Oberbürgermeisterwahl 2020

Bekanntmachung der Durchführung der Oberbürgermeisterwahl in der Stadt Chemnitz

Die Wahl des hauptamtlichen Oberbürgermeisters der Stadt Chemnitz für die Amtszeit 2020 bis 2027 findet am 14. Juni 2020 und der etwaige zweite Wahlgang nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz am 5. Juli 2020 statt.

Der zweite Wahlgang am 5. Juli 2020 findet statt, wenn bei der Oberbürgermeisterwahl am 14. Juni 2020 auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfallen sind. Beim zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenanzahl erhält.

Die Oberbürgermeisterwahl wird auf der Grundlage

  • des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018  (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542),
     
  • der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlordnung - KomWO) vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl S. 313),
     
  • der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung -SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542),

durchgeführt.

Die Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber werden hiermit aufgefordert, ihre Wahlvorschläge beim Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses entsprechend der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung einzureichen.
 


1.  Wahlgebietsgliederung

Das Wahlgebiet für die Oberbürgermeisterwahl ist das Stadtgebiet von Chemnitz in seinen aktuellen Grenzen.

 

2.  Wahlvorschläge

Für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Oberbürgermeisterwahl gelten die Inhalts- und Formvorschriften der §§ 6, 6a – e, 41 KomWG, §§ 16, 17 KomWO.

Wahlvorschläge für die Oberbürgermeisterwahl können von Parteien, mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Begriff der Partei ist in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) definiert. Wählervereinigungen sind Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung kommunalpolitischer Ziele. Ein Verein, der an sich zu einem anderen Zweck gegründet wurde, kann nur dann eine Wählervereinigung sein, wenn er satzungsgemäß auch kommunalpolitische Ziele verfolgt.

Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung (vgl. Punkt 4. Aufstellen von Bewerbern) teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern sind vom jeweiligen Bewerber eigenhändig zu unterzeichnen.

Dem Wahlvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. für den Bewerber des Wahlvorschlages eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung, dass er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber benannt wird,
  2. eine Erklärung des Bewerbers über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 SächsGemO,
  3. beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung zur Wahl des Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt, dass die Aufstellung des Bewerbers in geheimer Wahl erfolgt ist und den Kandidaten Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen,
  4. beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Parteiengesetz beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
  5. beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der Einwohnermeldebehörde über sein Wahlrecht,
  6. im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
  7. bei ausländischen Unionsbürgern als Bewerber eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG.
     

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Soweit durch Kommunalwahlgesetz bzw. Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von den Wahlorganen entgegenzunehmen.

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen und deren Anlagen gelten die Formvorschriften des § 16 KomWO.

 

3.  Zweiter Wahlgang

Für den eventuell erforderlichen 2. Wahlgang am 5. Juli 2020 sind automatisch alle Wahlvorschläge zugelassen, die bereits zur ersten Wahl am 14. Juni 2020 zugelassen waren.

Zugelassene Wahlvorschläge können für den zweiten Wahlgang bis zum fünften Tag nach der ersten Wahl (19. Juni 2020) 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages zurückgezogen werden. Die Änderung eines zugelassenen Wahlvorschlages für den zweiten Wahlgang ist nur unter der Maßgabe des § 6d Absatz 2 KomWG ebenfalls bis zum  fünften Tag nach der ersten Wahl 18:00 Uhr möglich. Neue Wahlvorschläge können für den zweiten Wahlgang nicht mehr eingereicht werden.

 

4.  Aufstellen von Bewerbern

Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

  • einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
  • einer Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass  der Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurde und die Kandidaten Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

 

5.  Unterstützungsunterschriften

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 200 Wahlberechtigten der Stadt Chemnitz, die keine Bewerber des betreffenden Wahlvorschlags sein dürfen, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein. Für die Leistung der Unterstützungsunterschriften ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Ausgenommen von der Forderung nach Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind Wahlvorschläge von

  • Parteien, die aufgrund eigener Wahlvorschläge im Sächsischen Landtag oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Stadtrat vertreten sind, und
  • Wählervereinigungen, die seit der letzten regelmäßigen Wahl im Stadtrat aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten sind.


Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies unter der zusätzlichen Maßgabe, dass der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag, der als Bewerber den aktuellen Amtsinhaber enthält, keiner Unterstützungsunterschriften.

Für die Leistung von Unterstützungsunterschriften gilt Folgendes:

  1. Der Vorsitzende des Stadtwahlausschusses legt für Wahlvorschläge zur Oberbürgermeisterwahl, die Unterstützungsunterschriften benötigen, unmittelbar nach deren Einreichung bis zum Ende der Einreichungsfrist am 9. April 2020, 18:00 Uhr, das Unterstützungsverzeichnis in Form von amtlichen Unterschriftsblättern im Rathaus der Stadt Chemnitz, Markt 1, aus.
  2. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf dem Unterschriftsblatt unter Angabe des Datums der Unterschrift eigenhändig vor Ort geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und die Anschrift der Wohnung (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben. Auf Verlangen hat sich der Unterzeichner auszuweisen.
  3. Die Identität und die Wahlberechtigung am Tag der Unterschriftsleistung werden von der Einwohnermeldebehörde kostenfrei festgestellt und bescheinigt.
  4. Ein Wahlberechtigter kann für die Oberbürgermeisterwahl nur für einen Wahlvorschlag seine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so sind alle seine Unterstützungsunterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.
  5. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses bis spätestens 2. April 2020 (7. Tag vor Ende der Einreichungsfrist) schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
  6. Die Unterstützungsunterschriften für die Oberbürgermeisterwahl können nach Einreichung des betreffenden Wahlvorschlages bis 9. April 2020, 18:00 Uhr, im Rathaus der Stadt Chemnitz, Markt 1, an der Rathausinformation
     
    montags - donnerstags 08.00 - 18.00 Uhr
    freitags 08.00 - 16.00 Uhr
    am 9. April 2020 08.00 - 18.00 Uhr


    geleistet werden.
     

6.  Gemeinsame Wahlvorschläge

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger (Parteien, Wählervereinigungen) benötigen jeweils drei Unterschriften für jeden der am Wahlvorschlag beteiligten Wahlvorschlagsträger unter Beachtung der in Punkt „3. Wahlvorschläge“ dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Form.

Die Wahlvorschlagsträger von gemeinsamen Wahlvorschlägen haben unabhängig voneinander jeder ein eigenes Aufstellungsverfahren zur Benennung des Bewerbers gemäß Punkt „4. Aufstellen von Bewerbern“ dieser Bekanntmachung in Übereinstimmung mit § 6c KomWG durchzuführen. Der Verlauf der Versammlungen ist durch die Niederschriften über die Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerber einschließlich der zugehörigen Erklärungen an Eides statt für jeden Wahlvorschlagsträger einzeln nachzuweisen.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen der Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtrat vertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 KomWG.
 

 

7.  Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem der Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungs-leiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 KomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilt, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 KomWO) und – soweit er Bürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG abgibt, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).


 

8.  Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge für die Oberbürgermeisterwahl können ab 7. März 2020 bis spätestens zum 9. April 2020, 18:00 Uhr, bei der Dienststelle des Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses (keine andere Dienststelle der Stadtverwaltung!).

Postadresse:  
Stadt Chemnitz
Wahlbehörde
09106 Chemnitz

Hausadresse:
Stadt Chemnitz
Wahlbehörde
Bahnhofstraße 53
09111 Chemnitz
Tel. 0371 488-1830
Fax: 0371 488-1897
E-Mail: wahlbehoerde@stadt-chemnitz.de

während der Öffnungszeiten der Wahlbehörde:
 

montags bis donnerstags 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
am 9. April 2020 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

                     

schriftlich eingereicht werden. Für die Einreichung der Wahlvorschläge einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form bzw. die Form als Fax ausgeschlossen. Alle Unterlagen sind als Originale mit originalen Unterschriften einzureichen.

Als fristgemäß eingegangen zählen alle Wahlvorschläge, die bis zum oben benannten Zeitpunkt in der Dienststelle des Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses vorliegen. Bei postalischem Versand liegt die Verantwortlichkeit für den fristgemäßen Eingang beim Einreicher des Wahlvorschlages.

Hinweis zum 2. Wahlgang

Zugelassene Wahlvorschläge können nach dem 14. Juni 2020 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen gegenüber dem Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses für den zweiten Wahlgang bis zum 19. Juni 2020, 18:00 Uhr, (5. Tag nach der ersten Wahl) zurückgezogen werden. Änderungen an zugelassenen Wahlvorschlägen für den zweiten Wahlgang sind nur unter der Maßgabe des § 6d Absatz 2 KomWG ebenfalls bis zum 19. Juni 2020, 18:00 Uhr, möglich. Neue Wahlvorschläge können für den zweiten Wahlgang nicht mehr eingereicht werden.

Die Einreichung der Wahlvorschläge und der erforderlichen Anlagen hat unter Beachtung der Inhalts- und Formvorschriften des § 16 KomWO auf den amtlichen Vordrucken zu erfolgen. Diese werden von der Wahlbehörde bereitgehalten bzw. unter www.chemnitz.de/wahlen zum Download zur Verfügung gestellt.


Chemnitz, 6. März 2020

Miko Runkel
Bürgermeister
 

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