Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Kraftfahrzeug: Wechselkennzeichen beantragen
Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen der Fahrzeugklassen M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze + Fahrersitz), L (zwei-, drei- sowie leichte 4-rädrige Fahrzeuge) oder O1 (Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht) auf den gleichen Halter kann ein Wechselkennzeichen zugeteilt werden. Es darf zur selben Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Es besteht aus einem gemeinsamen und zwei fahrzeugspezifischen Kennzeichenteilen.
Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen, wohingegen der gemeinsame Teil jeweils an dem Fahrzeug anzubringen ist, welches im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird. Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeuges ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil aufgebracht.
Hinweis: Beide Fahrzeuge müssen zur gleichen Fahrzeugklasse gehören. Gegebenenfalls ist durch ein Gutachten gem. § 21 StVZO eine Umschlüsselung zur gleichen Fahrzeugklasse vorzunehmen.
Formulare
Downloads
Grundgebühr 36,60 Euro
Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.
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Personalausweis oder Reisepass
- Bei einer Bevollmächtigung ist der Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters als Kopie und der bevollmächtigten Person im Original vorzulegen.
- Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vertretungsberechtigten Person vorzulegen.
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Vollmacht
(Original)
Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht. -
Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
Nur bei Firmen erforderlich. -
Auszug aus dem Vereinsregister
Nur bei Vereinen erforderlich.
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Briefkopf mit vollständiger Absenderangabe
Nur bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern erforderlich.
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Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
(Original)
Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht Kfz-Steuerpflichtig sind oder Antragsteller, die steuerbefreit sind. - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (Original)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (Original)
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elektronische Versicherungsbestätigung für Wechselkennzeichen
Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer.
Für jedes der beiden Fahrzeuge einzeln erforderlich.
Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht haftpflichtversicherungspflichtig sind. -
gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung
(Original)
Entfällt bei Fahrzeugen, bei denen die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war.
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bisherige/s Kennzeichenschild/er
(Original)
Nur erforderlich, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist. -
ausländische Fahrzeugdokumente
(Original)
Nur erforderlich bei Einfuhr von Fahrzeugen aus dem Ausland.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-3396
- E-Mail: kfzzulassungsbehoerde@stadt-chemnitz.de
- § 8 Abs. 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Ist der HU-Bericht immer vorzulegen oder genügt der Stempel auf der Zulassung?
Der rechtliche Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung kann nur durch Vorlage des HU-Berichtes im Original erfolgen. Eine eingedruckte gültige HU (nicht gestempelt) in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird in der Regel auch anerkannt. Im Zweifelsfall behält sich die Zulassungsstelle die Vorlage des HU-Berichtes vor.