Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung beantragen
Kraftfahrzeuge, die nicht mehr in Gebrauch sind, können bei jeder Zulassungsbehörde im Bundesgebiet abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) werden.
Dabei werden die Kennzeichen entstempelt, die Zulassungsplakette entfernt. Das Datum der Außerbetriebsetzung wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen.
Das zugeteilte Kennzeichen wird mit erfolgter Außerbetriebsetzung zur Neuvergabe frei. Es kann jedoch für eine Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges mit demselben Kennzeichen für einen Zeitraum von 12 Monaten reserviert werden.
Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!
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- 16,80 Euro bei Außerbetriebsetzung durch die Kfz-Zulassungsbehörde
- 2,70 Euro bei internetbasierter Außerbetriebsetzung zzgl. Portokosten
- 5,10 Euro zusätzlich bei Vorlage eines Verwertungsnachweises
- 2,60 Euro zusätzlich für die Kennzeichenreservierung bei der Außerbetriebsetzung
- Bar
- EC-Karte: im Bürgerhaus am Wall sowie in den Bürgerservicestellen Sachsen Allee, Rabenstein, Morgenleite
- Fahrzeugschein/ Zulassungsbescheinigung I (Original)
- Kennzeichenschild/er (Original)
-
Verwertungsnachweis des Verwertungsbetriebes
(Original)
Formular wird von der Annahmestelle oder vom Verwertungsbetrieb gestellt und ausgefüllt.
Nur erforderlich im Fall der Verschrottung von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1. -
Bestätigung über Erstattung einer Diebstahlsanzeige bei der Polizei
(Kopie)
Nur erforderlich, wenn das Fahrzeug wegen Diebstahl außer Betrieb gesetzt werden soll oder wenn das/ die Kennzeichen wegen Diebstahl nicht vorgelegt werden können.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter (Bevollmächtigung nicht erforderlich)
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache in der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde oder den Bürgerservicestellen während der Öffnungszeiten
- Sie können den Vorgang auch direkt ONLINE auslösen.
Die Voraussetzungen dafür und den Link zum Onlineantrag finden Sie in der Leistung "Kraftfahrzeug online zulassen und abmelden".
Weitere Hinweise:
- Der Antrag wird im Zuge der Fahrzeugzulassung ausgedruckt.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-3396
- E-Mail: kfzzulassungsbehoerde@stadt-chemnitz.de
- bei Beantragung in der Zulassungsbehörde: 10 Minuten
- § 16 Abs.1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 17 sowie Anlage 9 FZV
- § 12 Abs. 4 FZV
Können die Kennzeichen bei der Wiederzulassung des Fahrzeuges wieder verwendet werden?
Ja, das Kennzeichen kann bei Außerbetriebsetzung für die Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges mit demselben Kennzeichen auf den gleichen Fahrzeughalter 12 Monate reserviert werden. Diese Reservierung kann jedoch nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden.
Ausnahme: Ein bei Wohnort- oder Halterwechsel nach Chemnitz beibehaltenes auswärtiges Kennzeichen kann nicht reserviert werden. Bei einer eventuellen Wiederzulassung muss ein C-Kennzeichen zugeteilt werden.
Kann ich das Auto wieder zulassen?
Ja, unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und II ist eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs unbefristet möglich. Die Zulassungsbescheinigung Teil II entfällt, wenn das Fahrzeug auf denselben Halter wieder zugelassen wird.
Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich.
Kann ich das Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug reservieren lassen?
Ja. Das Kennzeichen kann auch bereits am Tag der Außerbetriebsetzung für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges verwendet werden. Die Rückfahrt des abgemeldeten Fahrzeuges mit entstempelten Kennzeichen ist dann nicht gestattet.
Kann ich mit dem außerbetrieb gesetzten Fahrzeug noch fahren?
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.