Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Registrierung als beruflicher Betreuer beantragen


Am 01.01.2023 sind das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) in Kraft getreten.

Damit dürfen berufliche Betreuer:innen nur noch auf Antrag und nach einem erfolgreich durchlaufenen Registrierungsverfahren tätig sein. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit und
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

Die Nachweise sind durch die gesetzlich geforderten Unterlagen zu erbringen.

Zuständig für das Registrierungsverfahren ist die Betreuungsbehörde (Stammbehörde), in deren Bereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet (Büro). Hilfsweise richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.

200,00 EUR je Registrierung

Gebührenfrei sind Registrierungen nur bei:
  • Zuständigkeitswechsel der Stammbehörde (§ 28 Abs. 2 BtOG)
  • Weiterführung einer berufsmäßigen Betreuung, die bereits vor dem 01.01.2023 geführt wurde (§ 32 Abs. 1 S. 1 BtOG)
  • unbefristete Registrierung nach dem 30.06.2025 einer zunächst vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG
  • Antragsformular (Original)
  • Führungszeugnis (Kopie)
    • nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
    • nicht älter als 3 Monate
    • ist beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zu beantragen
    • kann auch direkt vom BfJ an die Stammbehörde übermittelt werden
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (Kopie)
    • § 882b Zivilprozessordnung
    • nicht älter als 3 Monate
  • Erklärung, dass kein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist (Formular (Anlage zum Antrag))
  • Erklärung, dass in den letzten 3 Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer nicht versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde (Formular (Anlage zum Antrag))
  • Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde (Formular (Anlage zum Antrag))
  • Erklärung über den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit (Formular (Anlage zum Antrag))
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • schriftlich per Post
  • schriftlich per Fax
  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.

Hilfe bei der Beantragung:
Antwortdokumente:
  • Eingangsbestätigung
  • Bescheid

Zustellung:
  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
3 Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen
  • Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
  • Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
  • §§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.