Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Festsetzung der Uferlinie beantragen
Bei einer beantragten Katastervermessung an einem Gewässer ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbV) zuständig für die Grenzbestimmung (§ 3 Abs. 4 und 5 SächsWG). Trifft der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur innerhalb der Grenzbestimmung die Entscheidung, dass sich die Eigentumsgrenzen durch die Uferlinien bestimmen, muss die Uferlinie zum Stand 26.Juni 1998 oder dem Datum vor einer früheren künstlichen Veränderung der Uferlinie als Voraussetzung für die Grenzbestimmung festgesetzt werden.
Die Uferlinie wird auf Kosten des Antragstellers der Katastervermessung und Abmarkung durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt (§ 23 Abs. 2 SächsWG).
Formulare
Die Gebühr wird im Einzelnen auf Grundlage des Verwaltungsaufwandes berechnet.
Sofern sich eine Uferlinie nicht mehr feststellen lässt, fallen keine Kosten an.
- Antrag auf Festsetzung der Uferlinie (Original)
- Öffentlich bestellte Vermesser
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- schriftlich per Post
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3621 (Frau Lenz)
- Fax: 0371 488-3698
- E-Mail: andrea.lenz@stadt-chemnitz.de
Antwortdokumente:
- Festsetzungsbescheid
- Mitteilung
Zustellung:
- grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
- § 3 Abs. 4 und 5 SächsWG
- § 23 SächsWG
Gegen die Entscheidung kann Widerspruch bzw. Klage erhoben werden.