Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Sperrzeitverkürzung beantragen


Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Eine Verkürzung dieser Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für öffentliche Vergnügungsstätten (Diskotheken) und Spielhallen kann beantragt werden.

Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen.
Nach § 9 Abs. 2 SächsGastG beginnt die Allgemeine Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5 Uhr und endet 6 Uhr. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 23 Uhr und endet 6 Uhr.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

  • Antrag auf Sperrzeitverkürzung (Original)

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post


Weitere Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 488-3155
  • Telefon: 0371 488-3135
  • Fax: 0371 488-3199

Antwortdokumente:

  • Bescheid zum Antrag inkl. Gebührenerhebung


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
  • auf Wunsch des Antragstellers auch persönliche Abholung oder Abholung durch einen Vertreter mit Vollmacht gegen Barzahlung in der Behörde möglich
bis zu 3 Monaten
3 Monate

Rechtsgrundlage:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • § 9 Abs. 2 SächsGastG

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Die Einbeziehung anderer Fachbereiche kann erforderlich sein!

Muss auch ein Antrag gestellt werden, wenn ich nur ein bis zweimal länger öffnen will?

Ja, ein Antrag und eine Genehmigung sind auch hier erforderlich.

Muss die Zeit genau angegeben werden?

Ja

Gibt es Ausnahmen zur Beantragung von Sperrzeiten?

Ja, in der Nacht vom 01.05. zum 02.05. und vom 30.12. zum 01.01. gilt nach dem Gesetz keine Sperrzeit.

Wieso kann mein Nachbar länger geöffnet haben und bei mir gibt es Einschränkungen?

Es sind immer die konkreten Umgebungsbedingungen oder die etwaige Notwendigkeit zu beachten und somit wird jeder Antrag einzeln bewertet.