Häufig gestellte Fragen zum Betreuungsrecht
Um den Infektionsschutz gewährleisten zu können, ist zur Zeit eine Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Termine können vereinbart werden per Telefon 0371 488-5080 oder per Mail an betreuungsbehoerde@stadt-chemnitz.de.
Öffnungszeiten der Örtlichen Betreuungsbehörde:
Montag | 08.30 - 12.00 Uhr |
Dienstag | 08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag |
08.30 - 12.00 Uhr |
Freitag | 08.30 - 12.00 Uhr |
Das lässt sich nicht genau sagen, weil jeder Fall individuell ist.
Im Regelfall sollte man von einem viertel bis einem halben Jahr ausgehen.
Ja. Wichtig ist aber der Inhalt und weniger, was drauf steht. Falsch ist die Annahme, dass mit der „Generalvollmacht“ tatsächlich „die Vertretung in allen Angelegenheiten“ gesichert ist. Dem ist nicht so.
So kann der Bevollmächtigte mit einer Generalvollmacht einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff nicht zustimmen, wenn für den Vollmachtgeber Lebensgefahr besteht. Auch die Einwilligung in eine Organspende ist genauso wenig möglich wie die Einwilligung zu einer notwendigen Zwangsbehandlung oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Das Gesetz verlangt, dass die Befugnisse ausdrücklich bezeichnet werden. Deshalb wird die Verwendung der Formulare vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter folgendem Link empfohlen:
> Formulare und Publikationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Nein. Die Betreuungsbehörde hat eine gesetzlich vorgeschriebene Rangfolge einzuhalten:
Es wird immer geschaut, ob sich im Umfeld des Betroffenen eine Person findet, die die Betreuung übernehmen könnte. Diese Person muss gewillt und geeignet sein.
Erst wenn eine solche Person nicht gefunden werden kann, wird geprüft, ob ein ehrenamtlicher Betreuer diese Aufgabe übernehmen kann. Ist das nicht der Fall, wird ein Berufsbetreuer gesucht.