Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung beantragen


Kraftfahrzeuge, die nicht mehr in Gebrauch sind, können bei jeder Zulassungsbehörde im Bundesgebiet abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) werden.

Dabei werden die Kennzeichen entstempelt, die Zulassungsplakette entfernt. Das Datum der Außerbetriebsetzung wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen.

Das zugeteilte Kennzeichen wird mit erfolgter Außerbetriebsetzung zur Neuvergabe frei. Es kann jedoch für eine Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges mit demselben Kennzeichen für einen Zeitraum von 12 Monaten reserviert werden.

Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!

  • 16,80 Euro bei Außerbetriebsetzung durch die Kfz-Zulassungsbehörde
  • 2,70 Euro bei internetbasierter Außerbetriebsetzung zzgl. Portokosten
  • 5,10 Euro zusätzlich bei Vorlage eines Verwertungsnachweises
  • 2,60 Euro zusätzlich für die Kennzeichenreservierung bei der Außerbetriebsetzung
  • Bar
  • EC-Karte: im Bürgerhaus am Wall sowie in den Bürgerservicestellen Sachsen Allee, Rabenstein, Morgenleite
  • Fahrzeugschein/ Zulassungsbescheinigung I (Original)
  • Kennzeichenschild/er (Original)
  • Verwertungsnachweis des Verwertungsbetriebes (Original)
    Formular wird von der Annahmestelle oder vom Verwertungsbetrieb gestellt und ausgefüllt.
    Nur erforderlich im Fall der Verschrottung von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1.
  • Bestätigung über Erstattung einer Diebstahlsanzeige bei der Polizei (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn das Fahrzeug wegen Diebstahl außer Betrieb gesetzt werden soll oder wenn das/ die Kennzeichen wegen Diebstahl nicht vorgelegt werden können.


Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter (Bevollmächtigung nicht erforderlich)


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache in der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde oder den Bürgerservicestellen während der Öffnungszeiten
  • Sie können den Vorgang auch direkt ONLINE auslösen.
    Die Voraussetzungen dafür und den Link zum Onlineantrag finden Sie in der Leistung "Kraftfahrzeug online zulassen und abmelden".


Weitere Hinweise:

  • Der Antrag wird im Zuge der Fahrzeugzulassung ausgedruckt.


Hilfe bei der Beantragung:

  • bei Beantragung in der Zulassungsbehörde: 10 Minuten
  • § 16 Abs.1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • § 17 sowie Anlage 9 FZV
  • § 12 Abs. 4 FZV

Können die Kennzeichen bei der Wiederzulassung des Fahrzeuges wieder verwendet werden?

Ja, das Kennzeichen kann bei Außerbetriebsetzung für die Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges mit demselben Kennzeichen auf den gleichen Fahrzeughalter 12 Monate reserviert werden. Diese Reservierung kann jedoch nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden.

Ausnahme: Ein bei Wohnort- oder Halterwechsel nach Chemnitz beibehaltenes auswärtiges Kennzeichen kann nicht reserviert werden. Bei einer eventuellen Wiederzulassung muss ein C-Kennzeichen zugeteilt werden.


Kann ich das Auto wieder zulassen?

Ja, unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und II ist eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs unbefristet möglich. Die Zulassungsbescheinigung Teil II entfällt, wenn das Fahrzeug auf denselben Halter wieder zugelassen wird.
Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich.


Kann ich das Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug reservieren lassen?

Ja. Das Kennzeichen kann auch bereits am Tag der Außerbetriebsetzung für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges verwendet werden. Die Rückfahrt des abgemeldeten Fahrzeuges mit entstempelten Kennzeichen ist dann nicht gestattet.


Kann ich mit dem außerbetrieb gesetzten Fahrzeug noch fahren?

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.