Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Verwendung von Kulturfördermitteln nachweisen
Die Stadt Chemnitz stellt jährlich finanzielle Mittel zur Förderung von Kunst und Kultur zur Verfügung. Empfänger von Förderungen und Zuschüssen sind verpflichtet, die Verwendung der Mittel nachzuweisen. Diese Verpflichtung steht als Auflage im Zuwendungsbescheid. Darin wird festgelegt
- bis wann der Nachweis vorzulegen ist:
Je nach Umfang der Maßnahme beträgt die Frist für die Erstellung des Nachweises mindestens 2 bis maximal 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens. - aus welchen Dokumenten der Nachweis besteht:
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. - in welchem Umfang der zahlenmäßige Nachweis zu erbringen ist:
Bei institutionell geförderten Trägern besteht der zahlenmäßige Nachweis aus der Jahresrechnung bzw. dem Jahresabschluss.
Bei Projektförderung wird unterschieden nach ausführlichem, vereinfachtem und einfachem Verwendungsnachweis.
Bei allen drei Varianten ist ein Soll-Ist-Vergleich zu erbringen. Darin werden die tatsächlichen Einnahme- und Ausgabepositionen den geplanten gegenübergestellt.
Zusätzlich zum Soll-Ist-Vergleich muss eine Belegliste erstellt werden. Diese umfasst beim ausführlichen Verwendungsnachweis alle Einnahmen und Ausgaben. Beim vereinfachten Verwendungsnachweis beschränkt sie sich auf die Ausgaben in Höhe der Förderung.
Beim einfachen Verwendungsnachweis kann die Belegliste ganz entfallen.
Auf die Vorlage der Belege selbst wird zunächst verzichtet. Auf Verlangen der Behörde sind sie jedoch vorzuhalten.
Formulare
- Verwendungsnachweis Kulturförderung (Original)
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- schriftlich per Post
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
- Prüfungsvermerk
Zustellung:
- Grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post.
- Für Rückfragen und die Nachforderung von Angaben im Rahmen des Prüfungsprozesses kann die Möglichkeit des E-Mail-Verkehrs genutzt werden.
- Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Kunst und Kultur
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)