Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Wohnsitz anmelden
Bei Einzug in eine Wohnung ist der Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde des Wohnortes anzumelden.
Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.
Die Pflicht zur Anmeldung entsteht dabei mit dem tatsächlichen Einzug in eine Wohnung.
Dies gilt sowohl für die Anmeldung einer Hauptwohnung als auch einer Nebenwohnung.
Der Hauptwohnsitz (die Hauptwohnung) ist die vorwiegend benutzte Wohnung:
- der Familie bei Verheirateten (sofern nicht dauernd getrennt von der Familie lebend)
- der sorgeberechtigten Person bei Minderjährigen
- im Zweifelsfall der Schwerpunkt der Lebensbeziehung
Jede weitere Wohnung in Deutschland ist eine Nebenwohnung, auch Zweitwohnung genannt.
Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung.
Weil in der Regel die Anschriften zu ändern sind, müssen alle Personaldokumente im Original vorgelegt werden.
Neugeborene brauchen nicht angemeldet zu werden, wenn Sie in die Wohnung der Eltern aufgenommen werden. Hier erfolgt die Information durch das zuständige Standesamt.
NEU seit 1. November 2015: Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers
Zum 1. November 2015 wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung eingeführt. Der Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer muss den Einzug in die Wohnung bestätigen.
Diese Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Anmeldung der Wohnung in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.
Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ohne dass der mit sorgeberechtigte Elternteil sich entsprechend ummeldet, ist das Einverständnis des anderen Elternteils oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll.
Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!
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Meldeschein
(Original)
- eigenhändig unterschrieben
- Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht.
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Personalausweis und sofern vorhanden Reisepass
(Original)
Es sind alle Personaldokumente im Original vorzulegen, da in der Regel die Anschriften zu ändern sind. Bei Personalausweisen ist zusätzlich die Änderung der Anschrift auf dem Chip erforderlich.
Doppelstaatler müssen sämtliche Nationalpässe vorlegen. -
Vollmacht
(Original)
Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht.
- Bestätigung des Wohnungsgebers (Original)
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Bei Zuzug aus dem Ausland sind zusätzlich vorzulegen:
(Original)
- die übersetzten Nachweise zum Familienstand (wenn verheiratet, geschieden, verwitwet)
- bei Minderjährigen sollte zusätzlich zum Personaldokument die übersetzte Geburtsurkunde vorgelegt werden.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich ab dem 16. Lebensjahr
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- Das Anmeldeformular wird bei der Anmeldung in der Behörde vor Ort erstellt und einschließlich der erforderlichen Unterlagen bearbeitet.
- Das Anmeldeformular muss grundsätzlich vom Meldepflichtigen selbst unterschrieben werden.
- Auch bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten muss ein durch den Meldepflichtigen eigenhändig unterschriebener Meldeschein vorgelegt werden, es sei denn, es liegt eine öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vor.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-3394
- E-Mail: meldebehoerde@stadt-chemnitz.de
Antwortdokumente:
- bestätigte Formulardurchschrift
Zustellung:
- sofortige Aushändigung
§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Zurzeit besteht noch keine Möglichkeit für eine rechtssichere digitale Unterschrift.
Daher müssen Sie Ihr ausgefülltes Formular persönlich bzw. durch einen Vertreter mit Vollmacht abgeben.
Hinweis zur Anmeldung einer Nebenwohnung
Es ist zusätzlich das "Beiblatt zur Anmeldung einer Nebenwohnung" auszufüllen. Die Anmeldung einer Nebenwohnung kann auch per Post oder Fax erfolgen. Dann müssen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beifügen.
Gemäß der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Chemnitz prüft das Kassen- und Steueramt, ob es sich bei der angemeldeten Nebenwohnung um eine steuerpflichtige Zweitwohnung handelt.