Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Tierbestand anzeigen
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild und Kameliden halten will, hat dies vor Beginn der Tätigkeit nach §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Zu melden sind außerdem das Halten von Fischen nach § 2 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung und Bienen nach § 1a der Bienenseuchenverordnung, sowie zu Erwerbszwecken in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung vom 18.Oktober 2007.
Formulare
Downloads
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Meldebogen (Kurzform) für Tierhalter
(Original)
zur Registrierung der Tierhaltung und zur Anzeige von Änderungen nach §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung, § 2 Abs. 1 der Fischseuchen-Verordnung, § 1 a der Bienenseuchen-Verordnung und § 2 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung
- Tierhalter oder ein im Haushalt lebender Vertreter (Vollmacht nicht erforderlich)
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
- per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3920 (Frau Dr. Richter)
- Telefon: 0371 488-3934 (Frau Wetzel)
Antwortdokumente:
- Eingangsbestätigung mit Vergabe einer Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung
Zustellung:
Eingangsbestätigung je nach Art der Meldung
- per E-Mail oder
- per Post
3 Monate
Rechtsgrundlage:
VwVfG
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung)
- Bienenseuchenverordnung
- Fischseuchenverordnung
- Geflügelpestverordnung
Änderungen im Tierbestand sind dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen.
Diese Anzeige des Tierbestandes bei dem zuständigen Veterinäramt befreit nicht von der Pflicht zur Meldung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem Landeskontrollverband.