Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Gefährlicher Hund: vermutete Gefährlichkeit eines Hundes widerlegen


Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

Die Gefährlichkeit wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

  1. American Staffordshire Terrier,
  2. Bullterrier und
  3. Pitbull Terrier.

Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Wer einen solchen Hund ohne behördliche Erlaubnis halten will, muss die vermutete Gefährlichkeit des Hundes durch ein Gutachten ("Wesenstest") eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen widerlegen.

Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Kreispolizeibehörde im Einzelfall auf Antrag des Halters des Hundes.

  • Gutachten ("Wesenstest"): nach Vereinbarung zwischen Hundehalter und Gutachter
  • Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit: 125,00 – 245,00 Euro
  • Antrag auf Feststellung der Ungefährlichkeit eines Hundes
  • behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes
    erstellt durch einen anerkannten Sachverständigen im Hundewesen
  • Foto des Hundes in Front- und Seitenprofil
    sofern nicht im Gutachten enthalten
  • weitere Nachweise
    auf Anforderung durch die zuständige Stelle
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
  • schriftlich per Post
  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format

Weitere Hinweise:
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
  • Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
  • Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde
  • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 44
  • Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
  • Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
  • In anderen Bundesländern erstellte Gutachten oder sonstige Bescheinigungen über die Ungefährlichkeit von Hunden sind dem Staatsministerium des Innern zur Beurteilung vorzulegen, ob sie inhaltlich mit der standardisierten Wesensanalyse vergleichbar sind.
  • Die Widerlegung der Gefährlichkeit bei Junghunden (7. - 12. Lebensmonat) ist nicht endgültig. Zur tatsächlichen Widerlegung einer vermuteten Gefährlichkeit ist der Hund zwischen dem 15. und 18. Lebensmonat erneuten einer Wesensanalyse zu unterziehen.