Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Lebensmittelunternehmer: Gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe melden
In Folge der Dioxinkrise Anfang 2011 wurde jedem Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer die Pflicht auferlegt, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an "gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen" wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen (§ 44a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)).
Die Mitteilung hat grundsätzlich binnen 14 Tagen zu erfolgen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht.
Allerdings soll die Mitteilung unverzüglich erfolgen, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel- oder Futtermittel gesetzlich festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist. In diesem Fall muss das Untersuchungsergebnis zudem noch nicht endgültig feststehen, so dass eine Mitteilung auch bereits bei nur vorläufigen Untersuchungsergebnissen erfolgen muss.
Formulare
Downloads
- Meldung der Lebensmittelunternehmen nach § 44a LFGB (Original)
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Erfassungsformulars des BVL
Antwortdokumente:
- Eingangsbestätigung
Zustellung:
- per E-Mail
Die Mitteilungspflichten gelten nach § 1 Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung hauptsächlich für Dioxin und dioxinähnliche Stoffe mit gleicher Grundstruktur (sog. Kongenere).
Die Verpflichtung für den Lebensmittelunternehmer, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in und auf Lebensmitteln der zuständigen Behörde mitzuteilen, ist im § 44a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt.