Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Fundsache abholen


Fundsachen, die im Fundbüro Chemnitz abgegeben wurden, können durch die Eigentümer dort abgeholt werden.

Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Zulassungsbescheinigungen) werden der ausstellenden Behörde übergeben.

Andere Dokumente wie Geldkarten, Kreditkarten, Krankenkassenkarten, Betriebsausweise etc. werden dem Aussteller übergeben.

Tiere nimmt das Tierheim Chemnitz auf.

Eigene Fundbüros unterhalten die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Post AG und die Autobus Sachsen GmbH. Diese Firmen geben keine Fundsachen im Fundbüro ab.

minimal: 5,00 Euro
maximal: 500,00 Euro

Grundlage für die Gebührenberechnung ist der Schätzwert der Fundsache

  • Wert bis 10,00 Euro: keine Gebühr
  • Wert  über 10,00 – 50,00 Euro: 5,00 Euro Gebühr
  • Wert über 50,00 Euro: Gebühr beträgt 10% vom Wert
  • bei Geldfunden: über 50 Euro 10 % vom Wert

 

Die Gebühren fallen auch an, wenn der Finder nach der 6-monatigen Aufbewahrungsfrist die Fundsache abholt.

bar, EC-Karte
  • Personalausweis oder Reisepass (Original)
  • Nachweis über das Eigentum (Original)
    • bei Mobiltelefonen: IMEI-Nummer
    • bei Fahrrädern: Rahmennummer
    • bei Schlüsseln: Zweitschlüssel oder aktuelle Bestätigung des Vermieters
  • Vollmacht mit Angaben zum Eigentümer (Name, Vorname, Anschrift (Original)
    Nur erforderlich, wenn die Fundsache durch einen Bevollmächtigten abgeholt werden soll.

Die Abholung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht (mit Angaben zu Eigentümer und Gegenstand)


Die Abholung erfolgt:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten


Hilfe bei Fragen:

Die Bearbeitung erfolgt sofort.
  • §§ 965 ff BGB
  • § 971 BGB (Finderlohn)
  • Satzung der Stadt Chemnitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Amtshandlungen, Tarifgruppe 3, Tarifnummer 1.1

Was passiert mit den Fundsachen?

Fundsachen werden registriert und danach 6 Monate im Fundbüro aufbewahrt.

Nicht abgeholte Fundsachen werden 6 Wochen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist im Amtsblatt der Stadt Chemnitz bekannt gemacht.

Fundsachen, die nicht dem Eigentümer übergeben werden können, werden karitativen Einrichtungen übergeben, versteigert oder vernichtet. Schlüssel werden immer vernichtet.


Kann der Finder die Fundsache erhalten?

Ja, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten meldet. Bei der Abholung fallen für den Finder Verwaltungsgebühren nach dem Wert der Fundsache an.


Muss der Verlierer Finderlohn bezahlen und in welcher Höhe?

Der gesetzliche Finderlohn richtet sich nach § 971 BGB.

Bei Sachen beträgt der Finderlohn 5 % von den ersten 500 Euro des Wertes und 3 % vom 500 Euro übersteigenden Wert.


Wie erhält der Finder den Finderlohn?

Das Fundbüro behält den Finderlohn ein, wenn der Eigentümer die Fundsache abholt. Der Finderlohn wird dem Finder überwiesen. Zahlt der Verlierer keinen Finderlohn, steht dem Finder der zivilrechtliche Klageweg frei.


Kann der Verlierer eine Aufwandsentschädigung erhalten?

Ja. vom Eigentümer der Sache (§ 970 BGB).


Müssen Fundsachen abgegeben werden?

Ja, eine Fundunterschlagung ist strafbar.


Wie erfahre ich, ob mein Schlüssel im Fundbüro abgegeben wurde?

Schlüssel sind sehr individuelle Gegenstände. Ob ein Schlüssel im Fundbüro abgegeben wurde, kann nur bei einer persönlichen Vorsprache unter Vorlage des Zweitschlüssels oder mit einer aktuellen Bestätigung des Vermieters geklärt werden.


Was passiert mit einer Geldbörse/ Brieftasche, die im Fundbüro abgegeben wurde?

Befinden sich Dokumente in der Geldbörse, wird die gesamte Geldbörse an das Fundbüro der Behörde geschickt, die die Dokumente ausgestellt hat.


Wie lange wird eine Fundanzeige aufbewahrt bzw. beantwortet?

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate. Sofern der Eigentümer ermittelt werden kann, wird er in diesem Zeitraum benachrichtigt.


Wer gibt Fundsachen im Fundbüro ab?

  • Bürgerinnen und Bürger,
  • Chemnitzer Verkehrs AG,
  • Galeria Kaufhof,
  • Einkaufszentrum Galerie Roter Turm,
  • Einkaufszentrum Sachsen Allee,
  • Einkaufszentrum Vita Center,
  • alle Ämter und Einrichtungen der Stadtverwaltung inklusive Stadtbad,
  • Polizei