Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Sterbefall anzeigen


Alle Sterbefälle, die sich in Chemnitz ereignen, werden durch das Standesamt Chemnitz beurkundet.

Der Sterbefall muss spätestens am dritten Werktag angezeigt werden, der auf den Tod folgt. Der Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag.

Voraussetzung ist, dass durch eine Ärztin/einen Arzt eine Leichenbeschau durchgeführt und eine Todesbescheinigung ausgestellt wurde.

Das Standesamt informiert bei der Beurkundung eines Sterbefalls das Nachlassgericht, das Finanzamt, die Wohnortgemeinde und das Geburtsstandesamt des Verstorbenen. Es nimmt die Eintragung im Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

  • Sterbeurkunden für Renten- und Krankenversicherung: gebührenfrei
  • zusätzliche Urkunden: 15 Euro (jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Beantragung 7 Euro)

 

Die Gebühren richten sich nach dem 10. Sächsischen Kostenverzeichnis

bar, EC-Karte
  • Sterbefallanzeige (Original)
    wird im Standesamt oder durch Bestattungsunternehmen ausgefüllt
  • Personalausweis oder Reisepass der/des Anzeigenden (Original)
  • Todesbescheinigung des Arztes (Original)
  • Personalausweis oder Reisepass der/ des Verstorbenen (Original)
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen (Original)
  • Heiratsurkunde des Verstorbenen (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Verstorbene verheiratet war.
  • Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. rechtskräftiges Scheidungsurteil (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Verstorbene verwitwet oder geschieden war.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • den Anzeigepflichtigen persönlich
  • Bestatter mit Vollmacht

 

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • mündlich während der Öffnungszeiten oder schriftlich
  • schriftlich durch Bestatter per Post, Einwurf in Postfächer/ Fristenbriefkasten

 

Für die Reduzierung von Bearbeitungszeiten wird um die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens zur Anzeige von Sterbefällen gebeten.

 

 

Antwortdokumente:

Sterbeurkunden


Zustellung:

Nach der Beurkundung werden die Unterlagen in die Postfächer der Bestatter eingelegt oder auf Wunsch per Post versandt.

7 Tage bei Vorliegen aller Unterlagen

  • Personenstandsgesetz
Zur Anzeige sind verpflichtet:
  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet wurde.

Mit der Erstattung der Anzeige kann auch ein registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt werden.