Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Schwerbehinderung: Erstfeststellung beantragen
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent gelten als schwerbehindert. Sie haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Auf Antrag wird festgestellt, ob eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts vorliegt und welchen Grad diese Behinderung (GdB) hat. Der GdB ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Behinderung angeboren oder ihre Ursache ein Unfall oder eine Krankheit ist.
Der schriftliche Antrag zur Feststellung einer Behinderung wird gerichtet an das Sozialamt, Abteilung Soziale Leistungen, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengeld der Stadt Chemnitz.
Die bearbeitende Stelle erteilt einen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung(GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden.
Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten blinde Menschen, hochgradig sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen und Kinder mit einem Grad der Behinderung von 100 Geldleistungen unabhängig vom Einkommen und Vermögen. Der Antrag ist zusammen mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ebenfalls beim Sozialamt, Abteilung Soziale Leistungen, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengeld der Stadt Chemnitz zu stellen.
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Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Erstantrag)
(Original)
Nur erforderlich, wenn noch kein Grad der Behinderung festgestellt wurde.
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Medizinische Unterlagen
(Kopie)
Nur erforderlich, wenn Unterlagen nicht älter als zwei Jahre sind und nur soweit bei Antragsteller vorhanden.
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Anlage Diabetes
(Original)
Nur erforderlich wenn eine Erkrankung an Diabetes vorliegt. -
Anlage Bescheinigung Ausländerbehörde bzw. gültiger Aufenthaltstitel
(Original)
Nur erforderlich bei ausländischer Staatsbürgerschaft.
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Anlage BL
(Original)
Nur erforderlich, wenn Leistungen nach dem Sächsischem Landesblindengeldgesetz beantragt werden sollen.
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Lichtbild
(Original)
Nur erforderlich bei Ausweisausstellung nach Abschluss des Feststellungsverfahrens und soweit das 10. Lebensjahr vollendet wurde; es sei denn, nach dem 01.01.2014 wurde bereits ein Lichtbild hinterlegt. -
Vollmacht/Betreuungsurkunde
(Kopie)
Nur erforderlich bei Vorsprache von Bevollmächtigten (Vollmacht) bzw. gesetzlichen (Betreuungsurkunde) Vertretern.
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Hilfe bei der Beantragung:
- Servicetelefon Schwerbehindertenrecht: 0371 488-5055
- Behördenrufnummer 115 (Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr)
Antwortdokumente:
- Eingangsbestätigung
- Feststellungsbescheid
- Schwerbehindertenausweis
Zustellung:
- Die Eingangsbestätigung sowie der Feststellungsbescheid werden per Post übermittelt.
- Der Schwerbehindertenausweis wird bei Vorlage des Lichtbildes ebenfalls per Post zugesandt.
Hinweis:
Es dauert trotz aller Bemühungen einige Monate bis über einen Antrag entschieden werden kann. Dies liegt insbesondere daran, dass Befundberichte von Ärzten und anderen medizinischen Stellen angefordert werden müssen. Bis diese eintreffen, vergeht regelmäßig einige Zeit. Die Verwaltung ist auf die Zuarbeiten Dritter Stellen angewiesen, welche die Mitarbeiter(innen) zeitlich nicht beeinflussen können.
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
- Schwerbehindertenausweis-Verordnung (SchwbAwV)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
- Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG)
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Bei Zuzug nach Chemnitz benötigt das Sozialamt die neue und die alte Anschrift sowie Name und Anschrift des bisher zuständigen Versorgungsamtes. Die Unterlagen werden von der bisher zuständigen Behörde abgefordert und Antragsteller erhalten eine Information über den Akteneingang. Ggf. ist die Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises erforderlich.
Bei Umzug innerhalb von Chemnitz ist eine telefonische Mitteilung ausreichend. Bei Umzügen in eine andere Stadt ist eine schriftliche Mitteilung erforderlich.
Weiterführende Informationen:
- Kommunaler Sozialverband Sachsen - Leistungen für behinderte Menschen
- Internetauftritt der Stadt Chemnitz
Wird mein Antrag auch bearbeitet, wenn ich keine medizinischen Unterlagen habe?
Wer erhält auf Grund einer vorliegenden Behinderung eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag?
Gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 2 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) erhalten folgende Personengruppen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages:
- Blinde und nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- Behinderte mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Auf dem Schwerbehindertenausweis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen das Merkzeichen RF vermerkt.
Nach Artikel 1 § 4 Abs. 1 Nr. 10 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge sind taubblinde Menschen weiterhin von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit.
Weitere Befreiungsmöglichkeiten u. a. auf Grund des Bezuges von Sozialleistungen sind § 4 (1) des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zu entnehmen.
Wie erhalte ich eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen?
Parkerleichterungen erhalten außergewöhnlich gehbehinderte Menschen. Hierzu zählen schwerbehinderte Menschen, bei denen das Gehvermögen durch Schäden an den unteren Gliedmaßen oder durch massive Erkrankung der inneren Organe (z. B. Herz, Lunge) auf das Schwerste eingeschränkt ist. Als Vergleichsmaßstab ist am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen.
Auf dem Schwerbehindertenausweis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen das Merkzeichen aG vermerkt
Liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG vor, erhalten Sie mit dem Bescheid einen Antrag auf Ausstellung einer Parkkarte zugeschickt. Die Ausstellung erfolgt durch das Tiefbauamt der Stadt Chemnitz.
Erhalte ich durch meine Behinderung Vergünstigungen bei der Fahrt mit dem öffentlichen Nahverkehr?
Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr können gewährt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nachgewiesen ist.
Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge
- einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge
- von Anfällen oder
- von Störungen der Orientierungsfähigkeit
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Auf dem Schwerbehindertenausweis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen das Merkzeichen G vermerkt.
Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme einer KFZ-Steuerermäßigung und der Vergünstigung im öffentlichen Personennahverkehr.