Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Befähigungsnachweis zum Transportieren von landwirtschaftlichen Nutztieren beantragen
Personen, die mit Fahrzeugen lebende Wirbeltiere (Pferde, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine und Hausgeflügel) in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren oder als Betreuer den Transport begleiten, benötigen einen Befähigungsnachweis nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Artikels 17, Absatz.
Das heißt, dass Landwirte diesen Befähigungsnachweis benötigen, wenn sie ihre eigenen Tiere über eine Strecke von mehr als 65 km z.B. zum Schlachthof befördern wollen.
Der Befähigungsnachweis ist nur ausreichend, wenn die Beförderungsdauer unter 8 Stunden liegt. Bei längerer Beförderungsdauer ist zudem eine Zulassung als Transportunternehmer durch das Veterinäramt erforderlich.
Der Befähigungsnachweis wird nicht benötigt bei:
- Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung (z.B. Almauf-/abtrieb)
- Transport von eigenen Tieren im eigenen Fahrzeug über eine Entfernung von weniger als 50 km
- Tiertransporte, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (z.B. Transport nach Anweisung eines Tierarztes in eine Praxis / Klinik)
Formulare
Kosten (minimal): 25,00 Euro
Kosten (maximal): 25,00 Euro
Beschreibung:
Je Zeiteinheit (pro begonnene 15 Minuten) 14,40 Euro, mindestens 25,00 Euro
Rechtsgrundlage:
8. Sächsisches Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)
Zahlungsweise:
- per Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
- Antrag auf Erteilung eines Befähigungsnachweises zum Transport von Tieren (Original)
-
Nachweis des Berufsabschlusses oder Nachweis des Studienabschlusses oder Sachkundenachweis nach § 13 Tierschutztransportverordnung
(Kopie)
Anerkannt werden Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin, sowie Berufsabschlüsse als Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt und ähnliche fachliche Ausbildungen. Die genannten Nachweise sind allein ausreichend, wenn Berufs- und Studienabschluss nach dem 05.01.2007 und der Sachkundenachweis nach dem 05.01.2007 und vor dem 19.02.2009 erworben wurden. -
Nachweis des Ergänzungslehrganges
(Kopie)
Nur erforderlich, wenn o. g. Berufs- bzw. Studienabschluss und Sachkundenachweis vor dem 06.01.2007 ausgestellt wurden. Der Ergänzungslehrgang nach den Vorgaben des Anhangs IV Nr. 2 Buchstabe a) VO (EG) Nr.1/2005 ist zu besuchen. Im Anschluss ist eine Prüfung (Multiple-Choice-Test) abzulegen. -
Prüfungsnachweis des Lehrganges
(Kopie)
Nur erforderlich, wenn keiner der oben genannten Nachweise vorgelegt werden kann. Der Lehrgang gemäß Anhang IV der VO(EG)1/2005 ist in vollem Umfang mit abschließender Prüfung zu absolvieren.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
Weitere Hinweise:
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3920 (Frau Dr. Richter)
Antwortdokumente:
- Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005 unter Verwendung des Formulars nach Anhang III, Kapitel III VO (EG) 1/2005
- Kostenbescheid
Zustellung:
- grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
3 Monate
Rechtsgrundlage:
VwVfG
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung) vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Artikel 6, Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2
Der Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben.
Er wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt, wenn der Fahrer oder Betreuer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird.
Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Befähigungsnachweis nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel III aus.
Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises kann auf bestimmte Arten oder Artengruppen beschränkt werden.