Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Bodenrichtwertauskunft ersuchen


Nach § 196 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gutachterausschuss Bodenrichtwerte zu ermitteln. Seit 2009 sind die Bodenrichtwerte flächendeckend und zonal zu ermitteln.

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV), insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV) weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV) vorliegen.

Entsprechend der Städtischen Verwaltungskostensatzung beträgt die Gebühr je Bodenrichtwert 32,50 EUR.
Gebührenbescheid
  • Auskunftsersuchen (Kopie)
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Jedermann

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
  • schriftlich per Post
  • schriftlich per Fax
  • formlos per E-Mail

Antwortdokumente:

  • Bodenrichtwertauskunft
  • Gebührenbescheid


Zustellung:
Die Bodenrichtwertauskunft kann wahlweise per Post oder als E-Mail (pdf) zugestellt werden. Grundsätzlich erfolgt die Antwort in der gleichen Form wie die Beantragung erfolgt ist.
Der Gebührenbescheid wird per Post versendet.

regelmäßig ein Werktag, maximal bis zu 5 Wertage
Am schnellsten erfolgt die Auskunftserteilung wenn die Zusendung per E-Mail erfolgen kann.
  • § 8 Nr. 5 Sächsische GutachterausschussVO (GAVO)
  • Verwaltungskostensatzung der Stadt Chemnitz

Die Lages des Grundstückes ist über Angabe der Gemarkung und Flurstücksnummer und/oder Straße und Hausnummer anzugeben.
Hinweise zur zulässigen oder vermuteten Nutzungsmöglichkeit sind hilfreich.
Die Rechnungsadresse (kein Postfach) ist mit anzugeben.

Der Gutachterausschuss veröffentlicht jährlich einen Grundstücksmarktbericht (65,00 EUR) und eine Marktrichtwertkarte (75,00 EUR), erhältlich als Druckexemplar oder PDF-Datei. Eine Einzelauskunft aus diesen Publikationen kann erteilt werden (32,50 EUR).

Kann ich die Bodenrichtwerte online einsehen?

Sie können die Bodenrichtwertkarte unter https://www.chemnitz.de/ kostenfrei ab dem Stichtag: 31.12.2009 einsehen.

Zur Handhabung der Karte steht Ihnen unter "Hilfe" eine Datei zur Verfügung. Die "Legende" beschreibt die dargestellten Inhalte.


Ist der Bodenrichtwert identisch mit dem Verkehrswert?

Nein. Der Bodenrichtwert (EUR/m²) ist der Wert, den das mit den Zustandsmerkmalen beschriebene unbebaute Grundstück in der ausgewiesenen Lage hätte. Durch Multiplikation mit der Fläche erhält man, wenn alle Zustandsmerkmale hinreichend übereinstimmen würden, den Wert von Grund und Boden (EUR).
Im Verkehrswert sind insbesondere die Art der zulässigen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, Größe und Zuschnitt, Rechte und Lasten und abgabenrechtlicher Zustand zu berücksichtigen.

Werden Bodenrichtwertauskünfte fernmündlich erteilt?

Nein

Ist der in der Bodenrichtwertzone ausgewiesene Bodenrichtwert für alle Grundstücke anzuwenden?

Nein. Im Einzelfall kann auf Grund der großen Abweichung der Grundstücksmerkmale vom Bodenrichtwertgrundstück die Heranziehung eines nächstliegenden vergleichbaren Bodenrichtwertes erforderlich sein.