Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Gefährlicher Hund: Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes beantragen


Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.

Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

Die Gefährlichkeit wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

  1. American Staffordshire Terrier,
  2. Bullterrier und
  3. Pitbull Terrier.

Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
  1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
  2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
  3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.

Fällt Ihr Hund aufgrund der Rasse unter die Gefährlichkeitsvermutung und wurde die Gefährlichkeit nicht durch einen Wesenstest widerlegt oder wurde die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt, bedarf es für die Haltung des Hundes nach § 5 Abs. 1 GefHundG einer Erlaubnis der Kreispolizeibehörde.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Mindestalter 18 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung

  • Erlaubniserteilung: 155,00 – 370,00 Euro
  • nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen: 70,00 – 210,00 Euro
  • Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall: 222,00 – 600,00 Euro
  • Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes: 84,00 – 239,00 Euro
  • Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes: 110,00 – 320,00 Euro
  • behördliche Kontrollen (Nachschauen): 112,00 – 220,00 Euro
  • Abnahme der Sachkundeprüfung: 250,00 – 500,00 Euro
  • Antrag
  • Sachkundenachweis
    Sofern Sie nicht bereits über einen anerkannten Nachweis der Sachkunde verfügen, beantragen Sie zugleich die Zulassung zur Sachkundeprüfung.
  • Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Führungszeugnis
  • Foto des Hundes in Front- und Seitenprofi
  • weitere Nachweise
    auf Anforderung durch die zuständige Stelle
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
  • schriftlich per Post
  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format

Weitere Hinweise:
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Antwortdokumente:
  • Bescheid (ggf. mit Auflagen)

Zustellung:
  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
  • Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
  • Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde
  • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 44
Achtung!
Bitte setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Kreispolizeibehörde in Verbindung, BEVOR Sie einen gefährlichen Hund zu halten beabsichtigen.

Anforderungen / Beschränkungen der Hundehaltung
  • Zucht- und Handelsverbot für die Hundegruppen, deren Gefährlichkeit vermutet wird
  • Aggressionsausbildungsverbot
  • Anlein- und Maulkorbpflicht
  • Die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums darf nur Personen überlassen werden, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines solchen Hundes in der Lage sind.
  • Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
  • Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden.
  • Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
  • Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Hundesteuersatz
Die Kommunen sind verpflichtet, für die Haltung gefährlicher Hunde eine Steuer zu erheben. Die Hundesteuer wird jährlich erhoben und beträgt für das Halten von gefährlichen Hunden 750,00 Euro je Hund.

Mitteilungspflichten
Der Halter hat jede Veränderung, die die Haltung des gefährlichen Hundes betrifft, unverzüglich anzuzeigen. Das betrifft insbesondere:
  • Aufgabe des Hundes (freiwillige Aufgabe und Abhandenkommen gegen den Willen des Hundehalters)
  • Wohnungswechsel des Halters
  • Halterwechsel