Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen beantragen
Ausnahmen zur Nutzung einer öffentlichen Straße (eines Weges, eines Platzes, einer Fußgängerzone) entgegen bestehender verkehrsrechtlicher Anordnungen (z. B. Verkehrszeichen, Markierungen, Parkscheinautomaten) bedürfen einer Genehmigung.
Zu den Ausnahmegenehmigungen zählen z. B. das Parken über die vorgeschriebene Parkzeit hinaus, das Befahren von Fußgängerzonen außerhalb der Lieferzeiten, Parksonderrechte, Tonnagebeschränkungen.
Hinweis:
Es werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt, wenn diese lediglich der Zeitersparnis oder zur Vermeidung der Parkplatzsuche dienen, auch wenn oft an- und abgefahren werden muss. Ausnahmecharakter haben auch die Parksonderrechte der Schwerbehinderten, der Bewohner sowie die Betreuung eines Pflegefalles in der Bewohnerparkzone.
Die Ausnahmegenehmigung wird zeitlich begrenzt und widerruflich erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Hinweis:
Allein die Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten erfüllt NICHT den Tatbestand einer Ausnahmegenehmigung.
Formulare
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Kosten (minimal): 10,20 Euro
Kosten (maximal): 767,00 Euro
Beschreibung:
Je nach Aufwand, Umfang und Dauer der Ausnahmegenehmigung betragen die Kosten bzw. Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 9 VwKG i.V.m. § 1 GebOSt
Zahlungsweise:
- per Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO (Original)
- Lageplan/ Skizze (Kopie)
-
Nachweis in Form eines ärztlichen Attestes
(Original)
Nur erforderlich bei Betreuung eines Pflegefalles.
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
- per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- E-Mail: tiefbauamt.verkehrsbehoerde@stadt-chemnitz.de
- Genehmigungs- und Gebührenbescheid
Zustellung:
- grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
- auf Wunsch auch vorab per E-Mail
3 Monate
Rechtsgrundlage:
§ 42a VwVfG
- § 46 Absatz 1 StVO
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.