Bekanntmachung der Stadt Chemnitz vom 31. März 2021

Allgemeinverfügung

zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – anlässlich der Corona-Pandemie

Die Kreisfreie Stadt Chemnitz erlässt gem. § 32 i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, i. V. m. § 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist (Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung), i. V. m. § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz folgende

 

Allgemeinverfügung

 

zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anlässlich der Corona-Pandemie:

 

  1. Abweichend von § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO wird die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
     
  2. Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO wird die Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Abs. 4a und 4b SächsCoronaSchVO zugelassen.
     
  3. Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO wird Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen zugelassen.
     
  4. Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 7 und 12 SächsCoronaSchVO wird die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten und Tierparks sowie die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten jeweils mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.
     
  5. Für die Maßnahmen nach Ziffer 1 und Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung ist ein Hygiene- und Testkonzept erforderlich, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 SächsCoronaSchVO vorsieht, dass Nutzern, Besuchern und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests gewährt wird.
     
  6. Die Aufhebung dieser Allgemeinverfügung bleibt insbesondere für den Fall vorbehalten, dass die maximale Bettenkapazität nach § 8 f Abs. 2 SächsCoronaSchVO von 1.300 Betten im Freistaat Sachsen überschritten wird und die oberste Landesgesundheitsbehörde das Erreichen dieses Maximalwerts bekanntgibt.
     
  7. Diese Allgemeinverfügung tritt am 6. April 2021 in Kraft.

 


Gründe:

Die Stadt Chemnitz ist entsprechend § 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, § 28 Abs. 1 i. V. m. § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 1 der Sächsischen Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist (VwVfG), örtlich zuständig.

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 können die zuständigen kommunalen Behörden ab dem 6. April unabhängig von der jeweiligen Inzidenz die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SächsCoronaSchVO aufgeführten Lockerungen vornehmen, wenn die maximale Krankenhausbettenkapazität nach § 8 f Abs. 2 SächsCoronaSchVO von 1.300 Betten im Freistaat Sachsen nicht erreicht ist. Diese Voraussetzung ist gegenwärtig erfüllt.

Bei den Lockerungen sind die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SächsCoronaSchVO selbst genannten Bedingungen wie z.B. vorherige Terminbuchung und Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung zu beachten. Für die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 SächsCoronaSchVO genannten Angebote ist ein Hygiene- und Testkonzept vorzusehen, nach welchem insbesondere auch verlangt wird, dass die Nutzer, Besucher und Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO).

Unter Beachtung sämtlicher Hygienebestimmungen, der Testpflichten etc. erscheinen die Lockerungen vertretbar. Somit konnten die Anordnungen der Ziffern 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung getroffen werden.

Die Lockerungen dieser Allgemeinverfügung müssen dann wieder aufgehoben werden, wenn das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten mit durch COVID-19 Erkrankten in der Normalstation (maximale Bettenkapazität) von 1.300 Betten im Freistaat Sachsen überschritten wird und die oberste Landesgesundheitsbehörde das Erreichen dieses Maximalwerts bekanntgibt (§ 8 f Abs. 2 SächsCoronaSchVO). Ihre Aufhebung bleibt insoweit vorbehalten. 

Das Verbot des Konsumierens von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Innenstadtbereich (Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 17. März 2021) bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt und gilt weiterhin.

Die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 2 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Chemnitz durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Chemnitz. Die Allgemeinverfügung kann auch auf der Homepage der Stadt Chemnitz abgerufen und eingesehen werden.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen. Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de. Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.


Hinweise:

Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Chemnitz, den 31. März 2021

 


Miko Runkel
Bürgermeister

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