Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Personalausweis verloren/ gestohlen
Der Verlust/ Diebstahl eines Personalausweises ist umgehend der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
Bei Diebstahl sollte zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Ist bei einem Personalausweis die Online-Ausweisfunktion (eID) eingeschaltet, muss diese umgehend gesperrt werden. Dies kann durch die zuständige Meldebehörde erfolgen oder über die Sperrhotline (Tel. 116 116). Bei der Sperrung durch die Sperrhotline müssen Sie dort das Sperrkennwort (aus dem PIN-Brief des Ausweisherstellers) sowie Ihre persönlichen Daten mitteilen.
Haben Sie eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) auf den Chip des Personalausweises aufbringen lassen, muss diese ebenfalls umgehend beim zuständigen Anbieter Ihrer Signatur (Trustcenter) gesperrt werden. Hierfür ist die Meldebehörde nicht zuständig.
Haben Sie durch den Verlust/Diebstahl kein gültiges Personaldokument mehr in Besitz, müssen Sie ein neues beantragen. Benötigen Sie sofort ein neues Personaldokument, so kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Für die Neuausstellung werden die entsprechenden Gebühren erhoben.
Sollten Sie den verloren gegangenen oder gestohlenen Personalausweis wieder finden bzw. zurückerhalten, ist dies unverzüglich der Meldebehörde mitzuteilen. Der Personalausweis ist als Nachweis vorzulegen. Der Besitz mehrerer Personalausweise ist nicht zulässig.
Downloads
Für die Abgabe der Verlustmeldung fallen keine Gebühren an.
- Identitätsdokument (Reisepass oder Führerschein) (Original)
-
Geburts- oder Eheurkunde
(Original)
Nur erforderlich, wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist. -
Diebstahlanzeige der Polizei
(Original)
- nur erforderlich bei Diebstahl
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- Personalausweisgesetz
Die Meldebehörde leitet auch eine Verlustmeldung an die Polizei weiter. Dort wird geprüft, ob das Dokument zur Fahndung ausgeschrieben werden muss. Zu beachten ist, dass es mit einem einmal zur Fahndung ausgeschriebenen Dokument, auch nach einem Wiederauffinden und der Löschung aus der Fahndungsdatei, zu Problemen bei der Verwendung des Dokumentes bei Auslandsreisen (insb. Großbritannien) kommen kann.
Alles Wissenswerte zum neuen Personalausweis
http://www.personalausweisportal.de