Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Baumfällung/Gehölzschnitt in Vegetationsperiode beantragen
Nach geltendem Naturschutzrecht ist es innerhalb der Vegetationsperiode (01.03. bis 30.09.) grundsätzlich unzulässig, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Darunter fällt der Rückschnitt des jährlichen und damit unverholzten Zuwachses bei Hecken.
Diese Regelungen dienen dem allgemeinen Artenschutz. Damit soll sichergestellt werden, dass den wildlebenden Tieren genügend Lebensraum zum Verweilen, zur Fortpflanzung, zum Unterschlupf aber auch als Futter und Nistmaterial zur Verfügung steht. Gerade in der dicht besiedelten Stadt ist die Einhaltung dieser Artenschutzbestimmungen wichtig, die nicht nur dem Schutz der wildlebenden Vogelarten, sondern auch dem Schutz von Insekten, Säugern, Amphibien und Reptilien dienen sollen.
Planmäßig anfallende bzw. regelmäßige Gehölzschnittmaßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege oder Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung oder das längst überfällige Herunterschneiden der Büsche im Privatgarten sind daher für den Herbst und Winter einzuplanen.
Trotzdem kann es vorkommen, dass aufgrund eines extrem schneereichen Winters, unvorhersehbarer Ereignisse oder schwerwiegender persönlicher Gründe die eine oder andere wichtige Gehölzschnittmaßnahme/ Fällung nicht in der vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Zeit erfolgen konnte und sich diese auch nicht weiter aufschieben lässt. Hierfür wird die gesetzliche Möglichkeit der Befreiung vorgesehen. Diese kann nur im Ausnahmefall, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, durch die untere Naturschutzbehörde mittels kostenpflichtigem Bescheid gewährt werden. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Maßnahmen, die zur Abwendung realer, unmittelbarer Gefahren im Rahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, sind von der Genehmigungspflicht freigestellt. Diese Fälle sind vor der Realisierung der Fällung/ des Schnittes zu dokumentieren (Foto und kurze Beurteilung/ Bestätigung durch Fachpersonal), damit bei Bedarf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme geprüft werden kann.
In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar können Gehölze genehmigungsfrei geschnitten oder gefällt werden, sofern es sich nicht um höhlenreiche Einzelbäume (gesetzlich geschützte Biotope), Bäume in Schutzgebieten nach Naturschutzrecht oder Bäume, mit Greifvogelnestern (Horste) handelt.
Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz.
Formulare
67,36 EUR pro Stunde, abhängig vom Bearbeitungsaufwand
- Antrag auf Befreiung vom Verbot des Gehölzschnittes/Baumfällung im Zeitraum vom 1. März bis 30. September (Kopie)
- Lageplan/-skizze mit eingetragenen zu beseitigenden Gehölz(en) (Kopie)
- Fotos
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
- per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
Weitere Hinweise:
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3643 (Herr Schimmel)
- E-Mail: umweltamt.naturschutz@stadt-chemnitz.de
- Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid
- Antwortschreiben
Zustellung:
- Bescheide per Post
- Antwortschreiben per Post oder E-Mail
- § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (Grundsatz)
- § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 4 Bundesnaturschutzgesetz (Ausnahmen)
- § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (Befreiung)
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Die Fäll-/Schnittgenehmigung ist befristet.
Zu beachten sind artenschutzrechtliche Bestimmungen nach Bundesnaturschutzgesetz, wonach in den zu fällenden Gehölzen keine besetzten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (bspw. Vogelnester, Fledermausquartiere) besonders oder streng geschützter Tierarten (hierzu zählen bspw. alle europäischen Vogelarten, Fledermäuse, Hornissen) vorhanden sein dürfen.
Zu beachten sind außerdem die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz und des Denkmalschutzes sowie Festsetzungen zum Erhalt von Gehölzen in Bebauungsplänen oder Satzungen.