Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Verwendung von Kulturfördermitteln nachweisen


Die Stadt Chemnitz stellt jährlich finanzielle Mittel zur Förderung von Kunst und Kultur zur Verfügung. Empfänger von Förderungen und Zuschüssen sind verpflichtet, die Verwendung der Mittel nachzuweisen. Diese Verpflichtung steht als Auflage im Zuwendungsbescheid. Darin wird festgelegt

  1. bis wann der Nachweis vorzulegen ist:
    Je nach Umfang der Maßnahme beträgt die Frist für die Erstellung des Nachweises mindestens 2 bis maximal 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens.
  2. aus welchen Dokumenten der Nachweis besteht:
    Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
  3. in welchem Umfang der zahlenmäßige Nachweis zu erbringen ist:
    Bei institutionell geförderten Trägern besteht der zahlenmäßige Nachweis aus der Jahresrechnung bzw. dem Jahresabschluss.


Bei Projektförderung wird unterschieden nach ausführlichem, vereinfachtem und einfachem Verwendungsnachweis.

Bei allen drei Varianten ist ein Soll-Ist-Vergleich zu erbringen. Darin werden die tatsächlichen Einnahme- und Ausgabepositionen den geplanten gegenübergestellt.

Zusätzlich zum Soll-Ist-Vergleich muss eine Belegliste erstellt werden. Diese umfasst beim ausführlichen Verwendungsnachweis alle Einnahmen und Ausgaben. Beim vereinfachten Verwendungsnachweis beschränkt sie sich auf die Ausgaben in Höhe der Förderung.
Beim einfachen Verwendungsnachweis kann die Belegliste ganz entfallen.

Auf die Vorlage der Belege selbst wird zunächst verzichtet. Auf Verlangen der Behörde sind sie jedoch vorzuhalten.

Es fallen keine Gebühren an.
  • Verwendungsnachweis Kulturförderung (Original)
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • gesetzlicher Vertreter

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • schriftlich per Post

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Antwortdokumente:
  • Prüfungsvermerk

Zustellung:
  • Grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post.
  • Für Rückfragen und die Nachforderung von Angaben im Rahmen des Prüfungsprozesses kann die Möglichkeit des E-Mail-Verkehrs genutzt werden.
  • Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Kunst und Kultur
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Was geschieht, wenn kein Verwendungsnachweis abgegeben wird?

Wird der Verwendungsnachweis nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, kann ein Widerruf der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht kommen. Dieser hat zur Folge, dass die Fördermittel ganz oder teilweise zurückerstattet werden müssen.

Wie verhält man sich, wenn der Termin für die Abgabe des Nachweises nicht eingehalten werden kann?

Vor Ablauf der Frist sollte die Behörde informiert und unter Angabe der Gründe um Verlängerung gebeten werden.