Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Kraftfahrzeug ummelden


NummernschildFahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Ein Fahrzeug ist umzumelden, wenn

  • der Fahrzeughalter seinen Wohn- bzw. Firmensitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt
  • der Fahrzeughalter wechselt


Sowohl bei Standort- als auch Halterwechsel besteht seit dem 01.01.2015 bzw. 01.10.2019 die Möglichkeit der Mitnahme des bisherigen Kennzeichens. Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt der Umschreibung jedoch nicht außer Betrieb gesetzt sein.


Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!

Grundgebühr bei Umschreibung:

  • von außerhalb ohne Halterwechsel und Kennzeichenmitnahme: 24.50 Euro
  • von außerhalb ohne Halterwechsel mit Zuteilung eines C-Kennzeichens: 28,30 Euro
  • von außerhalb mit  Halterwechsel und Kennzeichenmitnahme: 26,80 Euro
  • von außerhalb mit Halterwechsel und Zuteilung eines C-Kennzeichens: 30,30 Euro
  • innerhalb Chemnitz im zugelassenen Zustand ohne Kennzeichenwechsel: 27,40 Euro
  • innerhalb Chemnitz mit Kennzeichenwechsel: 29,40 Euro

Grundgebühr bei internetbasierter Umschreibung:

  • von außerhalb ohne Halterwechsel und Kennzeichenmitnahme: 10,80 Euro
  • von außerhalb ohne Halterwechsel mit Zuteilung eines C-Kennzeichens: 16,80 Euro
  • von außerhalb mit Halterwechsel und Kennzeichenmitnahme: 14,30 Euro
  • von außerhalb mit Halterwechsel und Zuteilung eines C-Kennzeichens: 16,80 Euro
  • innerhalb von Chemnitz im zugelassenen Zustand ohne Kennzeichenwechsel: 14,80 Euro
  • innerhalb von Chemnitz im zugelassenen Zustand mit Kennzeichenwechsel: 17,10 Euro

 

Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen. Im Fall der internetbasierten Umschreibung fallen zusätzlich Kosten für den Postversand an.

Die Kosten für neue Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Bar, EC-Karte
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Bei einer Bevollmächtigung ist der Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters als Kopie und der bevollmächtigten Person im Original vorzulegen.
    • Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vertretungsberechtigten Person vorzulegen.
  • Vollmacht (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.
  • Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
    Nur bei Firmen erforderlich.
  • Auszug aus dem Vereinsregister

    Nur bei Vereinen erforderlich.

  • Briefkopf mit vollständiger Absenderangabe

    Nur bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern erforderlich.

  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (Original)
    • Sollte der Fahrzeughalter nicht der Kontoinhaber sein, muss die Einzugsermächtigung von Kontoinhaber und Halter unterschrieben werden.
    • Die Einzugsermächtigung ist nicht erforderlich
      • für Fahrzeuge, die nicht Kfz-steuerpflichtig sind oder Antragsteller, die steuerbefreit sind.
      • bei Wohnsitzwechsel des Halters (Zuzug nach Chemnitz)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (Original)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (Original)
    • Nicht erforderlich, wenn der Fahrzeughalter innerhalb Deutschlands umzieht und sein bisheriges Kennzeichen beibehalten möchte.
    • Fahrzeugbriefe, die bis 30.09.2005 ausgestellt wurden (nach altem Muster), sind bei der Beantragung vorzulegen.
  • Elektronische Versicherungsbestätigung
    • Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer.
    • Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht haftpflichtversicherungspflichtig sind.
  • gültiger Prüfbericht zur Hauptuntersuchung (Original)

    Entfällt bei Fahrzeugen, bei denen die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war.

  • Bisherige Kennzeichentafeln (Original)
    • Nicht erforderlich, wenn
      • das umzuschreibende Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist.
      • das Fahrzeug zugelassen ist und der Fahrzeughalter bei Umzug innerhalb Deutschlands sein bisheriges Kennzeichen beibehalten möchte.
      • das Fahrzeug zugelassen ist und der neue Halter das bisherige Kennzeichen beibehalten möchte.
    • Die Vorlage entstempelter Kennzeichen ist möglich, wenn diese für die Zulassung verwendet werden sollen (z.B. Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung).


Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • Für Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können internetbasiert umgeschrieben werden.
    Die Voraussetzungen dafür und den Link zum Onlineantrag finden Sie in der Leistung "Kraftfahrzeug online zulassen und abmelden".


Weitere Hinweise:

  • Der Antrag wird im Zuge der Fahrzeugzulassung ausgedruckt.


Hilfe bei der Beantragung:

§ 15 Abs. 4 und 5, §§ 18 - 32 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Wann kann das Kennzeichen innerhalb Deutschlands beibehalten werden?

Kennzeichenbeibehaltung ist möglich bei Standort- und Halterwechsel.

Voraussetzung:

  • Fahrzeug muss zugelassen sein.

Kann ein Fahrzeug auf eine minderjährige Person umgeschrieben werden?

Ja. Die schriftliche Einverständniserklärung beider Elternteile wird benötigt. Falls nur ein Erziehungsberechtigter bestellt ist, muss eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben werden. Zusätzlich sind die Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Weiterhin ist die Teilnahmeerklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren erforderlich.

Ist der Prüfbericht der Hauptuntersuchung vorzulegen oder genügt der Stempel auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)?

Der rechtliche Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung kann nur durch Vorlage des HU-Berichts im Original erfolgen. Eine eingedruckte gültige HU (nicht gestempelt) in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird in der Regel auch anerkannt. Im Zweifelsfall behält sich die Zulassungsstelle die Vorlage des HU-Berichtes vor.