Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Bauen: Baugenehmigung beantragen


Das Baugenehmigungsverfahren wird auf Antrag durchgeführt, wenn das Bauvorhaben weder verfahrensfrei noch genehmigungsfrei gestellt wird.

Der Bauantrag ist zusammen mit den erforderlichen Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (§ 65 SächsBO) einzureichen. Nur in Ausnahmefällen (§ 65 Abs. 3 SächsBO) ist eine Bauvorlageberechtigung durch den Entwurfsverfasser nicht erforderlich.

Danach wird er im Baugenehmigungsamt auf Vollständigkeit geprüft. Bei fehlenden und mangelhaften Unterlagen wird unter Setzung einer Nachfrist die Vervollständigung erbeten. Bei Missachtung der Frist wird der Bauantrag unbearbeitet, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Sobald die Unterlagen vollständig sind, wird mit der Prüfung des Bauvorhabens begonnen. Diese Prüfung kann bis zu 3 Monate (gesetzliche Frist) dauern und kann bei Vorliegen wichtiger Gründe um bis zu 2 weitere Monate verlängert werden. In diesem Fall wird dazu eine schriftliche Mitteilung erfolgen.

Nach positivem Abschluss der Prüfung wird die Baugenehmigung erteilt. Erst danach darf mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden.

Über den Baubeginn ist die Bauaufsichtsbehörde 2 Wochen vorher schriftlich zu informieren.

Bei Bauen im Überschwemmungsgebiet (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz) ist der unter Formulare stehende "Auskunftsbogen Bauvorhaben im Überschwemmungsgebiet" dem Bauantrag ausgefüllt beizufügen.
Die Information zu "Baugrundstücken in Überschwemmungsgebieten" ist im Themenstadtplan auf chemnitz.de abrufbar. Eine kurze Anleitung zum Einstellen der entsprechenden Ansicht im Themenstadtplan finden sie unter "Weitere Informationen".

Erhoben wird eine Wertgebühr auf Basis der Rohbausumme bzw. Herstellungssumme des Bauvorhabens, zuzüglich möglicher weiterer Gebühren z. B. für Entscheidungen über zusätzlich beantragte Abweichungen von den rechtlichen Bestimmungen, für die Beteiligung von Nachbarn und ggf. für die mit dem Bauvorhaben verbundene zusätzliche Nutzungsänderung.

Weitere Gebühren können abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben und der damit in Verbindung stehenden Prüfung bautechnischer Nachweise und der Bauüberwachung entstehen.
  • Überweisung,
  • in Fällen von erhobenen Kostenvorschüssen: Vorkasse
  • Bauantrag (Original)
    Der Bauantrag ist mindestens in 3-facher Ausfertigung einzureichen.
  • Lageplan und Auszug aus der Liegenschaftskarte (Original)
    Der Lageplan ist vom Entwurfsverfasser oder Fachplaner zu erstellen. Der Auszug aus der Liegenschaftskarte ist im Vermessungsamt der Stadt Chemnitz erhältlich.
  • Bauzeichnungen (Original)
  • Baubeschreibung (Original)
  • Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise (Original)
    Ihre Erforderlichkeiten ergeben sich im Einzelfall abhängig vom geplanten Bauvorhaben.
  • Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners (Original)
    Dokument ist immer zu erstellen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.
  • Erschließungsnachweise (Kopie)
    Trinkwasser, Schmutzwasser, Oberflächenwasser, Energieversorgung,
    einzuholen bei "eins energie in sachsen GmbH & Co. KG", Augustusburger Straße 1, 09111 Chemnitz, Tel.-Nr.: 0371 525-0
  • Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks (Vollständige, großformatige Kopie oder auszugsweise Anfertigung einer Kopie)
    Nur erforderlich, wenn das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, daneben sind weiter Angaben erforderlich (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 DVOSächsBO)
  • Statistischer Erhebungsbogen (Original)
  • Erklärung nach der Städtischen Baumschutzsatzung (Original)
    Nur erforderlich, wenn kein gesonderter Antrag auf Befreiung vom Schutz nach § 6 Abs. 1 Baumschutzsatzung gestellt wird.
  • Antrag auf Maßnahmen am Baumbestand/ Baumfällantrag (Original)

    Baumfällen/ Maßnahmen am Baumbestand beantragen

  • jeweilige Erfüllungserklärung - Gebäudeenergiegesetz (Original)
Ggf. zusätzlich erforderliche Unterlagen sind im nebenstehenden Merkblatt aufgeführt.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post


Weitere Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.


Hilfe bei der Beantragung:

Antwortdokumente:

  • Baugenehmigungsbescheid oder
  • Versagungsbescheid


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
bis zu 3 Monaten
Das Baugenehmigungsamt hat nach dem Eingang der vollständigen und mängelfreien Unterlagen drei Monate Zeit, über den Bauantrag zu entscheiden. In Ausnahmefällen kann diese Frist um zwei weitere Monate verlängert werden. Bei Überschreitung dieser Frist kann eine Genehmigungsfiktion nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eintreten.
  • § 68 SächsBO

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Soweit wegen der Einführung in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren Formularzwang besteht, sind diese zu verwenden.

Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Bauvorlagen fordern bzw. auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich bzw. nicht erforderlich sind.

Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

Für die Fälle, dass die Baugenehmigung Gestattungen/ Genehmigungen nach anderen Vorschriften einschließt, können sich weitere Unterlagen erforderlich machen. Dies ergibt sich in der Regel aus den nachgeforderten Bauvorlagen.

Hinweis:
Wegen des Umfangs und Komplexität der Bauanträge und Bauvorlagen wird die Beauftragung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers bereits bei der Klärung von Einzelfragen zum Bauantrag im Vorfeld dringend angeraten.

Amt24 Sachsen
https://www.chemnitz.de/

Überschwemmungsgebiete: Beschreibung für die Ansicht im Themenstadtplan:

  1. Entweder direkt den Themenstadtplan öffnen und dann weiter bei 4. oder
  2. die Homepage der Stadt Chemnitz öffnen und dann weiter bei 3.
  3. jetzt den Themenstadtplan Chemnitz auswählen
  4. den Inhaltsbaum ganz unten auf der Seite öffnen
  5. Navigationspfad folgen: Umweltatlas -> Wasser -> Hochwasser/Überschwemmung -> Überschwemmungsgebiete
  6. Sichtbarkeit über Augen-Symbol ein- oder ausschalten

Wer ist für die Erstellung des Bauantrages bauvorlageberechtigt?

Bauvorlageberechtigt sind Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. (§ 65 Abs. 2 SächsBO)

Wo sind die Anforderungen an die Bauvorlagen geregelt?

Ausgehend von § 68 Abs. 2 SächsBO sind die Anforderungen an die Bauvorlagen in der DVO-SächsBO sowie bezüglich der Vordrucke in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren geregelt.

Muss das Grundstück zwingend im Eigentum des Bauherrn stehen?

Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden. (§ 68 Abs. 4 Satz 3 SächsBO)

Muss der Lageplan zum Bauvorhaben von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt sein?

Der Lageplan zum Bauvorhaben muss von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder einer gleichbefugten Behörde) erstellt sein, wenn zur Grundstücksgrenze kein Katasternachweis vorliegt (zu erfragen über die zuständige Vermessungsbehörde, Vermessungsamt Chemnitz) und wenn Abstandsflächenregelungen betroffen sind.

Für welche Bauvorhaben ist eine Baugenehmigung notwendig?

Für alle Bauvorhaben, die nicht in § 61 SächsBO genannt sind oder für die nach § 62 SächsBO ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht durchzuführen ist, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Diesbezüglich für weitere Sonderfälle geltende Vorschriften sind § 59 Abs. 1 SächsBO zu entnehmen.