Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Zulassungsbescheinigung
Es wird in Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterschieden.
Zulassungsbescheinigung Teil I:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentiert die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar.
- Sie enthält die wichtigsten Angaben zum Halter und den technischen Daten des Fahrzeuges.
- Eine generelle Umtauschpflicht des Fahrzeugscheins in Zulassungsbescheinigung Teil I gibt es nicht.
- Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist.
Weitere Informationen:
- Kraftfahrzeug: Fahrzeughalter- oder Technikdaten ändern
- Zulassungsbescheinigung Teil I: Ersatzausstellung beantragen
Zulassungsbescheinigung Teil II:
- Wird in der Regel beim Kauf eines Neufahrzeugs durch den Hersteller ausgehändigt
- dient im Zulassungsverfahren als Nachweis der Verfügungsberechtigung
- Ist kein Eigentumsnachweis
- Eingetragene Person oder Firma ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs
- Es sind jeweils 2 Zulassungseintragungen möglich. Ab dem 3., 5.,7. u.s.w. Halter ist die Ausstellung einer neue Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich
- Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugbriefes besteht nicht
- Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z. B. bei Verlust)
- Vollgeschriebene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. alter Fahrzeugbrief werden ungültig gestempelt und ausgehändigt
Weitere Informationen:
Downloads
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)