Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Güterkraftverkehr: Genehmigung für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr beantragen


Wer gewerbsmäßig Transporte innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschafts-raumes (EWR) und der Schweiz durchführen will und dafür Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGM) über 2,5 t einsetzt, benötigt hierfür eine Genehmigung (Gemeinschaftslizenz).
Ab 21.05.2022 benötigt ein Unternehmer ebenfalls eine Genehmigung, wenn er im o.g. Geltungsbereich Fahrzeuge einsetzt, die eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 t haben.

Die Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er in einem Mitgliedstaat (hier: Chemnitz) niedergelassen ist und für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers berechtigt ist.

Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers sind:

  • eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung,
  • die Zuverlässigkeit,
  • eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und
  • die geforderte fachliche Eignung.

Nach Erhalt einer entsprechenden Genehmigung werden Angaben über den Inhaber von Berechtigungen, über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters einschließlich der Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung an die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) beim Bundesamt für Güterverkehr übermittelt.
Die aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der VUDat werden gespeichert und sind für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar.

Gebühren werden aufgrund der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr erhoben. Entsprechend des vorgegebenen Gebührenrahmens wird für die Erteilung der Erlaubnis eine Gebühr in Höhe 285,00 Euro, für die Ausstellung einer Ausfertigung in Höhe von 65,00 Euro erhoben.
Hinzu kommen Auslagen für Auskünfte aus den Registern, wie etwa aus dem Fahreignungsregister in Höhe von 3,30 Euro pro Person.

Weitere Kosten können bei der Beantragung der im Merkblatt aufgelisteten Dokumente entstehen bzw. kann von den o. g. Gebühren bei erhöhtem Bearbeitungsaufwand abgewichen werden.

Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
Auszug - Liste nicht abschließend
Eine genauere Auflistung der erforderlichen Unterlagen und Nachweise können dem "Merkblatt" (unter Downloads) entnommen werden. Weitere Unterlagen können bei Bedarf ebenfalls von der zuständigen Genehmigungsbehörde gefordert werden.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen
    vom Finanzamt, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz, den Krankenkassen/Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft
  • Registerauskünfte
    wie z. B. ein Führungszeugnis der Belegart 0 und eine Auskunft auf dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 und eine Auskünft aus dem Fahreignungsregister vom Inhaber, Geschäftsführer, geschäftsführenden Gesellschaftern und Verkehrsleiter, Handels-/Genossenschaftsregister (weitere Registerauskünfte können bei Bedarf gefordert werden)
  • Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens
    mittels
    • Eigenkapitalbescheinigung (siehe Formular)
    • Zusatzbescheinigung (siehe Formular)
    • Bilanz (bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen, gemäß UGB)
  • Nachweis der Güterschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 7a GüKG
    Mindestversicherungssumme von 600.000 Euro je Schadensereignis
  • Fahrzeugunterlagen
    Fahrzeugliste aller für den Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuge (Angabe amtl. Kennzeichen, Fahrzeugtyp, zulässiges Gesamtgewicht, Hersteller, Fahrzeugidentifikationsnummer), Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I, ggf. Kopien von Miet-/ Mietkauf-/ Leasingverträgen der Fahrzeuge
  • Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens
    inkl. Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung des Güterkraftverkehrsunternehmens bestellten Person (Geschäftsführervertrag)
  • Gewerbeanmeldung
    inkl. Gesellschafterliste und Gesellschaftervertrag
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • gesetzlicher Vertreter

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Übergabe während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.

Hilfe bei der Beantragung:
Antwortdokumente:
  • Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens erhalten Sie einen Genehmigungs-/Ablehnungsbescheid und einen gesonderten Gebührenbescheid.
    Im Falle Genehmigungsbescheides gilt die Genehmigung jedoch erst nach Erhalt der Urkunden zur Durchführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs als erteilt.

Zustellung:
  • Der Genehmigungs- und Gebührenbescheid werden per Post geschickt.
    Die Urkunden müssen persönlich vom Geschäftsführer/Verkehrsleiter oder anderen Personen mit entsprechender Vollmacht abgeholt werden.
ca. 3 Monate ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen
(Antragsformular inkl. der im Merkblatt benannten Unterlagen)
3 Monate ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen

Rechtsgrundlage:
§ 42a VwVfG
  • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und
  • Verordnung (EG) 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr,
  • Güterkraftverkehrsgesetz,
  • Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

Gegen die Entscheidung der Behörde kann nach Erhalt des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.
Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr gehört der Werkverkehr. Nach den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigenen Zwecke, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wesentlich ist vor allem, dass der Transport der Güter, die z. B. selbst verbraucht, selbst hergestellt oder weiterverarbeitet werden, oder die Auslieferung selbst hergestellter oder weiterverarbeiteter Güter nur eine Hilfstätigkeit für das Unternehmen ist.

Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie jedoch einer Meldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr.

Gibt es eine "vorläufige Genehmigung"?

Nein, eine vorläufige Genehmigung sieht das Güterkraftverkehrsgesetz nicht vor.

Was ist grenzüberschreitender Güterkraftverkehr und wann ist er erlaubnispflichtig?

Grenzüberschreitender oder internationaler Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
Solange Sie nicht die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) tatsächlich erteilt bekommen haben, dürfen Sie keine Transporte durchführen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
  1. über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen,
  2. zuverlässig sein,
  3. eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
  4. die geforderte fachliche Eignung besitzen.

(1) Niederlassung
Für den Nachweis einer tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung werden die Gewerbeanmeldung und (wenn eintragungspflichtig) ein Auszug aus dem Handels-/ Genossenschaftsregister verlangt.

(2)Zuverlässigkeit
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers, der Geschäftsführer und/ oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Verkehrsleiter) sind unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie aus dem Fahreignungsregister verwertbar. Ebenso sind Erkenntnisse über rückständige Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge wesentlich.

(3) finanzielle Leistungsfähigkeit
Um die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllen zu können, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Höhe der finanziellen Leistungsfähigkeit wird dabei durch die Zahl der für den Einsatz im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge und deren zulässige Gesamtmasse bestimmt.
Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person ausgestellten Eigenkapital- oder Zusatzbescheinigung (siehe Anlage) und ggf. geprüften Jahresabschlüssen nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:
  • 9.000 Euro für das erste genutzte Kraftfahrzeug,
  • 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug über 3,5 t zGM und
  • 900 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 t zGM.

Werden ausschließlich Beförderungen mit Fahrzeugen zwischen 2,5 t und 3,5 t zGM ausgeführt, sind für das erste genutzte Fahrzeug 1.800 Euro und für jedes weitere 900 Euro nachzuweisen.

(4) fachliche Eignung
Der Unternehmer, mindestens ein Geschäftsführer oder eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) muss fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind.
Die fachliche Eignung wird durch eine Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) 1071/2009 nachwiesen.
Nähere Informationen hierzu erfahren Sie von der Industrie- und Handelskammer Chemnitz, Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz.

Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 2 GüKG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) 1071/2009 i. V. m. der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

Wie viele Urkunden können beantragt werden?

Grundsätzlich erhält ein Erlaubnisinhaber/Antragsteller so viele beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz, wie weitere Fahrzeuge und die hierfür erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden können.

Verfügt ein Unternehmen über einen Fahrzeugbestand von bspw. zehn Fahrzeugen, kann das Unternehmen eine Gemeinschaftslizenz und zehn beglaubigte Kopien beantragen.

Wird der Fuhrpark im Laufe der Geltungsdauer der Gemeinschaftslizenz erweitert, kann ein Antrag auf Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien gestellt werden. Bitte setzen Sie sich hierfür mit Ihrer Genehmigungsbehörde in Verbindung.

Was passiert, wenn der Fuhrpark verringert wird oder die Güterkraftverkehrsgeschäfte ganz eingestellt werden?

Verringert sich nach der Ausstellung von beglaubigten Kopien der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so muss das Unternehmen überzählige Genehmigungen der zuständigen Behörde zurückgeben.
Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Gemeinschaftslizenz und alle beglaubigten Kopien unverzüglich zurückzugeben.