Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Feinstaubplakette beantragen


Wegen der allgemeinen Feinstaubbelastung in Städten und Ballungszentren dürfen in ausgewiesenen Umweltzonen seit dem 01.03.2007 nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß am Verkehr teilnehmen. Die Berechtigung wird durch eine Feinstaubplakette angezeigt.

Die Feinstaubplakette kann bei jeder beliebigen Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden.

  • Die Plakette gibt es für 3 verschiedene Schadstoffgruppen in den Farben:
    • grün (Abgasnorm Euro 4 und besser),
    • gelb (Abgasnorm Euro 3) und
    • rot (Abgasnorm Euro 2)

  • Ausgabestellen für die Plaketten sind
    • Zulassungsbehörden,
    • abgasuntersuchungsberechtigte Werkstätten,
    • Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, etc.)

  • Die Plakette muss deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht sein.

7,00 Euro

Bar, EC-Karte
  • Zulassungsbescheinigung Teil I

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • In Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Antragstellung möglich.


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 115
  • Fax: 0371 488-3396
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (Kennzeichnungsverordnung)
Auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge kann die Feinstaubplakette beantragt werden.

Welche Fahrzeuge sind von der Kennzeichnungspflicht generell ausgenommen?

Gesetzlich definiert sind unter anderem:
  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz"
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen gefahren werden, die im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "aG", "H" oder "Bl" eingetragen haben
  • Oldtimer (Fahrzeuge mit historischem Kennzeichen oder rotem Oldtimerkennzeichen)

Wo kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?

Eine Ausnahmegenehmigung ist immer bei der für die Umweltzone zuständigen Stadt zu beantragen.