28. Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

Bekanntmachung der Kreisfreien Stadt Chemnitz vom 02.02.2023

Die Kreisfreie Stadt Chemnitz erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe folgende


ALLGEMEINVERFÜGUNG


1. Aufhebung
Die 27. Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz, Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 13.01.2023 wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

2. Inkrafttreten
Die 28. Allgemeinverfügung tritt am 03. Februar 2023 in Kraft.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe und soweit eine subjektive Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz, oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz zu erheben. Der Widerspruch kann auch elektronisch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de.

Begründung
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit der Kreisfreien Stadt Chemnitz ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet hat. Es war zu beobachten, dass es auch in der Kreisfreien Stadt Chemnitz zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung kam.
Die gegenwärtige Situation in Sachsen bezüglich der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) rechtfertigt derzeitig keine allgemeine Pflicht zur Absonderung von infizierten Personen im Wege einer Allgemeinverfügung mehr.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass § 28b Absatz 1 Nr. 3 und 4 IfSG bis 7. April weiterhin gilt. Bei positiven Ergebnissen der dort vorgeschriebenen Tests ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote für die in den genannten Einrichtungen Beschäftigten.

Die bisher in Nr. 5.3 der Allgemeinverfügungen vorgesehene Ausnahme einer Weiterführung der Tätigkeit zur Vermeidung von Versorgungsengpässen wird in die Coronaschutzverordnung aufgenommen werden. Es ist vorgesehen, dass diese Änderung zum 3. Februar 2023 in Kraft tritt.

Für Personen, die sich bei Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgrund der 27. Allgemeinverfügung als Verdachtsperson oder positiv getestete Personen in Absonderung befinden, endet die Absonderung mit Ablauf des 02.02.2023 unabhängig von ihrer bisherigen Dauer.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.


Chemnitz, den 02.02.2023
Katja Uhlemann
Leiterin Amt für Gesundheit und Prävention

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