Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Spielhallen: Erlaubnis beantragen


Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend folgenden Zwecken dient:

  • Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder
  • Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit und/oder
  • Durchführung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit.


Die Spielhallenerlaubnis ist personen- und gebäudebezogen und deshalb auch dann erforderlich, wenn eine bereits bestehende Spielhalle übernommen werden soll.

Die Anordnung und das Aufstellen der Geld- oder Warenspielgeräte ist nach § 3 Abs. 2 Spielverordnung zu gestalten.

Sollen in der Spielhalle auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, dürfen maximal 2 Geld- oder Warenspielgeräte unter den Bedingungen des § 3 Abs. 1 Spielverordnung aufgestellt werden.
Zusätzlich ist eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich.

Die Kosten richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand.
  • per Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
  • bei Abholung auch Barzahlung
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33 i Abs. 1 GewO (Original)
  • Führungszeugnis (Belegart O) (Original)
    Bei der Belegart O geht das polizeiliche Führungszeugnis nach Beantragung dem Ordnungsamt der Stadt Chemnitz direkt zu. Wird dieses Dokument im Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht ausgestellt, so ist es durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlung zu ersetzen.
  • Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9 - G 21) (Original)
    Bei der Belegart 9 geht der Gewerbezentralregisterauszug nach Beantragung dem Ordnungsamt der Stadt Chemnitz direkt zu. Wird dieses Dokument im Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht ausgestellt, so ist es durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlung zu ersetzen.
  • Personalausweis/Reisepass (Original)
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Original)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Original)
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis (Original)
  • Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder (Kopie)

    www.vollstreckungsportal.de ... kann nur online beantragt werden!

  • Strafbefehl/ Urteil (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzten 5 Jahre vorliegt oder ein Strafbefehl erlassen wurde.
  • Bescheinigung einer IHK zur Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes not-wendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz (Kopie)
    Erforderlich für den Erlaubnisinhaber und für alle Angestellten. Bescheinigung kann bei der Industrie- und Handelskammer erworben werden.
  • Baugenehmigung für die Betriebsräume zur Nutzung als Spielhalle (Kopie)
    Baugenehmigung erteilt die zuständige Baubehörde an den Eigentümer.
  • Lageplan bzw. Auszug aus der Flurkarte zum Objekt (Kopie)
    vom Eigentümer des Objektes
  • bemaßte Grundrisspläne der Betriebsräume (Kopie)
    aus den Bauunterlagen
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (Kopie)
    Bei Gesellschaften in Gründung ist der Gesellschaftervertrag vorzulegen!
    Beim zuständigen Amtsgericht erhältlich.
  • Übersetzung (Kopie beglaubigt)
    Wurden die erforderlichen Dokumente nicht in deutscher Sprache abgefasst, so sind diese zusätzlich in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

Außer bei Neugründungen sind für juristische Personen die vorgenannten Unterlagen von jedem gesetzlichen Vertreter und für die juristische Person selbst erforderlich.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
  • schriftlich per Post


Weitere Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 488-3155
  • Telefon: 0371 488-3135
  • Fax: 0371 488-3199

Antwortdokumente:

  • Genehmigungs- und Gebührenbescheid


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
  • alternativ kann bei der Antragstellung vereinbart werden, dass die Antwortdokumente persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgeholt werden
bis zu 3 Monaten

3 Monate

Rechtsgrundlage:
§ 42a VwVfG

  • §33i Abs. 1 GewO
  • SpielV
  • SächsGlüStVAG
  • ErstGlüÄndStV

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Industrie- und Handelskammer
Portal der Landesdirektion Sachsen - Referat Glücksspielrecht
Geldwäschegesetz

Landesdirektion Sachsen
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Änderung des SächsGlüStVAG zum 19. September 2020 haben sich in Bezug auf das glücksspielrechtliche Erlaubnisverfahren die Modalitäten verändert. Dies betrifft insbesondere das Verfahren bei der glücksspielrechtlichen Erlaubniserteilung für die Inbetriebnahme von neuen Spielhallen. Das bedeutet, dass nunmehr von der Spielhallenbetreiberin zwei separate Erlaubnisse parallel einzuholen sind. Neben dieser Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO ist bei der Landesdirektion Sachsen (Dienststelle Leipzig, Referat 24, Braustraße 2, 04107 Leipzig) gesondert eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Kann ich die Spielgeräte schon im Prüfverfahren aufstellen?

Nein, erst mit Erlaubniserteilung.

Kann ich überall Spielgeräte aufstellen?

Nein, der Gesetzgeber gibt vor, wo keine Aufstellung möglich ist.
Es muss erst durch die Behörde die Geeignetheit des Aufstellortes bestätigt werden. Der Antrag dazu ist auch online nutzbar.

Kann ich jedes Gerät aufstellen und dieses betreiben?

Nein, die Bauart muss von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sein und die gültige Software muss aufgespielt sein.