Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Bußgeld und Verwarnung, Anzeige einer Ordnungswidrigkeit


Verwarnung und Bußgeld sind verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten.

Eine Verwarnung kommt bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (z. B. Parken) in Betracht. Wird die Verwarnung angenommen und innerhalb einer Woche eingezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen.
Wird die Verwarnung nicht bezahlt, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid, der neben dem Verwarnungsgeldbetrag noch Gebühren und Auslagen beinhaltet. Die Höhe der Gebühren und Auslagen ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 107 OWiG – 25,00 EUR Gebühren, 3,50 EUR Auslagen für die Zustellung).

Bei schwerer wiegenden Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße ab 60,00 EUR) erfolgt die Ahndung immer mit einem Bußgeldbescheid (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung ab 16 km/h, Rotlichtverstoß). Der Bußgeldbescheid (Geldbuße zzgl. Gebühren und Auslagen) kann zusätzlich auch ein Fahrverbot enthalten.

Bei Fahrverbot ist der Führerschein für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung zu geben. Hat die Behörde dafür eine Frist von 4 Monaten gewährt (§ 25 Abs. 2a StVG), kann der Bürger den Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins innerhalb dieser Frist selbst bestimmen.

Für die Zahlung des Bußgeldes kann auf Antrag eine Ratenzahlung/ Stundung gewährt werden.

Verwarnung: 5,00 bis - 55,00 EUR (ab 01.05.2014)
Bußgeld: ab 60,00 EUR zuzüglich Gebühren und Auslagen

  • Barzahlung in der Behörde am Kassenautomat (u. a. 2. Etage im Bürgerhaus am Wall)
  • per Überweisung

Als Verwendungszweck bitte das Aktenzeichen angeben.

Kontaktdaten Zentrale Bußgeldstelle:
  • Ordnungswidrigkeitengesetz
  • sowie weitere Gesetze

 

Rechtsmittel
Ein Einspruch zum Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zulässig.

Wie verhalte ich mich, wenn ich ein Knöllchen wegen Falschparken erhalten habe?

In der Stadt Chemnitz gibt es viele Parkmöglichkeiten. Sollte ein Fahrzeug trotzdem einmal falsch abgestellt sein, hinterlassen die Ordnungskräfte in der Regel einen Hinweiszettel am Fahrzeug. Der "Parksünder" kann erst einmal abwarten. Das Ordnungsamt ermittelt den Halter des Fahrzeugs und sendet ihm eine schriftliche Verwarnung/ Anhörung. Verwarnungen werden in Flensburg nicht eingetragen.
Zahlt der Halter das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche nach Erhalt der schriftlichen Verwarnung, ist das Verfahren abgeschlossen. Die Daten werden nur kurzfristig gespeichert.
Zahlt der Betroffene das Verwarngeld nicht fristgerecht, wird ein Bußgeld- oder Kostenbescheid erlassen, der mit Gebühren und Auslagen verbunden ist. Ein Einspruch ist möglich. Die endgültige Entscheidung trifft dann das Amtsgericht.


Was ist eine Verwarnung (im Gegensatz zum Bußgeldbescheid)?

Die Verwarnung ist ein vereinfachtes Verfahren für geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nach dem Erhalt der schriftlichen Verwarnung/ Anhörung fristgerecht (innerhalb einer Woche) zahlt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben und es erfolgt keine Registrierung in Flensburg.
Ein fehlendes Einverständnis wird durch Zahlungsverweigerung zum Ausdruck gebracht. Schriftliche Äußerungen zum Sachverhalt auf dem Anhörbogen überprüft die Behörde. Der Bürger wird über das Ergebnis informiert. Kann der Vorgang nicht eingestellt werden, wird in der Regel eine nochmalige Einzahlungsfrist gewährt.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen erlassen, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann.


Wegen Falschparken habe ich einen Kostenbescheid erhalten. Was genau ist das?

Bei Halt- oder Parkverstößen hat der Gesetzgeber die "Halterhaftung" (§ 25a StVG) geschaffen. Das heißt, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn der Fahrzeugführer nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist oder nicht mit einem angemessenen Aufwand ermittelt werden kann. Dem Halter des Fahrzeuges werden jedoch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Bescheid ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung möglich.

Ich bin mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, was muss ich dabei beachten?

Ist der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch einzulegen.

Der Einspruch kann schriftlich, in elektronischer Form durch De-Mail (nur durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz, nicht per einfacher E-Mail!) oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird der Einspruch schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingegangen ist.
Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de

Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Einspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo "Stadt Chemnitz, Zentrale Bußgeldstelle" zu richten.

Wichtig:

  • unbedingt Frist beachten (innerhalb zwei Wochen nach Zustellung)
  • nur der Adressat, also der Betroffene selbst, kann Einspruch einlegen. Sonst ist eine Vollmacht erforderlich
  • eine Begründung des Einspruchs oder Zeugenangaben sind zu empfehlen
  • kann das Verfahren nicht eingestellt werden, so muss die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet werden

Wie legt die Behörde die Höhe des Verwarnungsgeldes oder Bußgeldes fest?

Verkehrsordnungswidrigkeiten werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geahndet. In diesem Bußgeldkatalog sind die juristischen Folgen von Verkehrsverstößen bundeseinheitlich festgelegt. Der Katalog enthält die jeweilige Tatbestandsnummer, den genauen Tatbestandstext, die Höhe des Verwarngeldes bzw. der Geldbuße, die Punktezahl für die Meldungen an das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt sowie Angaben zu einem möglichen Fahrverbot.

Wie hoch ist der Bußgeldrahmen für sonstige Ordnungswidrigkeiten, z.B. Bau, Gewerbe, Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz? Mit welchem Bußgeld muss ich rechnen?

Bußgeldrahmen, d.h. das Gesetz lässt die Ahndung mit einer Geldbuße zu:

Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz: 5 bis 1000 Euro
Sächsische Bauordnung: 5 bis 500.000 Euro
Sächsisches Naturschutzgesetz: 5 bis 50.000 Euro
Gewerbeordnung: 5 bis 50.000 Euro
Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz: 5 bis 10.000 Euro
Sächsisches Schulgesetz: 5 bis 1.250 Euro

Wo befinden sich in Chemnitz Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen?

An folgenden Standorten im Stadtgebiet Chemnitz sind derzeit stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen installiert:
  • B169 i. H. Mittweidaer Str. 165 in Richtung BAB4
  • B169 i. H. Mittweidaer Str. 74a in Richtung Chemnitz
  • Dresdner Straße in Höhe Weißer Weg
  • Kalkstraße in Höhe Weideweg 3, in Richtung Limbacher Straße
  • Leipziger Straße geg. HNr 206, in Richtung Innenstadt
  • Neefestraße 85 in Richtung Innenstadt
  • OT Mittelbach, Hofer Straße 35 in Höhe Grundschule, in beide Richtungen
  • Stollberger Straße 168, landwärts, nach der Brücke über den Südring

Zusätzlich werden kontinuierlich auf zahlreichen Straßen mobile Kontrollen durch Polizei und Ordnungsamt durchgeführt. Diese Kontrollen werden durch 3 sogenannte Enforcement-Trailer ergänzt, welche für eine flexible Verkehrsüberwachung an verschiedensten Messstellen im gesamten Stadtgebiet konzipiert sind. Der Einsatz dieser Messtechnik erfolgt dabei anlassbezogen aber auch generalpräventiv (u. a. anlässlich von Bürgereingaben, Umleitungsstrecken, Tempo-30-Zonen, Schulwegen, Kindertageseinrichtungen, Unfallschwerpunkten, Lärmschutzmaßnahmen).

An folgenden Standorten im Stadtgebiet Chemnitz sind darüber hinaus stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen installiert, welche in der Lage sind, sowohl Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als auch Rotlichtverstöße zu erfassen:
  • Bahnhofstraße/ Brückenstraße
  • Zschopauer Straße/ Georgistraße
  • Zwickauer Straße/ Goethestraße

Siehe auch https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/ordnung-und-sicherheit/ordnungswidrigkeiten/verkehrsordnungswidrigkeiten/index.html

Ich habe in meinem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot von einem Monat. Wann muss ich den Führerschein in der Behörde abgeben?

Als Nebenfolge kann im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot für die Dauer von 1 bis 3 Monaten angeordnet werden.
Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Die Frist beginnt aber erst, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist.
Bei Ersttätern (kein Fahrverbot innerhalb der letzten zwei Jahre) wird im Bußgeldbescheid eine Verlängerung der Abgabefrist angeordnet. Der Führerschein ist dann spätestens 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft abzugeben.

Ich habe einen Bußgeldbescheid von einer anderen Behörde erhalten und möchte meinen Führerschein zur Abgeltung des Fahrverbots in Chemnitz abgeben. Was ist zu beachten?

Aufgrund der aktuellen Situation bitten wir um Verständnis, dass in der Stadt Chemnitz derzeit keine Führerscheine zur Verwahrung entgegengenommen werden, welche nicht mit einem Bußgeldbescheid der Stadt Chemnitz angeordnet wurden.
Es erfolgt somit keine Vollstreckung von Fahrverboten, die von anderen Behörden angeordnet wurden.
Bitte wenden Sie sich zur Vollstreckung dieser Fahrverbote an die jeweilige Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Wie kann ich eine Ordnungswidrigkeit anzeigen?

Sie haben die Möglichkeit, eine von Ihnen festgestellte Ordnungswidrigkeit im Gebiet der Stadt Chemnitz mit dem PDF-Formular (unter Formulare) anzuzeigen und so in der Bußgeldstelle die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens anzuregen.

In der Bußgeldstelle werden die Eingänge mit jeweils zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen geprüft und nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, ob aufgrund der Anzeige ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird.

Anonyme Anzeigen können nicht bearbeitet werden.

Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf Grund einer Anzeige kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Personalien des Anzeigenerstatters (Name, Vorname, Anschrift) bekannt sind und der Anzeigeerstatter (Sie) auch bereit ist, ggf. vor der Verwaltungsbehörde oder vor dem Gericht als Zeuge auszusagen (§ 161a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Ohne die Angaben der Personalien, verbunden mit der Bereitschaft zur Zeugenaussage geht der Verwaltungsbehörde ein wichtiges Beweismittel, nämlich der Tatzeuge, verloren. Bei einer Akteneinsicht ist Ihre vollständige Adresse auch für Betroffene (also für die angezeigten Personen) ersichtlich.

Vorsätzlich falsche Angaben zu angeblichen Ordnungswidrigkeiten können eine Straftat (§ 164 StGB) darstellen.

Bitte beachten Sie, dass es keinen Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens gibt, die Bußgeldstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über alle nötigen Schritte.

Sie erhalten als Anzeigender und damit als Zeuge grundsätzlich keine Rückmeldung zum Ausgang oder Bearbeitungsstand des Verfahrens. Von diesbezüglichen Rückfragen ist daher abzusehen. Sollten wir von Ihnen jedoch weitere Angaben benötigen, werden Sie selbstverständlich kontaktiert.

Das von Ihnen ausgefüllte PDF-Formular nebst Anlagen wie Skizzen und Lichtbildern übersenden Sie bitte per E-Mail an:
bussgeldstelle@stadt-chemnitz.de

oder alternativ an die:
Stadt Chemnitz
Ordnungsamt
- Zentrale Bußgeldstelle -
09106 Chemnitz