Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Unterhaltsvorschuss beantragen
Unterhaltsvorschuss ist eine soziale Leistung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Es gibt keine Höchstbezugsdauer.
Anspruch haben Kinder:
- von alleinerziehenden Müttern oder Vätern,
- wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Mindestunterhaltes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet und
- wenn das Kind in Chemnitz wohnt
Weitere Anspruchsvoraussetzungen bei Kindern und Jugendlichen von 12 bis 18 Jahre:
- das Kind bezieht keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder
die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des SGB II kann durch die Unterhaltsleistung nach dem UVG vermieden werden - der betreuende Elternteil verfügt über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro brutto
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Original)
- Personalausweis (Original)
- Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes oder Abstammungsurkunde
-
Unterhaltstitel
(Original)
Urkunde, Urteile, Beschluss, Einigung, Vergleich - Scheidungsbeschluss oder Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
- Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
-
Einkunftsnachweise
z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen, Wohngeld, ALG-II-Bescheid
-
Einkommensnachweis des berechtigten Elternteils
Nur erforderlich bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. -
Schul- oder Einkommensbescheinigung
Nur erforderlich bei Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- schriftlich per Post (Antragsformular)
- Der Vorgang kann auch direkt ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.
Weitere Hinweise:
- Die Antragsformulare können im Kundenportal abgeholt und abgegeben werden. Das Formular finden Sie auch auf dieser Seite rechts. Für nähere Informationen steht ein Faltblatt zur Verfügung, das in den Auslagen des Moritzhofes (Bahnhofstr. 53) ausliegt.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-5194
- E-Mail: jugendamt.uhv@stadt-chemnitz.de
Die Anträge werden zügig bearbeitet. Das Jugendamt bittet von telefonischen Nachfragen zum Stand der Bearbeitung abzusehen.
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Der Vater meines Kindes zahlt keinen Unterhalt mehr, weil er seine Arbeit verloren hat. Woher bekomme ich jetzt Unterhalt?
Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Sie allein erziehend sind, können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.
Ich habe mich vom Vater meines Kindes getrennt. Kann ich Unterhaltsvorschuss beantragen?
Wenn Sie keinen Unterhalt für Ihr Kind erhalten, Ihr Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Sie allein erziehend sind, können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.