Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union anfordern
Die Liste der Reisenden (Schülerreisendenliste, Schülersammelliste) ist ein von der Bundesdruckerei ausgestelltes Dokument und findet nur für Schülerreisen (auch Berufsschulen und berufsbildende Schulen) innerhalb der Europäischen Union (EU) Anwendung. Für Privat- und Geschäftsreisen oder Reisen eines Vereins mit Schülern/Kindern kann die Liste der Reisenden nicht verwendet werden.
Sie ersetzt für die ausländischen Schüler das für die Ein- oder Durchreise in den EU-Zielstaat/EU-Transitstaat erforderliche Visum und für Schüler ohne eigenen Reisepass auch das für den Grenzübertritt und den Aufenthalt erforderliche Reisedokument.
Besitzt ein ausländischer Schüler einen gültigen Aufenthaltstitel und einen eigenen Reisepass, benötigt er für Schülerreisen in einen Schengen-Staat keine Liste der Reisenden.
Für Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kann aufgrund des Brexit die Liste der Reisenden nicht mehr verwendet werden. Dies bedeutet für ausländische Schüler, dass sie sich eigenständig über die für sie geltenden Einreisebedingungen informieren müssen. Bei den meisten Herkunftsländern wird ein Visum erforderlich sein.
Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie im Informationsblatt unter Downloads.
für jede Person, auf die sich die Bestätigung auf der Liste der Reisenden bezieht
- Ausweisdokument der vorsprechenden Person (Original)
- biometrisches Passfoto des ausländischen Schülers ohne eigenen Reisepass (Original)
- schriftliche Einverständniserklärung der Eltern des minderjährigen ausländischen Schülers (Original)
- vollständig ausgefüllte Liste der Reisenden (Original)
- Vertreter/in der Schule
- gesetzlicher Vertreter der Schülerin/ des Schülers
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3403
- Telefon: 0371 488-3414
- E-Mail: auslaenderbehoerde.verpflichtungserklaerung@stadt-chemnitz.de (Betreff "Schülerreise")
- i.d.R. sofort bei Vorlage der von der Schule vollständig ausgefüllten Liste der Reisenden
- bei geduldeten Schülern müssen weitere Behörden beteiligt werden, auf deren Bearbeitungszeit die Ausländerbehörde keinen Einfluss hat
Bitte informieren Sie uns unter Angabe der Personalien des Schülers/der Schüler bereits bei Abholung der Liste der Reisenden darüber.
- § 22 AufenthV
- § 48 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV