Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Tierbestand anzeigen


Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild und Kameliden halten will, hat dies vor Beginn der Tätigkeit nach §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Zu melden sind außerdem das Halten von Fischen nach § 2 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung und Bienen nach § 1a der Bienenseuchenverordnung, sowie zu Erwerbszwecken in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung vom 18.Oktober 2007.

Es fallen keine Kosten an.
  • Meldebogen (Kurzform) für Tierhalter (Original)
    zur Registrierung der Tierhaltung und zur Anzeige von Änderungen nach §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung, § 2 Abs. 1 der Fischseuchen-Verordnung, § 1 a der Bienenseuchen-Verordnung und § 2 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Tierhalter oder ein im Haushalt lebender Vertreter (Vollmacht nicht erforderlich)

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
  • schriftlich per Post
  • schriftlich per Fax
  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.

Hilfe bei der Beantragung:
  • Telefon: 0371 488-3920 (Frau Dr. Richter)
  • Telefon: 0371 488-3934 (Frau Wetzel)

Antwortdokumente:

  • Eingangsbestätigung mit Vergabe einer Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung


Zustellung:
Eingangsbestätigung je nach Art der Meldung

  • per E-Mail oder
  • per Post
ca. 2 Wochen

3 Monate

Rechtsgrundlage:
VwVfG

  • Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung)
  • Bienenseuchenverordnung
  • Fischseuchenverordnung
  • Geflügelpestverordnung
Wichtiger Hinweis für den Tierhalter:

Änderungen im Tierbestand sind dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen.

Diese Anzeige des Tierbestandes bei dem zuständigen Veterinäramt befreit nicht von der Pflicht zur Meldung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem Landeskontrollverband.