generellen Untersuchungsverpflichtungen für Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 e. Das Gesundheitsamt kann nach § 14 Abs. 5 Untersuchungen anordnen, diese Möglichkeit besteht aber bereits nach der zurzeit gültigen Trinkwasserverordnung. 

Kontakt und Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger ist in Chemnitz zu diesem Thema das Gesundheitsamt   der Stadt Chemnitz unter Ruf 0371/488-5832 und 488- 5320.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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