Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Geschäftsführerwechsel nach SächsGastG anzeigen
Wer eine Gaststätte betreibt, hat den Wechsel der Geschäftführer anzuzeigen.
Wird bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen eine andere als die in der Anzeige angegebene Person zur Vertretung berufen, ist dies unverzüglich bei der Behörde anzuzeigen.
Bei gewerblichen Betrieben ist die Gewerbeummeldung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Bei Vereinen und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe nach § 1 Abs. 2 SächsGastG betreiben, ist das nebenstehende Formular zu verwenden.
Eine Zuverlässigkeitsprüfung ist erforderlich, wenn die Abgabe von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist.
Formulare
Downloads
- Barzahlung bei Abholung der Bestätigung oder
- Überweisung nach Gebührenbescheid
- Anzeigeformular (Original)
- Gesellschaftervertrag oder Handelsregistereintragung (Original)
-
Führungszeugnis (Belegart O) oder Nachweis über die Beantragung
(Original)
Bei der Belegart O geht das Führungszeugnis nach Beantragung dem Ordnungsamt direkt zu.
Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte. -
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9 - G10) oder Nachweis über die Beantragung
(Original)
Bei der Belegart 9 geht der Gewerbezentralregisterauszug nach Beantragung dem Ordnungsamt direkt zu.
Bei juristischen Personen muss der Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.
Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte. -
Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis oder Nachweis über die Beantragung
(Original)
Unterlagen sind beim zuständigen Amtsgericht einzuholen.
Bei juristischen Personen muss die Auskunft für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.
Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte. -
Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder
www.vollstreckungsportal.de, kann nur online beantragt werden!
Bei juristischen Personen muss die Auskunft für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.
Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte. -
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(Original)
Unterlagen sind beim zuständigen Finanzamt einzuholen.
Bei juristischen Personen muss die Bescheinigung für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.
Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte. - Personalausweis oder Reisepass (Original)
-
Aufenthaltstitel zur Berechtigung der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit
(Original)
Nur erforderlich für nicht EU-Bürger.
Das Dokument wird bei der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.
Die Dokumente 3 bis 7 müssen nur vorgelegt werden, wenn die Abgabe alkoholischer Getränke beabsichtigt ist und keine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr ist.
Hinweise für ausländische Antragsteller:
Im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Werden Dokumente im Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht ausgestellt, so ist es durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlung zu ersetzen.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3231
- Telefon: 0371 488-3111
- Fax: 0371 488-3199
- 4 Wochen für die Zuverlässigkeitsprüfung
- 3 Tage für die Bestätigung der Gewerbeanzeige
- 4 Wochen für die Zuverlässigkeitsprüfung
- 3 Tage für die Bestätigung der Gewerbeanzeige
Rechtsgrundlage:
§ 6a Abs. 2 GewO
- § 1 Abs. 1 und 2 SächsGastG
- § 2 Abs. 1 und 3 SächsGastG
- § 4 Abs. 1 und 4 SächsGastG
Gegen den Kostenbescheid und gegen die befristete Untersagung kann Widerspruch eingelegt werden.