Kommunalwahl 2024

Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen am 9. Juni 2024

Die Kommunalwahlen umfassen in der kreisfreien Stadt Chemnitz

  • die Wahl zum Chemnitzer Stadtrat und
  • die acht Ortschaftsratswahlen der Ortschaften Einsiedel, Euba, Grüna, Klaffenbach, Kleinolbersdorf-Altenhain, Mittelbach, Röhrsdorf und Wittgensdorf.
     

Die Kommunalwahlen finden in einem Turnus von fünf Jahren statt. Durch das Staatsministerium des Innern wurde die Durchführung der Kommunalwahl 2024 auf Sonntag, den 09.06.2024 festgelegt.

Briefwahl

Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen

Wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie ab sofort Wahlschein- und Briefwahlunterlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen am 4. Mai 2024 beantragen.

Die Beantragung kann via Online-Antragsformular, per E-Mail (briefwahl@stadt-chemnitz.de) oder Fax gestellt werden.

Der erforderliche Antrag auf Zustellung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder Wahlberechtigte bis spätestens 19. Mai 2024 durch die Post erhält.
 

Stimmzettel der Kommunalwahlen 2024 als Muster


Wahlinformationen

  • Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)
  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674)
  • Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBL. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Wahlberechtigt für die Wahl zum Chemnitzer Stadtrat sind gemäß § 16 SächsGemO alle Bürger:innen der Stadt Chemnitz.

 

Bürger:innen der Stadt Chemnitz im Sinne des § 15 SächsGemO sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag mit Hauptwohnsitz in Chemnitz wohnen.


Wahlberechtigt für eine der acht Ortschaftsratswahlen sind alle Bürger:innen der betreffenden Ortschaft. Für die Bürgereigenschaft gelten die gleichen Regeln wie für den Stadtrat (vgl. oben) mit der Maßgabe, dass die Betreffenden mindestens drei Monate in der jeweiligen Ortschaft wohnen müssen.

Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 16 SächsGemO diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder das Stimmrecht nicht besitzen.
 

Als passives Wahlrecht bezeichnet man das Recht, gewählt zu werden.

Wählbar in den Chemnitzer Stadtrat sind gemäß § 31 SächsGemO alle Bürger:innen der Stadt Chemnitz.


Nicht wählbar ist, wer

  • infolge Richterspruch das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
  • infolge deutschen Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
     

Gleiches gilt für die Ortschaftsratswahlen. Hierzu müssen die Betreffenden jedoch Bürger:innen der jeweiligen Ortschaft sein.

 

Wahlorgane für die Kommunalwahlen 2024 sind

  • der Stadtwahlausschuss,
  • der Vorsitzende des Stadtwahlausschusses und
  • die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände

 

Die Zuständigkeit aller Wahlorgane umfasst sowohl die Stadtrats- als auch die Ortschaftsratswahlen.

Der Stadtwahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzer:innen. Dem Ausschuss obliegen die Zulassung bzw. Zurückweisung von Wahlvorschlägen, die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.

Für jeden im Wahlgebiet eingerichteten Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Er besteht jeweils aus einer/m Wahlvorsteher:in, einer/m Stellvertreter:in sowie drei bis sieben Beisitzer:innen.

Die Mitglieder des Stadtwahlausschusses, der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

Wahlgebiet bei der Stadtratswahl ist das Gebiet der Stadt Chemnitz – bei der Ortschaftsratswahl das Gebiet der jeweiligen Ortschaft.

Zur Durchführung der Stadtratswahl wird das Stadtgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt. Der Stadtrat beschließt über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Stadträte feststehen. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und räumlichen Zusammenhänge berücksichtigt werden. Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden.

In der Sitzung am 28. Juni 2023 hat der Stadtrat die Wahlkreiseinteilung für die Stadtratswahl am 9. Juni 2024 mit dem Beschluss B-099/2023 festgelegt und das Wahlgebiet in acht Wahlkreise unterteilt, die sich an den Stadtteilgrenzen orientieren:
 

Wahlkreis

Stadtteile

Kommunalwahlkreis 1 (KWK 1)
 

Schloßchemnitz, Furth, Glösa-Draisdorf, Borna-Heinersdorf, Röhrsdorf, Wittgensdorf
 

Kommunalwahlkreis 2 (KWK 2)
 

Ebersdorf, Hilbersdorf, Euba, Sonnenberg
 

Kommunalwahlkreis 3 (KWK 3)
 

Yorckgebiet, Gablenz, Adelsberg, Kleinolbersdorf-Altenhain
 

Kommunalwahlkreis 4 (KWK 4)
 

Zentrum, Lutherviertel, Bernsdorf
 

Kommunalwahlkreis 5 (KWK 5)
 

Altchemnitz, Markersdorf, Harthau, Einsiedel, Klaffenbach, Reichenhain, Erfenschlag
 

Kommunalwahlkreis 6 (KWK 6)
 

Kapellenberg, Kappel, Helbersdorf, Morgenleite, Hutholz
 

Kommunalwahlkreis 7 (KWK 7)
 

Stelzendorf, Schönau, Siegmar, Reichenbrand, Rabenstein, Mittelbach, Grüna
 

Kommunalwahlkreis 8 (KWK 8)
 

Kaßberg, Altendorf, Rottluff
 

 

> Übersicht Wahlkreiseinteilung zur Kommunalwahl 2024

Zur Organisation der Ausübung des aktiven Wahlrechts für die Stadtratswahl ist das Stadtgebiet Chemnitz in allgemeine Wahlbezirke und Briefwahlvorstände unterteilt.

Bei der Durchführung der Ortschaftsratswahl bildet jede Ortschaft einen eigenen Wahlkreis.

 

 

 

Die Stadtrats- und Ortschaftsratsmitglieder werden von den Bürger:innen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Die Stadtrats- bzw. Ortschaftsratsmitglieder werden aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Verhältniswahl gewählt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, deren Bewerber:innen zusammen mindestens zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder:innen des Stadtrates bzw. Ortschaftsrates entspricht.

Jede/r Wähler:in hat drei Stimmen, die er auf mehrere Bewerber:innen oder auf verschiedene Wahlvorschläge verteilen („panaschieren“), aber auch einer/einem einzigen Bewerber:in geben kann („kumulieren“).

Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber:innen und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine(n) Bewerber:in statt. Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerber:innen als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Stadtrates bzw. Ortschaftsrates umfassen.

Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë.

Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen 2024 können von Parteien, mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.

 

 

 

 


Briefwahl

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, und die nicht in ihrem eigenen Wahlraum (der in der Wahlbenachrichtigung steht) oder die durch Briefwahl wählen möchten, benötigen hierfür einen Wahlschein.

Ein in Chemnitz ausgestellter Wahlschein berechtigt dann entweder

  • an der jeweiligen Wahl durch Briefwahl teilzunehmen

oder

  • für die Europawahl in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Chemnitz
  • für die Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises, für den der Wahlschein gilt,

das Wahlrecht wahrzunehmen.

Besteht die Wahlberechtigung für die Stadtratswahl und die Ortschaftsratswahl kann das Wahlrecht im Wahlraum mit einem Wahlschein nur innerhalb der jeweiligen Ortschaft wahrgenommen werden.

In Abhängigkeit von seiner jeweiligen Wahlberechtigung erhält der Wahlberechtigte auf Antrag

  • einen Wahlschein für die Europawahl und
  • einen (gemeinsamen) Wahlschein für die Stadtratswahl und ggf. die Ortschaftsratswahl (sofern hierfür Wahlberechtigung vorhanden ist).

 

Der erforderliche Antrag auf Zustellung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder Wahlberechtigte bis spätestens 19. Mai 2024 durch die Post erhält.

Muster eines Wahlscheinantrages (Rückseite der Wahlbenachrichtigung)

           

Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden und in einem frankierten Rückumschlag an die Briefwahlstelle der Stadt Chemnitz mit folgender Anschrift geschickt werden:

Stadt Chemnitz
Briefwahlstelle
Postfach 1161
09070 Chemnitz

 

Ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Zusendung von Wahlunterlagen kann auch über das bereitgestellte elektronische  Online-Antragsformular, per E-Mail (briefwahl@stadt-chemnitz.de) oder Fax gestellt werden.

Bei der Antragstellung muss die/der Wahlberechtigte folgende Angaben machen:

  • Familienname, Vornamen der/des Wahlberechtigten
  • Wohnanschrift
  • Geburtsdatum
  • Laufende Nummer, unter der die/der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist
  • bei abweichender Zustellanschrift für die Unterlagen: Zustellanschrift

 


Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

Die Zustellung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen erfolgt postalisch.
 

Die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für die Wahlen am 9. Juni 2024 ist bis 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bzw. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich.

Ab dem 21. Mai 2024 können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen auch persönlich in der

Briefwahlstelle
Bürgerverwaltungszentrum I – Moritzhof
Bahnhofstraße 53

 

Öffnungszeiten der Briefwahlstelle ab 21. Mai 2024:

montags, mittwochs      8.30 – 16.00 Uhr
dienstags, donnerstags 8.30 – 18.00 Uhr
freitags                        8.30 – 12.00 Uhr
am 7. Juni 2024            8.30 – 18.00 Uhr

 

beantragt werden.

Hierbei besteht die Möglichkeit, unmittelbar vor Ort die Stimmabgabe vorzunehmen (Sofortwahl). Für die Sofortwahl gelten die gleichen Vorschriften wie für die Briefwahl. Es entfällt nur die postalische Zusendung.


Folgendes ist bei der Briefwahl zu beachten:

An einen anderen als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie beim Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die Person hat sich auf Verlangen auszuweisen.

Eine „stellvertretende Stimmabgabe“ ist nicht zulässig. Dies betrifft auch Familienangehörige oder Betreuerinnen und Betreuer. Das Wahlrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
 

Wahlberechtigte erhalten auf ihren rechtzeitig gestellten Wahlscheinantrag hin folgende Unterlagen postalisch zugesandt oder übergeben:

für die Europawahl:

  • einen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt
  • einen amtlichen weißen Stimmzettel
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag
  • ein Merkblatt mit Handlungsvorschriften zur Briefwahl
     

 

für die Stadtratswahl:

  • einen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt
  • einen amtlichen Stimmzettel in der jeweiligen Farbe des Wahlkreises
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag
  • ein Merkblatt mit Handlungsvorschriften zur Briefwahl
     

für die Ortschaftsratswahl (sofern hierfür Wahlberechtigung besteht):

  • einen orangenen Stimmzettel für die Ortschaft

     

Wer durch Briefwahl wählt,

  1. kennzeichnet den/die Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,

    Wahlen 2024 Briefwahl1
     
  2. legt die gekennzeichneten Stimmzettel in die jeweiligen amtlichen Stimmzettelumschläge (weißer Umschlag bei Europawahl/gelber Umschlag für Stadtrats- und ggf. Ortschaftsratswahl) und klebt die Umschläge zu,

    Wahlen 2024 Briefwahl2 Neu

     
  3. unterschreibt mit Angabe des Datums der Unterzeichnung die auf den jeweiligen Wahlscheinen befindliche Versicherung an Eides statt (Hat sich eine Wählerin/ein Wähler bei der Kennzeichnung der Stimmzettel einer Hilfsperson bedient, so muss diese die Versicherung an Eides statt an der speziell dafür gekennzeichneten Stelle unterzeichnen),

    Wahlen 2024 Briefwahl4 Neu
     
  4. trennt den roten Wahlbriefumschlag (Europawahl)/den grünen Wahlbriefumschlag (Stadtrats- und Ortschaftsratswahl) an der jeweiligen Perforation vom Wahlschein ab,
     
  5. steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag (weißer Umschlag bzw. gelber Umschlag) gemeinsam mit dem unterzeichneten Wahlschein in den jeweiligen Wahlbriefumschlag
    -
    weißen Umschlag in roten Umschlag stecken
    - gelben Umschlag in grünen Umschlag stecken

    Wahlen 2024 Briefwahl5 Neu

    und
     
  6. übersendet die Wahlbriefumschläge unentgeltlich durch die Deutsche Post AG an die aufgedruckte Adresse bzw. gibt den Brief in der Briefwahlstelle persönlich ab.

    Wahlen 2024 Briefwahl6


Die Wahlbriefe sind so rechtzeitig abzusenden bzw. abzugeben, dass sie bis spätestens 18.00 Uhr am Wahltag bei der Stadt Chemnitz (Briefwahlstelle) eingehen. Später eintreffende Wahlbriefe bleiben bei der Wahl unberücksichtigt.

 

Die bei der Stadt Chemnitz eingegangenen Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten.

Am Wahltag, 15:00 Uhr, werden die Wahlbriefe den Briefwahlvorständen übergeben und diese beginnen mit der Zulassungsprüfung.

Zulassungsprüfung (Wahltag 15:00 Uhr – 18:00 Uhr):

Während der Zulassungsprüfung wird jeder Wahlbriefumschlag zunächst einzeln geöffnet, der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag entnommen. Es erfolgt nun die Prüfung, ob sich der Wahlschein im Verzeichnis ungültig erklärter Wahlscheine befindet.

Ergibt diese Prüfung, dass der Wahlschein ungültig ist, oder liefert der Wahlschein sonstigen Anlass für Bedenken gegen seine Gültigkeit, dann wird er zusammen mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag zunächst ausgesondert und später nochmals gesondert behandelt.

Gibt es keine Mängel, dann wird der noch verschlossene Stimmzettelumschlag in die versiegelte Wahlurne gelegt. Die zugehörigen Wahlscheine werden getrennt gesammelt und verwahrt.

Über die endgültige Zulassung oder Zurückweisung der zunächst ausgesonderten Wahlbriefe wird nun durch eine nochmalige Kontrolle und eine entsprechende Beschlussfassung in den Briefwahlvorständen entschieden. Stimmzettelumschläge aus Wahlbriefen, die in der Beschlussfassung noch als gültig anerkannt werden konnten, werden noch in die Wahlurne gelegt. Wahlbriefe, die endgültig per Beschluss des Wahlvorstandes als ungültig festgelegt wurden, werden gesondert verwahrt. 

Zurückgewiesen wird jeder Wahlbrief, wenn

  • dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  • dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  • der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine mit unterzeichneter Versicherung an Eides statt enthält,
  • die Versicherung an Eides statt nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist,
  • kein amtlicher Stimmzettelumschlag, der Stimmzettelumschlag einer anderen Wahl oder ein Stimmzettelumschlag, der offensichtlich das Wahlgeheimnis verletzt oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, verwendet wurde oder
  • weder der (rote/grüne) Wahlbrief noch der (weiße/gelbe) Stimmzettelumschlag verschlossen sind (Ist einer von beiden verschlossen, liegt kein Zurückweisungsgrund vor).
     

 

 

Auszählung und Ergebnisermittlung (Wahltag ab 18:00 Uhr)

Die Wahlurne selbst wird 18:00 Uhr geöffnet. Die in der Wahlurne befindlichen noch verschlossenen Stimmzettelumschläge werden geöffnet und das Wahlergebnis anhand der in den Umschlägen befindlichen Stimmzettel wie in jedem anderen Wahlbezirk ermittelt.

Durch die Trennung des Wahlscheines vom noch verschlossenen Stimmzettelumschlag während der Zulassungsprüfung zeitlich weit vor der Öffnung der Wahlurne und der sich erst dann anschließenden Öffnung des Stimmzettelumschlages und der Stimmenauszählung kann die Anonymität der Wählerin/des Wählers gesichert und damit das Wahlgeheimnis gewahrt werden.

Verspätet eingegangene Wahlbriefe, d. h. alle Wahlbriefe, die bei der Stadt Chemnitz am Wahltag nach 18:00 Uhr eintreffen, werden ausgesondert.

Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wählerin oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.


Bekanntmachungen


Wahlvorschläge für die Stadtratswahl und die Ortschaftsratswahlen am 9. Juni 2024 in Chemnitz zugelassen

Der Stadtwahlausschuss für die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 hat in seiner Sitzung am 10. April 2024 Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen für die Wahl des Stadtrates in Chemnitz und die Ortschaftsratswahlen in den Ortschaften Einsiedel, Euba, Grüna, Klaffenbach, Kleinolbersdorf-Altenhain, Mittelbach, Röhrsdorf und Wittgensdorf zugelassen.

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