Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Lebensmittelunternehmer: Gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe melden


In Folge der Dioxinkrise Anfang 2011 wurde jedem Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer die Pflicht auferlegt, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an "gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen" wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen (§ 44a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)).

Die Mitteilung hat grundsätzlich binnen 14 Tagen zu erfolgen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht.

Allerdings soll die Mitteilung unverzüglich erfolgen, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel- oder Futtermittel gesetzlich festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist. In diesem Fall muss das Untersuchungsergebnis zudem noch nicht endgültig feststehen, so dass eine Mitteilung auch bereits bei nur vorläufigen Untersuchungsergebnissen erfolgen muss.

Es fallen keine Gebühren an.
  • Meldung der Lebensmittelunternehmen nach § 44a LFGB (Original)

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Erfassungsformulars des BVL

Antwortdokumente:

  • Eingangsbestätigung


Zustellung:

  • per E-Mail
Am 1. Mai 2012 tritt die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung – MitÜber-mitV) vom 28.12.2011 in Kraft, die die Mitteilungspflichten sowie deren konkrete Umsetzung in der Praxis regelt.

Die Mitteilungspflichten gelten nach § 1 Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung hauptsächlich für Dioxin und dioxinähnliche Stoffe mit gleicher Grundstruktur (sog. Kongenere).

Die Verpflichtung für den Lebensmittelunternehmer, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in und auf Lebensmitteln der zuständigen Behörde mitzuteilen, ist im § 44a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt.