Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Wohngeld beantragen


Wohngeld ist die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten.

Um Wohngeld zu erhalten, ist eine Antragstellung bei der örtlichen Wohngeldbehörde erforderlich.

Mietzuschuss kann gewährt werden für:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (3 oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgenommen sind

Lastenzuschuss kann gewährt werden für:
  • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und für
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben

Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person (Mieter oder Eigentümer des selbst genutzten Wohnraums) zu stellen.
  • Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
  • Der Antrag kann auch von dem Haushaltsmitglied gestellt werden, das vom Wohngeld ausgeschlossen ist, wenn es wohngeldberechtigt ist.

Antragsformulare sind erhältlich:
  • bei der örtliche Wohngeldbehörde
  • im Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz/online
  • Bürgerservicestellen

Wichtig ist der Termin der Antragstellung. Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist.

Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate.

Es fallen keine Gebühren an.
  • Wohngeldantrag (Original)
  • Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln (Original)
    Das Formular ist von dem Kreditinstitut, welches das oder die Darlehen zur Finanzierung Ihrer Immobilie bereitgestellt hat, auszufüllen und zu unterschreiben.
    Nur erforderlich bei Beantragung eines Lastenzuschusses.
  • Verdienstbescheinigung (Original)
    Das Formular ist vom Arbeitgeber auszufüllen und zu unterschreiben.
  • Einkommensnachweise (Kopie)
    Von der jeweiligen Lebenssituation des Haushaltes abhängig, siehe Antrag Pkt. 44 und 45.
  • Mietvertrag/ aktuelle Mietzusammensetzung/ Mietquittung (Kopie)
    Nachweis für Berechnungsgrundlage; nur erforderlich bei Beantragung eines Mietzuschusses.
Je nach Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich. Diese können dem Wohngeldantrag und den Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld entnommen werden.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post
  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
  • Der Vorgang kann auch direkt ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.

Hilfe bei der Beantragung:

Antwortdokumente:

  • Wohngeldbescheid


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
  • Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Haben Studierende und Berufsauszubildende Anspruch auf Wohngeld?

Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw. Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (BAB) haben, die nicht ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf diese Leistungen der Höhe nach abgelehnt wurde bzw. im Falle eines Antrags abzulehnen wäre.
Sofern mindestens ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach keinen BAföG- bzw. BAB-Anspruch hat, z.B. das Kind einer alleinerziehenden Person, die Eltern eines Studierenden oder ein Partner in einer Beziehung, die einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich ist, besteht hingegen ein Wohngeldanspruch.

Wer zählt zum Haushalt?

Außer der antragstellenden Person zählen zum Haushalt dessen Ehegatte, Lebenspartner, Partner in einer Beziehung, die einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich ist, Verwandte und Verschwägerte sowie Pflegekinder und Pflegeeltern, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn der Wohnraum für den Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?

Wer Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung bezieht, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.