Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Zulassungsbescheinigung Teil I: Ersatzausstellung beantragen


Es wird in Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterschieden.

Zulassungsbescheinigung Teil I:

  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentiert die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar.
  • Sie enthält die wichtigsten Angaben zum Halter und den technischen Daten des Fahrzeuges.
  • Es darf für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Daher ist bei Verlust eines Fahrzeugscheins mit Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I auch automatisch die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II verbunden.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist zu ersetzen, wenn
  • die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I/ der bisherige Fahrzeugschein
    • verloren wurde,
    • gestohlen wurde oder
    • unbrauchbar bzw. unleserlich geworden ist.

Grundgebühr: 12,00 Euro

Wird die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt gefordert, fallen zusätzlich 30,70 EUR an.

Bar, EC-Karte
  • Personalausweis oder Reisepass

    Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vertretungsberechtigten Person vorzulegen.

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (Original)

    Ist das Fahrzeug finanziert oder geleast, muss die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht angefordert werden. Ausreichend ist eine schriftliche Erklärung der Bank oder des Leasinggebers, dass keine Einwände gegen die Ersatzausstellung bestehen, Ein Fahrzeugbrief nach altem Muster muss angefordert werden.

    Bei Ersatz einer Zulassungsbescheinigung Teil I nach neuem Muster wegen Unbrauchbarkeit (d.h., die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I wird vorgelegt) muss die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeugscheine nach altem Muster.

  • Prüfbericht Hauptuntersuchung (Original)

    Entfällt bei Fahrzeugen, bei denen die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war.

  • Versicherung an Eides Statt
    • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I/ des Fahrzeugscheins ist in der Regel eine eidesstattliche Erklärung vom eingetragenen Fahrzeughalter abzugeben.
    • Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I/ des Fahrzeugschein und Vorlage einer Anzeigenbestätigung durch die Polizei wird in der Regel auf die eidesstattliche Versicherung und die damit verbundenen Gebühren verzichtet.
    • Eine eidesstattliche Versicherung kann ebenfalls vor einem Notar abgegeben werden.
  • Anzeigenbestätigung
    Nur erforderlich, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I / der Fahrzeugschein als gestohlen gemeldet wurde.
  • Vollmacht für die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt (Original)

    Nur für juristische Personen als Fahrzeughalter möglich.

Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I/ des Fahrzeugscheins ist die polizeiliche Anzeigenbestätigung vorzulegen.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht (eingeschränkt möglich)


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 488-8332 (Frau Weigel)
  • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  • § 5 Straßenverkehrsgesetz