Oberbürgermeisterwahl 2020

Hinweise zu Besonderheiten bei der Einreichung von Wahlvorschlägen der Nachwahl zur abgesagten Oberbürgermeisterwahl 2020

Die für den 14. Juni 2020 geplante Oberbürgermeisterwahl und der eventuell erforderliche zweite Wahlgang am 5. Juli 2020 wurden durch Bescheid der Landesdirektion Sachsen als Rechtsaufsichtsbehörde vom 25. März 2020 abgesagt und eine Nachwahl angeordnet.

Spätestens am 22.06.2020 erfolgt durch die Stadt Chemnitz im Chemnitzer Amtsblatt die „Bekanntmachung der Durchführung der Oberbürgermeisterwahl“. Ab dem Tag nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung ist das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Nachwahl möglich. Die Einreichungsfrist für die Nachwahl endet am 16.07.2020, 18:00 Uhr.

Grundsätzlich gelten, abgesehen von einigen weiter unten dargestellten Besonderheiten, für das Aufstellen und das Einreichen eines Wahlvorschlages die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (§§ 6, 6a-e) und der Kommunalwahlordnung (§§ 16, 17, 18).

Die wesentlichen Inhalte sind hier zusammengefasst.

Folgende Besonderheiten, die sich aus dem Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde und den Bestimmungen über die Durchführung einer Nachwahl unter den Bedingungen einer Wiederholungswahl ergeben, sind zu beachten:

 

1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung bereits für den Wahltermin 14. Juni 2020 aufgestellt, aber bis zum Zeitpunkt der Wahlabsage noch nicht eingereicht waren.

Beträgt der Zeitraum zwischen der bereits durchgeführten Mitglieder- oder Vertreterversammlung und dem Tag der Nachwahl weniger als zwölf Monate, muss die Mitglieder- oder Vertreterversammlung nicht wiederholt werden. Die Bewerbernominierung durch den Wahlvorschlagsträger bleibt in diesem Fall gültig.

Hat die Mitglieder- oder Vertreterversammlung vor der Zwölf-Monats-Frist (bezogen auf den Tag der Nachwahl) stattgefunden, muss sie wiederholt werden, d.h. die Bewerberin oder der Bewerber müssen von der Partei oder Wählervereinigung durch geheime Wahl in einer neuen Mitglieder- oder Vertreterversammlung nominiert werden.

Für das Einreichen ist zu beachten, dass nur die Verwendung der aktuellen Wahlvorschlagsunterlagen (geänderte Wahltermine für Wahltag und Tag des evtl. notwendigen zweiten Wahlganges!) zulässig sind. Die Vorlagen stellt der Vorsitzende des Stadtwahlausschusses zum gegebenen Zeitpunkt bereit bzw. sie können per Download unter www.chemnitz.de erhalten werden.

In Hinblick auf die Unterzeichnung der Wahlvorschläge gilt, dass der Wahlvorschlag (Anlage 16 der Kommunalwahlordnung) von dem zum Einreichungszeitpunkt im Amt befindlichen zuständigen Vorstand der Partei oder Wählervereinigung zu unterzeichnen ist. Das bedeutet, dass Wahlvorschläge, die von vormaligen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, neu zu  unterzeichnen sind.   

Diese Wahlvorschläge können dann innerhalb der Einreichungsfrist für die Nachwahl (vgl. oben) beim Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses (Wahlbehörde) eingereicht werden.
 

2. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die bis zum Zeitpunkt der Wahlabsage noch nicht im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt waren.

Die betreffenden Parteien und Wählervereinigungen haben ihre Bewerberinnen bzw. Bewerber im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Wahl zu nominieren. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Aufstellen und Einreichen für Wahlvorschläge für Bürgermeisterwahlen entsprechend Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung (vgl. Hinweise für Wahlbewerber). Diese Wahlvorschläge können dann innerhalb der Einreichungsfrist für die Nachwahl (vgl. oben) beim Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses (Wahlbehörde) eingereicht werden.
 

3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung bereits für den Wahltermin 14. Juni 2020 aufgestellt und eingereicht waren; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die bereits bis zur Wahlabsage eingereicht waren

  1. Beträgt für eine Partei oder Wählervereinigung als Wahlvorschlagsträger der Zeitraum zwischen der Mitglieder- oder Vertreterversammlung und dem Tag der Nachwahl weniger als zwölf Monate, muss die Mitglieder- oder Vertreterversammlung nicht wiederholt werden. Die Bewerbernominierung durch den Wahlvorschlagsträger bleibt in diesem Fall gültig. Hat die Aufstellungsveranstaltung vor der Zwölf-Monats-Frist (bezogen auf den Tag der Nachwahl) stattgefunden, muss sie wiederholt werden, d.h. die Bewerberin oder der Bewerber müssen von der Partei oder Wählervereinigung durch geheime Wahl in einer neuen Mitglieder- oder Vertreterversammlung nominiert werden.
     
  2. Alle Wahlvorschläge müssen beim Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses neu eingereicht werden.

    Hierzu wird folgendes Verfahren angewandt:
  1. Bereits beim Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses (Wahlbehörde) vorliegende Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern, die für die Wahl am 14. Juni 2020 bereits eingereicht waren, verbleiben in der Wahlbehörde in Verwahrung. Sie gelten aber zunächst nicht als für die Nachwahl eingereicht.
     
  2. Soll ein bei der Wahlbehörde in Verwahrung befindlicher Wahlvorschlag für die Nachwahl seine Gültigkeit behalten, ist innerhalb der Einreichungsfrist (vgl. oben) eine gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen ausreichend und erforderlich, in der beide Vertrauenspersonen übereinstimmend erklären, dass der bereits für die Wahl am 14. Juni 2020 bei der Wahlbehörde in Verwahrung befindliche Wahlvorschlag auch für die Nachwahl als „in unveränderter Form eingereicht“ angesehen werden soll. Als Einreichungstag des Wahlvorschlages für die Nachwahl gilt dann der Zeitpunkt des Eingangs dieser schriftlichen Erklärung bei der Wahlbehörde. Voraussetzung für dieses Verfahren bei Parteien oder Wählervereinigungen ist jedoch die fristgerechte Durchführung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung (vgl. 1.).
     
  3. Haben sich bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages für den 14. Juni 2020 und der aktuellen (nochmaligen) Einreichung für die Nachwahl  Änderungen in der Zusammensetzung des zuständigen Vorstandes (Unterzeichner des Wahlvorschlages) ergeben, so dass die ursprüngliche Unterzeichnung des Wahlvorschlages nicht mehr korrekt ist, muss das Wahlvorschlagsformular gemäß Anlage 16 KomWO neu eingereicht werden.
     
  4. Die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers muss nicht erneuert werden. Sie bleibt erhalten. Gleiches gilt für die bereits abgegebene Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 49 Absatz 1 Satz 1 SächsGemO.

 

  1. Alternativ kann ein Wahlvorschlag selbstverständlich auch nochmals vollständig neu
    • in inhaltlich unveränderter Form oder
    • durch den Entscheid einer neuen Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Bewerbernominierung geändert
    innerhalb der Einreichungsfrist für die Nachwahl (vgl. 2.b.) eingereicht werden. Dieser Wahlvorschlag ersetzt dann den bei der Wahlbehörde in Verwahrung befindlichen „alten“ Wahlvorschlag.

 

  1. Liegt für einen Wahlvorschlag, der ursprünglich für die Wahl am 14. Juni 2020 eingereicht wurde, bis zum Ende der Einreichungsfrist am 16.07.2020, 18:00 Uhr
    • keine gemeinsame schriftliche Erklärung beider Vertrauenspersonen über das Weiterbestehen des Wahlvorschlages und
    • kein neuer Wahlvorschlag
    vor, gilt der bei der Wahlbehörde verwahrte Wahlvorschlag als „nicht eingereicht“ und wird in Bezug auf die Nachwahl nicht weiter behandelt.

4. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die bis zur Wahlabsage noch nicht eingereicht waren

Für diese Wahlvorschläge gelten die Vorschriften über das Aufstellen und Einreichen von Wahlvorschlägen für Bürgermeisterwahlen entsprechend Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung (vgl. Hinweise für Wahlbewerber). Diese Wahlvorschläge können dann innerhalb der Einreichungsfrist für die Nachwahl (vgl. oben) beim Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses (Wahlbehörde) eingereicht werden.
 

Hinweise zu Unterstützungsunterschriften

Alle Unterstützungsunterschriften, die in Vorbereitung der Oberbürgermeisterwahl am 14. Juni 2020 bereits gesammelt wurden, werden ungültig.

Das bedeutet, dass alle Wahlvorschlagsträger, die Unterstützungsunterschriften für ihre Wahlvorschläge benötigen, diese erneut in vollem Umfang sammeln müssen. Hierzu legt der Vorsitzende des Stadtwahlausschusses unmittelbar nach Eingang der gemeinsamen schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen bzw. des betreffenden Wahlvorschlags das erforderliche Unterstützungsverzeichnis im Rathaus aus. Die Sammlung ist dann wieder bis zum 16.07.2020, 18:00 Uhr, möglich.
 

Informationen zur Wahl

Informationen zur Oberbürgermeisterwahl 2020:

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