Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Gefährlicher Hund: Hundebeißvorfall/ aggressives Verhalten eines Hundes melden
Kommt es zu Beißvorfällen durch einen Hund, kann dieser unter Umständen wegen seiner gesteigerten Aggressivität als Gefährlicher Hund im Einzelfall eingestuft werden. In diesem Fall gelten für die Hundehaltung künftig strenge Vorschriften.
Die Kreispolizeibehörde prüft bei einem mitgeteilten Beißvorfall, ob die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 GefHundG vorliegen.
- Feststellen der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall: 222,00 bis 600,00 Euro
- Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes: 84,00 bis 239,00 Euro
- Genehmigen der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes: 110,00 bis 320,00 Euro
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
- schriftlich per Post
- per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
- Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Geset-zes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
- Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 44
- Sächsisches Polizeibehördengesetz