Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Der Winterdienst im öffentlichen Verkehrsnetz auf gewidmeten Fahrbahnen obliegt der Stadt Chemnitz und wird durch den Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz (ASR) ausgeführt.

Zum kommunalen Winterdienst gehören ebenfalls

  • selbstständige Radwege (StVO-Zeichen Nr. 237),
    Verkehrszeichen Nr. 237
  • getrennte Rad- und Gehwege (StVO-Zeichen Nr. 241)
    Verkehrszeichen Nr. 241
  • sowie gekennzeichnete Fußgängerüberwege.


Die Einteilung der Fahrbahnen bzw. –abschnitte in verschiedene Betreuungskategorien erfolgt nach:

  • Verkehrswichtigkeit
  • Gefährlichkeit und
  • nach den konkreten Verkehrsverhältnissen.


Diese werden jährlich im Winterdienstdokument der Stadt aktuell festgelegt.

Rund 1000 Räumkilometer sind gegenwärtig als verkehrswichtiges Netz kategorisiert. Sie werden in der Hauptverkehrszeit vordringlich betreut.

Weitere 300 Kilometer öffentlicher Fahrbahnen werden nachrangig betreut.

Der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen erfolgt durch die Grundstückseigentümer. Die Straßenreinigungssatzung regelt Gegenstand, Art und Umfang der Winterdienstpflicht. Nicht auf die Anlieger übertragbare Gehwegabschnitte sind im Straßenverzeichnis dieser Satzung gekennzeichnet.


Zuständige Organisationseinheit:
Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz (ASR)
Blankenburgstraße 62, 09114 Chemnitz

Kontakt:
Telefon: 115 (Behördenrufnummer)
Der 115-Service ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr erreichbar.

Straßenreinigungssatzung (im Abschnitt: Stadtreinigung, Abfall und Entsorgung)

Wer hat Anliegerpflichten und wie sind diese durchzuführen?

Anliegerpfichten haben die Grundstückseigentümer,

  • Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken,
  • welche sich innerhalb von Chemnitz an einer öffentlichen Straße befinden.


Sie sind zum Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen verpflichtet.

Gehwege, Fußgängerzonen und Überwege (z.B. bei Zufahrten) sind in einer Breite von 1,5 m von losem Schnee und Schneematsch zu beräumen, und bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen. Dabei muss ein durchgängig benutzbarer und sicherer Gehweg entstehen.

Ein Gehweg mit einer geringeren Breite als 1,5 m ist in seiner gesamten Breite zu beräumen und zu bestreuen. Als Streumaterial sind Sand oder feinkörniger Splitt zu verwenden.

Reicht die Breite des Gehweges aus, darf der Schnee nur auf dem Gehweg (Gehwegrand) abgelagert werden. Ansonsten ist die Grenze zwischen Straße und Gehweg zu nutzen.

Es ist darauf zu achten, das Radwege, Straßeneinläufe, Hydranten und ähnliche Einbauten sowie Feuerwehrzufahrten von Schnee freizuhalten sind.

Die Winterdienstpflicht besteht werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 20:00 Uhr.


Warum wird für die Wahrnehmung der Anliegerpflichten durch die Stadt kein Streugut bereitgestellt?

Überträgt die Stadt Chemnitz die Winterdienstpflicht auf Gehwegen nicht, erhebt sie Gebühren für diese Leistung. Diese beinhaltet die Kosten für Streugut.
Der verpflichtete Grundstückseigentümer hingegen zahlt keine Gebühren, muss sich jedoch das notwendige Streumaterial selbst beschaffen und richtig entsorgen. Er kann die Leistung aber auch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

Muss der Schnee, welcher von den Räumfahrzeugen auf Gehwegen geschoben wird, von den Anliegern beräumt werden?

Je nach Betreuungskategorie und Straßenverhältnissen wird mehrmals täglich geräumt.
Der winterdienstpflichtige Grundstückseigentümer ist angehalten, die Begehbarkeit des zu betreuenden Gehwegabschnittes regelmäßig zu überprüfen. Zugeschobene Gehflächen sind zu beräumen.

Neben der Winterdienstbetreuung auf der Fahrbahn kann der Gehweg auch aus anderen Gründen kurzfristig nach der Beräumung wieder unbegehbar werden. So könnten Fußgänger, der Autoverkehr, Schneelawinen von Dächern bzw. erneute oder anhaltende Schneefälle den angehäuften Schneewall zerstören und eine erneute Winterdienstausführung durch den Anlieger erforderlich machen.


Wird die Durchführung der Anliegerpflichten kontrolliert?

Der ASR überwacht die Erledigung der Winterdienst- und Straßenreinigungspflicht durch die Grundstückseigentümer in regelmäßig durchgeführten Vorortkontrollen. Die konkret veranlassten Winterdienstkontrollen erfolgen täglich.
Der ASR wird durch weitere Ämter der Stadtverwaltung unterstützt. Alle bei der Stadt Chemnitz eingehenden Beschwerden zu Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung werden umgehend an den ASR weitergeleitet.
Wird der Winterdienst weiterhin nicht durchgeführt, erlässt der ASR gegenüber dem Grundstückseigentümer einen Verpflichtungsbescheid.

Welche Fahrbahnen werden vorrangig winterdienstlich betreut?

Die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen der Stadt Chemnitz werden nach ihrer spezifischen Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit unter winterlichen Witterungsbedingungen in Betreuungskategorien eingeordnet (Straßenverzeichnis). Die Fahrbahnen sind dabei in folgende Kategorien eingestuft:

Kategorie 1 (Pflichtaufgabe)

  • Fahrbahnen der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen;
  • Fahrbahnen, welche durch Linien des ÖPNV genutzt werden;
  • Fahrbahnen von Hauptsammel- und Haupterschließungsstraßen;
  • Fahrbahnen zu Feuerwehrdepots, Krankenhäusern sowie wichtigen Versorgungsträgern und Gewerbeansiedlungen;


Für die Fahrbahnen der Kategorie 1 besteht aufgrund ihrer Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit sowie der Nutzung durch den öffentlichen Nahverkehr eine gesetzliche Betreuungspflicht. Deshalb wird die Betreuung in Chemnitz über 24 Stunden und damit auch in den Nachtstunden durchgeführt.

Kategorie 2 (Pflichtaufgabe)

  • Fahrbahnen der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen;
  • Fahrbahnen, welche durch Linien des ÖPNV genutzt werden;
  • Fahrbahnen von Hauptsammel- und Haupterschließungsstraßen;
  • Fahrbahnen zu Feuerwehrdepots, Krankenhäusern sowie wichtigen Versorgungsträgern und Gewerbeansiedlungen;
  • für den Fußgängerverkehr wichtige Kreuzungsbereiche/ Übergänge sowie Fußgängerüberwege;
  • große verkehrswichtige Parkplätze mit schnellem Fahrzeugwechsel/ öffentliche Behindertenparkplätze;
  • verkehrswichtige und zugleich gefährliche selbstständige und nach Verkehrszeichen Nr. 241 gekennzeichnete Radwege


Für die Fahrbahnen der Kategorie 2 besteht aufgrund ihrer Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit sowie der Nutzung durch den öffentlichen Nahverkehr eine gesetzliche Betreuungspflicht. Nach dem Winterdienstkonzept der Stadt Chemnitz erfolgt eine Betreuung im Zeitraum von 3:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Kategorie 3 (Freiwillige Aufgabe)

  • Sammel- und Erschließungsstraßen;
  • sonstige nach Verkehrszeichen Nr. 241 gekennzeichnete Radwege


Für die Straßen der Kategorie 3 besteht keine gesetzliche Betreuungspflicht. Es fehlt entweder am Kriterium der Verkehrswichtigkeit oder der Gefährlichkeit.

Kategorie 4 (Freiwillige Aufgabe)

  • Siedlungs- und Anliegerstraßen mit untergeordnetem Erschließungscharakter;
  • sonstige öffentliche Parkplätze


Für die Straßen der Kategorie 4 besteht keine gesetzliche Betreuungspflicht. Es fehlt entweder am Kriterium der Verkehrswichtigkeit oder der Gefährlichkeit.

Die Fahrbahnen der Kategorien 3 und 4 werden im Rahmen der freiwilligen Aufgaben durch die Stadt Chemnitz betreut. Jedoch erst nach vollständiger Beräumung der Fahrbahnen der Kategorien 1 und 2. Bei anhaltendem Schneefall müssen alle zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte im Vorrangnetz (1- und 2-Netz) arbeiten. Der Übergang in das 3-Netz erfolgt erst nach vollständiger Betreuung des 1- und 2-Netzes. Bei wiedereinsetzenden Schneefällen hat das 1- und 2-Netz erneute Priorität.

Keine Betreuung

  • Anliegerstraßen; Sackstraßen; Landwirtschaftswege ohne besondere öffentliche Verkehrsbedeutung
  • Verbindungswege ohne Verkehrsbedeutung

Für diese Straßen fehlt entweder das Kriterium der Verkehrswichtigkeit oder der Gefährlichkeit.


Warum wurde die Straße nicht zeitnah betreut?

Die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen der Stadt Chemnitz werden entsprechend ihrer spezifischen Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit unter winterlichen Witterungsbedingungen in Betreuungskategorien 1, 2, 3, 4 und 0 eingestuft. Vorrangig müssen die Pflichtaufgaben (Kategorie 1 und 2) betreut werden. Die freiwilligen Leistungen der Stadt (Kategorie 3, 4, 0) werden erst im Nachgang erfüllt.

Warum schiebt das Winterdienstfahrzeug die frei geräumte Einfahrt wieder zu?

Bei auftretendem Schneefall muss die Behinderung auf den Straßen, Plätzen und Wegen schnell und ordentlich beseitigt werden. An den Rand geschobener Schnee ist nicht rechtswidrig. Eine Beseitigung mit Schneeschaufel im Handeinsatz ist wegen des zusätzlichen erheblichen und unverhältnismäßigen Arbeitsaufwandes nicht möglich.

Wie hat der Winterdienst auf schmalen Straßen ohne Gehweg (z. B. Anliegerstraßen) zu erfolgen?

Befindet sich auf keiner Straßenseite ein Gehweg, so gelten als Gehwege auch entsprechende Flächen am Rande (Breite von 1,5 m) der Fahrbahn.
Wurde der Winterdienst nach der Straßenreinigungssatzung auf den Grundstückseigentümer übertragen, so ist diese Randfläche winterdienstlich durch den Anlieger zu betreuen.
Diese Randfläche ist in einer Breite von mindestens 1,5 m von losem Schnee und Schneematsch zu beräumen und bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen.
Somit soll jederzeit gewährleistet werden, dass Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer ungehindert diese Randfläche nutzen bzw. zwei Personen aneinander vorbeigehen können.
Der Schnee darf auf dem Gehweg bzw. am Fahrbahnrand so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Der "Gehstreifen" soll dabei soweit wie möglich vom Schnee beräumt werden und fahrbahnseitig ein "Wall" angeschoben werden. Keinesfalls jedoch darf der geräumte Schnee zurück auf die Fahrbahn geschoben werden.


Wer ist für das Schneeräumen an Haltestellen zuständig?

  • Auf Gehwegen ist der jeweilige Grundstückseigentümer für den Winterdienst verantwortlich.
  • Gehwege die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung mit "W" gekennzeichnet sind, werden durch den ASR beräumt.
  • Zusätzlich werden die Haltestellenbereiche durch den Bauhof des Tiefbauamtes betreut. Diese Leistung kann jedoch nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Bauhofes erbracht werden und muss zurückstehen, wenn vorrangige Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt Chemnitz erbracht werden müssen.

Wie werden Parkplätze winterdienstlich betreut?

Öffentliche Parkplätze

Große verkehrswichtige Parkplätze mit schnellem Fahrzeugwechsel sowie öffentliche Behindertenparkplätze fallen unter die Betreuungskategorie 2. Alle anderen unter Betreuungskategorie 4.

Ein Fußpfad wird nur beräumt, wenn die Strecke zwischen den Fahrzeugen und dem nächsten Bürgersteig länger als 6 Meter ist.

Halte- bzw. Parkbuchten


Es besteht keine Winterdienstpflicht, da man hier in der Regel einen behandelten Gehweg bereits nach wenigen Schritten vorfindet.


Wer muss das Streugut auf Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen beseitigen?

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, auf den Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen die keine Trennlinie haben und durch ein Verkehrsschild nach Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind, die Reinigungs- und Winterdienstpflicht durchzuführen.
Zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes gehört, dass sämtliche Streustoffe, welche im Rahmen des Winterdienstes verwendet wurden, mit Beendigung der Wintersaison entfernt werden.

Verkehrszeichen Nr. 240:
Verkehrszeichen Nr. 240


Wann endet die jährliche Winterdienstpflicht?

Mit dem Beginn des Frühjahrs und der schnee- und eisfreien Zeiten (Ende der Winterperiode) enden auch die Winterdienstpflichten der Grundstückseigentümer. Ab dieser Jahreszeit hat der Grundstückseigentümer die Reinigung auf dem Gehweg entlang seines Grundstückes durchzuführen. Mit Beendigung der Wintersaison sind die Rückstände von Streumaterialien (wie z. B. Streusplitt) vom Gehweg zu entfernen.

Warum kann es zu Unterschieden hinsichtlich des Straßenzustandes an den Stadtgrenzen kommen?

In vielen Fällen stoßen Bundes- und Staatsstraßen, welche außerhalb der Stadt einen 2-spurigen Ausbau aufweisen, auf einen 4-spurigen Ausbau innerhalb geschlossener Ortslage.
Die Stadt hat im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge das Interesse, ein Netz von Hauptstraßen möglichst umfassend zu betreuen, um den allgemeinen und insbesondere den öffentlichen Personen-Nahverkehr zu ermöglichen.
Auf Grund des Betreuungsumfanges und der dafür zur Verfügung stehenden Mittel ergeben sich Unterschiede in der Betreuungsumlaufzeit zu den umgebenden Straßenmeistereien.
Eine Synchronisierung an den Schnittstellen ist somit nicht möglich. Im Ergebnis kann es an den Betreuungsgrenzen zu Unterschieden im Fahrbahnzustand kommen.

Weshalb trifft man im Verkehr auf Winterdienstfahrzeuge, welche mit hoch gestelltem Schiebeschild unterwegs sind, trotz dass sich Schnee oder Schneematsch auf den Straßen befinden?

Das Fahrzeug befindet sich auf der Fahrt in das ihm zugeteilte Räumgebiet.
Das Fahrzeug fährt beim Räumen und Streuen langsamer als im normalen Fahrverkehr. Räumt und streut das Fahrzeug, kommt es zu spät und ohne die notwendige Menge Streustoff im zugewiesenen Räumgebiet an.
Mit dem "Wegschieben" von Schnee und Schneematsch wird auch bereits vorher aufgebrachtes Taumittel von der Fahrbahn geschoben, wodurch die Fahrbahn schneller überfriert.

Was passiert wenn die Abfallentsorgung ausfällt oder abgebrochen wird?

Bereits bei Kahlfrost kann die Witterung dazu führen, dass die Abfallentsorgung nicht wie geplant durchgeführt werden kann oder einzelne Touren abgebrochen werden müssen.

Entsorgungsausfälle werden zeitnah erneut durchgeführt. Abgebrochene Touren werden am übernächsten Tag wieder aufgenommen.


Können Anlieger Fahrbahnwinterdienst selbstständig durchführen?

Winterdienstpflichten der Kommune bestehen grundsätzlich nur auf verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Fahrbahnen. Keine Pflicht besteht für die winterdienstliche Betreuung von Fahrbahnen nicht verkehrswichtiger oder nicht gefährlicher Straßen.

Die Betreuung von Fahrbahnen auf Nebenstraßen erfolgt mithin im Rahmen der Daseinsvorsorge.

Fahrbahnen der Betreuungsstufen 3,4 und 0 können bei Bedarf durch die von der Straße erschlossenen Grundstückseigentümer (Anlieger) auf eigenen Kosten und unter eigener Versicherung von im Rahmen der Durchführung verursachten Schäden von Schnee geräumt und gestreut werden.