Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Kraftfahrzeug: Kurzzeitkennzeichen beantragen


Nummernschild Das Kurzzeitkennzeichen ist für Fahrzeugüberführungen und Probefahrten an nicht zugelassenen Fahrzeugen vorgesehen. Dies betrifft:

  • Probefahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit,
  • Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort innerhalb Deutschlands oder in EU-Mitgliedstaaten, sofern das Kurzzeit-Kennzeichen dort akzeptiert ist.

 

Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde (Wohn-/Firmensitz des Antragstellers) oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde hat bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen. Der Standort des Fahrzeuges ist durch Vorlage des Kaufvertrages, einer verbindlichen Bestellung oder eines ähnlich geeigneten Nachweises zu belegen.

Mit Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeuge müssen eine Betriebserlaubnis und gültige Hauptuntersuchung und wenn erforderlich Sicherheitsprüfung haben.

Kann dies nicht nachgewiesen werden, muss das Kurzzeitkennzeichen in der für den aktuellen Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden und es sind nur Fahrten

  • im Zusammenhang mit der Erlangung einer (neuen) Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück zulässig.

    bzw.
     
  • zur Erlangung einer gültigen Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück zulässig. Diese Beschränkung erlischt, sobald eine gültige HU/SP nachgewiesen wird. Wird dem Fahrzeug keine Mängelfreiheit bescheinigt, d.h. die HU/SP wird nicht positiv abgeschlossen, dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur des Fahrzeuges in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

 

Mögliche Beschränkungen der Nutzung des Kurzzeitkennzeichens werden in den Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen eingetragen.
Bei Beantragung des Kurzzeitkennzeichens muss das Fahrzeug, welches damit gefahren werden soll, bekannt sein. Das heißt, die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. II oder das COC-Papier (EG-Typgenehmigung) müssen (mindestens in Kopie) vorgelegt werden.

Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden, eine wechselnde Verwendung an mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig.

Gültigkeit: maximal 5 Tage ab dem Tag der Beantragung

Das Ablaufdatum ist auf der rechten Seite des Kennzeichens in ein gelbes Feld geprägt.
Nach Ablauf der Gültigkeit darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.


Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!

Grundgebühr 13,10 Euro

Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.

Bar, EC-Karte
  • Personalausweis oder Reisepass (Original)
    • Bei einer Bevollmächtigung ist der Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters und der bevollmächtigten Person im Original vorzulegen.
    • Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vertretungsberechtigten Person vorzulegen.
  • Vollmacht (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.
  • Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
    Nur bei Firmen erforderlich.
  • Auszug aus dem Vereinsregister

    Nur bei Vereinen erforderlich.

  • Briefkopf mit vollständiger Absenderangabe

    Nur bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern erforderlich.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder COC-Papier (Certificate of Conformity/EG-Typengenehmigung) (Kopie)
  • Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen
    Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer
  • gültiger Prüfbericht Hauptuntersuchung (Kopie)

    Entfällt

    • bei Fahrzeugen, bei denen die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war.
    • wenn auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I durch die Zulassungsbehörde eine gültige Hauptuntersuchung eingedruckt ist.
  • Prüfbericht Sicherheitsprüfung (Kopie)
    Nur erforderlich für Fahrzeuge, für die eine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist.
  • Kaufvertrag/ Rechnung/ Bestellung (Kopie)
    Nur erforderlich zum Nachweis des Standortes des Fahrzeuges, wenn der Antragsteller seinen Wohn-/ Firmensitz nicht in Chemnitz hat.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten


Hilfe bei der Beantragung:

§ 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)