Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Wohnsitz abmelden


Der Hauptwohnsitz (die Hauptwohnung) ist die vorwiegend benutzte Wohnung:

  • der Familie bei Verheirateten (sofern nicht dauernd getrennt von der Familie lebend)
  • der sorgeberechtigten Person bei Minderjährigen
  • im Zweifelsfall der Schwerpunkt der Lebensbeziehung


Jede weitere Wohnung in Deutschland ist eine Nebenwohnung, auch Zweitwohnung genannt.

Eine Abmeldung ist erforderlich bei:

  • Wegzug ins Ausland (Hauptwohnsitz)
  • Aufgabe einer Nebenwohnung (Neben- oder Zweitwohnsitz)
  • Aufgabe der alleinigen Wohnung für länger als 1 Monat -> künftig wohnungslos (ohne festen Wohnsitz)


Die Abmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde erfolgen und wird ab dem Tag des Auszugs wirksam. Sie kann frühestens eine Woche vorab angezeigt werden, die Eintragung im Melderegister erfolgt jedoch erst mit dem tatsächlichen Auszug.

Hinweis:
Wer innerhalb von Deutschland umzieht, muss den aufgegebenen Wohnsitz nicht abmelden. Hier genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnsitzes.

 

Zuständigkeit bei Abmeldung der Nebenwohnung

Eine Nebenwohnung kann sowohl bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes als auch des Nebenwohnsitzes abgemeldet werden.

Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!

Es fallen keine Gebühren an.

  • Abmeldung (Original)
    • eigenhändig unterschrieben
    • nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht
  • Personalausweis oder Reisepass (Original)
  • Vollmacht (Original)
    • nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich ab dem 16. Lebensjahr
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • das Abmeldeformular wird bei der Abmeldung in der Behörde vor Ort erstellt und einschließlich der erforderlichen Unterlagen bearbeitet
  • das Abmeldeformular muss grundsätzlich vom Meldepflichtigen selbst unterschrieben werden, auch wenn ein Bevollmächtigter geschickt wird


Hilfe bei der Beantragung:

Antwortdokumente:

  • Bestätigte Formulardurchschrift


Zustellung:

  • Sofortige Aushändigung bei persönlicher Vorsprache,
  • sonst Zusendung an die Abmeldeanschrift
Die Bearbeitung erfolgt bei persönlicher Vorsprache sofort, wenn das Auszugsdatum bereits erreicht ist. Sonst erfolgt die umgehende Bearbeitung bei Erreichen des Auszugsdatums.

§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG)