Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Beglaubigung einholen
Amtlich beglaubigt werden können Abschriften, Kopien sowie Unterschriften und Handzeichen.
Beglaubigung von Abschriften und Kopien:
Die Übereinstimmung einer Abschrift oder Kopie mit dem Original bestätigt die Behörde durch einen Beglaubigungsstempel.
Beglaubigung von Unterschriften:
Die Echtheit einer Unterschrift auf einem Schriftstück kann amtlich bestätigt werden. Dies erfolgt durch die Behörde mit einem Beglaubigungsstempel. Hierzu soll die Unterschrift im Beisein des Bediensteten vollzogen werden.
Eine Beglaubigung ist nur dann zulässig, wenn das Schriftstück von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Die amtliche Beglaubigung ist abzugrenzen von der öffentlichen Beglaubigung und der notariellen Beurkundung, welche in der Regel durch einen Notar durchgeführt werden.
- 5,95 Euro pro Beglaubigung (inkl. USt.)
- bei mehreren gleichen Abschriften, Unterschriften und dergleichen für die zweite und jede weitere Beglaubigung 2,98 Euro (inkl. USt.)
- gebührenfrei für Beglaubigungen in Rentensachen, nach dem Flurbereinigungsgesetz und zur Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
- Bar
- EC-Karte: im Bürgerhaus am Wall, Bürger- und Verwaltungszentrum Moritzhof sowie in den Bürgerservicestellen Sachsen Allee, Rabenstein, Morgenleite
- Originalschriftstück (Original)
-
Vorgefertigte Kopien
(Kopie)
Nur erforderlich, wenn die Kopie nicht in der Behörde gefertigt werden soll. Kopien können auch für 0,12 Euro pro Seite (inkl. USt.) in der Behörde erstellt werden.
- Personaldokument (Original)
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich (Kopien/Abschriften, Unterschriften)
- Vertreter mit Vollmacht (Kopien/Abschriften)
- gesetzlicher Vertreter (Kopien/Abschriften)
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- E-Mail: meldebehoerde@stadt-chemnitz.de
Antwortdokumente:
- Beglaubigungsstempel
Nicht beglaubigt werden können wegen bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften:
- Personenstandsurkunden - Neuausstellung fertigt zuständiges Standesamt
- Kirchenaustritte - öffentliche Beglaubigung durch zuständiges Standesamt (diese Urkunde kann nur beglaubigt werden, wenn der Kirchenaustritt durch das Standesamt Chemnitz bereits vollzogen = öffentlich beglaubigt wurde)
- Führerscheine - Abschriften durch Fahrerlaubnisbehörde
- Fahrzeugscheine, Fahrzeugbriefe
- Vorsorgevollmachten - öffentliche Beglaubigung durch örtliche Betreuungsbehörde
- Beglaubigung der Unterschrift auf Einverständniserklärung der Eltern für allein bzw. mit einer anderen Begleitperson reisende Kinder - Beglaubigung durch Notar
Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden:
- ohne zugehörigen Text
- wenn die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB vorgesehen ist