Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Gewerbe anmelden


Für die Ausübung

  • eines stehenden Gewerbes,
  • einer Zweigniederlassung oder
  • einer unselbständigen Zweigstelle
ist eine Gewerbeanzeige zu erstatten.

Grundsätzlich ersetzt die Gewerbeanzeige keine Erlaubnis einer Behörde.

Die Gewerbeanzeige ist zeitgleich mit dem Beginn der Tätigkeit vorzunehmen.

Online beantragen
Beachten Sie: Bei der Onlinebeantragung über Amt24 ist das Formular "Erklärung zur Übereinstimmung mit der anzeigenden Person" zwingend erforderlich und dem Online-Antrag als Anlage beizufügen!

Einzelunternehmen und GbR je Person:
50,00 Euro

Unternehmen mit Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister im In- und Ausland
bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter je Gewerbeanzeige:
60,00 Euro

  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
  • per Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
  • Gewerbeanmeldung (Original)
  • Erklärung zur Übereinstimmung mit der anzeigenden Person
    nur erforderlich bei "Online beantragen"
  • Personalausweis oder Reisepass (Original)
    nur erforderlich bei "Online beantragen"
  • Vollmacht bei Vertreter (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Anzeigende nicht selbst vorspricht.
  • Aufenthaltstitel (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Anzeigende nicht Staatsangehöriger eines EU-Landes ist.
  • Auszug aus Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich wenn, die Eintragung in einem Register vorgenommen wurde.
  • Gesellschaftervertrag (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Gewerbeanzeige die Gesellschaft noch in Gründung ist.
    Bei juristischen Personen muss dieser bereits notariell beglaubigt sein.
  • Handwerkskarte (Kopie beglaubigt oder Kopie mit Vorlage des Originales)
    Nur erforderlich, wenn eine Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer erfolgte.
  • Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9 - G 10) (Original)

    Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Gewerbeordnung erforderlich.
    Der Gewerbezentralregisterauszug geht nach Beantragung der Gewerbebehörde direkt zu.

  • Führungszeugnis (Belegart O) (Original)

    Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Gewerbeordnung erforderlich.
    Das Führungszeugnis geht nach Beantragung der Gewerbebehörde direkt zu.

Dokumente aus dem Ausland:
Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung vorzulegen.
Wird ein Dokument im Herkunftsland des Anzeigenden nicht ausgestellt, so ist dies durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftslandes vergleichbare Handlung zu ersetzen.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post
  • per E-Mail (gewerbe@stadt-chemnitz.de) durch Anhängen des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
  • Der Vorgang kann auch direkt ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
  • Für eine schnelle Bearbeitung ist die Angabe einer Telefonnummer und/oder E-Mailadresse notwendig.

Hilfe bei der Beantragung:
  • A-F, X-Z, M, Q: 0371 488-3163
  • G-L, O, P: 0371 488-3169
  • N, R-W: 0371 488-3124

Die Buchstaben beziehen sich auf den Familienname bzw. Firmenname bei juristischen Personen.

Antwortdokumente:

  • Bestätigte Gewerbeanzeige
  • Gebührenbescheid bei schriftlicher Anzeige


Zustellung:

  • per Post
  • Persönliche Abholung
  • Abholung durch einen Bevollmächtigten mit Vollmacht
  • 3 Arbeitstage bei Vollständigkeit der Unterlagen
3 Arbeitstage bei Vollständigkeit der Unterlagen

Rechtsgrundlage:
§ 15 Abs. 1 GewO
  • § 14 Abs. 1 GewO
  • § 15 Abs. 1 GewO
  • Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV)

Gegen den Gebührenbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Gegen die Verweigerung einer Bestätigung der Gewerbeabmeldung kann Feststellungsklage erhoben werden.

Tätigkeiten nach § 38 Abs. 1 Gewerbeordnung sind überwachungsbedüftige Gewerbe, bei denen die persönliche Zuverlässigkeit geprüft werden muss.

Eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung kann nur in Form einer gebührenpflichtigen Empfangsbescheinigung erfolgen (§ 15 Abs. 1 GewO).

Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung/ Erweiterung/ Verlegung des Gewerbes, wenn dafür eine der folgenden Erlaubnisse oder eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer notwendig sind:


Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden (§ 15 Abs. 2).

Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde.

Das Gewerbe soll im Nebenerwerb betrieben werden. Welches Formular soll verwendet werden?

Das Formular ist einheitlich, ob im Haupt- oder Nebenerwerb. Somit sind auch die beizubringenden Unterlagen gleich.