Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Feinstaubplakette beantragen
Wegen der allgemeinen Feinstaubbelastung in Städten und Ballungszentren dürfen in ausgewiesenen Umweltzonen seit dem 01.03.2007 nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß am Verkehr teilnehmen. Die Berechtigung wird durch eine Feinstaubplakette angezeigt.
Die Feinstaubplakette kann bei jeder beliebigen Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden.
- Die Plakette gibt es für 3 verschiedene Schadstoffgruppen in den Farben:
- grün (Abgasnorm Euro 4 und besser),
- gelb (Abgasnorm Euro 3) und
- rot (Abgasnorm Euro 2)
- Ausgabestellen für die Plaketten sind
- Zulassungsbehörden,
- abgasuntersuchungsberechtigte Werkstätten,
- Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, etc.)
- Die Plakette muss deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht sein.
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7,00 Euro
- Zulassungsbescheinigung Teil I
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- In Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Antragstellung möglich.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-3396
Welche Fahrzeuge sind von der Kennzeichnungspflicht generell ausgenommen?
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz"
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen gefahren werden, die im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "aG", "H" oder "Bl" eingetragen haben
- Oldtimer (Fahrzeuge mit historischem Kennzeichen oder rotem Oldtimerkennzeichen)