Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Die Amtszeit der Schöffinnen/Schöffen und ehrenamtlichen Richter/innen endet am 31.12.2023. Für die Jahre 2024 bis 2028 sind erneut die Schöffinnen/Schöffen, Jugendschöffinnen/Jugendschöffen und ehrenamtlichen Richter/innen gemäß Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) sowie Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) neu zu wählen.

Die Stadtverwaltung Chemnitz ist verantwortlich für die Aufstellung einer Vorschlagsliste mit ca. 940 Personen. Dieser Wert lehnt sich an die Anzahl der berufenen Bewerber der letzten Wahl an:

Schöffinnen udn Schöffen für das Erwachsenenstrafrecht: ca. 490 Personen,
Schöffinnen und Schöffen für das Jugendstrafrecht: ca. 440 Personen,
ehrenamtliche Richter/innen für das Verwaltungsgericht: ca. 30 Personen.

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Herkunft angemessen berücksichtigen.

Amtszeit:
Schöffinnen/Schöffen für das Erwachsenenstrafrecht (Amts-/Landgericht): 2024-2028 ( Jahre)
Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für das Jugendstrafrecht (Amts-/Landgericht): 2024-2028 (5 Jahre)
Ehrenamtliche Richter/innen für das Verwaltungsgericht: 2024-2028 (5 Jahre)


Erwachsenenstrafrecht (Amts-/Landgericht (§ 31 ff GVG))

Voraussetzungen:

  • deutsche/r Staatsbürger/in
  • dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein (auch nicht auf Bewährung ausgesetzte Strafen)
  • sollten mind. 25 und höchstens 69 Jahre alt sein (Stichtag: 01.01.2024)
  • sollten wohnhaft in Gemeinde sein
  • sollten gesundheitlich geeignet sein
  • sollten die deutsche Sprache ausreichend beherrschen
  • sollten nicht in Vermögensverfall geraten sein
  • sollten ferner nicht
    • Bundespräsident/in;
    • Mitglieder der Bundes-/ Landesregierung;
    • Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
    • Beamte, der jederzeit einstweilig in den Warte- / Ruhestand versetzt werden können;
    • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind
    sein


Bewerbung:

  • mittels Bewerbungsformular an
    Stadt Chemnitz
    Hauptamt
    Markt 1
    09106 Chemnitz
  • Ansprechpartner ist
    Herr Sobeck, Tel.: 488-1063
    schoeffenwahl@stadt-chemnitz.de
  • Bewerbungsschluss ist der 24.03.2023
  • Wahl durch den Wahlausschuss am Amtsgericht im 4. Quartal 2023


Jugendstrafrecht (Amts-/Landgericht)

Voraussetzungen:

  • siehe Voraussetzungen für das Erwachsenenstrafrecht
  • sollten erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein


Bewerbung:

  • mittels Bewerbungsformular an
    Stadt Chemnitz
    Jugendamt
    Bahnhofstraße 53
    09106 Chemnitz
  • Ansprechpartner ist
    Frau Seim, Tel.: 488-5639
    jugendschoeffenwahl@stadt-chemnitz.de
  • Bewerbungsschluss ist der 24.03.2023
  • Die Wahl erfolgt ausschließlich aus der Vorschlagsliste, die vom Jugendhilfeausschuss aufgestellt wurde – bis spätestens 30.06.2023.


Verwaltungsgericht (§§ 19 ff. VwGO)

Voraussetzungen:

  • deutsche Staatsbürger
  • sollten das 25. Lebensjahr vollendet haben
  • sollten ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben
  • ausgeschlossen sind:
    • Personen, die in Folge einer Rechtssprechung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen (bzw. Anklage wegen einer Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Folge haben würde) oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind (auch nicht auf Bewährung ausgesetzte Strafen)
    • Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes haben
  • sollten nicht in Vermögensverfall geraten sein
  • nicht berufen werden dürfen
    • Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst (ausgenommen ehrenamtlich Tätige)
    • Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlamentes, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung, einer Landesregierung
    • Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit
    • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen


Bewerbung:

  • mittels Bewerbungsformular an
    Stadt Chemnitz
    Hauptamt
    Markt 1
    09106 Chemnitz
  • Ansprechpartner ist
    Herr Sobeck, Tel.: 488-1063
    schoeffenwahl@stadt-chemnitz.de
  • Bewerbungsschluss ist der 24.03.2023
  • Wahl durch den Wahlausschuss am Verwaltungsgericht im 4. Quartal 2023

Es fallen keine Gebühren an.
  • Bewerbungsformular (Original)
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post
  • per E-Mail durch Anhängen des gescannten ausgefüllten Formulars

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
Die Benachrichtigung erfolgt durch das zuständige Gericht.