Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Kraftfahrzeug: Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge beantragen


Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge können Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb sowie extern aufladbaren (Plug-In) Hybrid-Fahrzeugen zugeteilt werden. Das amtliche Kennzeichen wird um den Kennbuchstaben "E" ergänzt.


Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!

Grundgebühr: 30,80 Euro

Gebühr bei internetbasierter Zulassung: 17,5o Euro zzgl. Portokosten

Zur Grundgebühr können zusätzliche Kosten hinzukommen.

Bar, EC-Karte

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Bei einer Bevollmächtigung ist der Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters als Kopie und der bevollmächtigten Person im Original vorzulegen.
    • Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vertretungsberechtigten Person vorzulegen.
  • Vollmacht (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.
  • Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug (Kopie)
    Nur bei Firmen erforderlich.
  • Auszug aus dem Vereinsregister

    Nur bei Vereinen erforderlich.

  • Briefkopf mit vollständiger Absenderangabe

    Nur bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern erforderlich.
     

  • Einzugsermächtigung Kfz-Steuer (Original)
    Nicht erforderlich
    • für Fahrzeuge, die nicht kfz-steuerpflichtig sind oder bei Antragstellern, die steuerbefreit sind.
    • wenn das Fahrzeug bereits in Chemnitz zugelassen ist und nachträglich auf Elektrokennzeichen geändert wird.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (Original)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (Original)
  • elektronische Versicherungsbestätigung
    Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer
  • gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung (Original)

    Entfällt bei Fahrzeugen, bei denen die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war.

  • bisherige Kennzeichenschilder

    Nur erforderlich, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • den Antragsteller persönlich
  • einen Vertreter mit Vollmacht
  • den gesetzlichen Vertreter

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • Fahrzeuge mit dem Zusatz "E" können auch internetbasiert zugelassen werden. Die Voraussetzungen dafür und den Link zum Onlineantrag finden Sie in der Leistung "Kraftfahrzeug online zulassen und abmelden".

Hilfe bei der Beantragung:

§§ 11, 18 - 22 FZV,

Elektromobilitätsgesetz (EMoG)

Welche Vorteile hat das E-Kennzeichen?

Wenn durch die Straßenverkehrsbehörden zugelassen und im öffentlichen Straßenverkehr durch Zusatzzeichen gemäß § 39 Abs. 10 StVO angezeigt, können elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten ausgenommen werden, Bussonderfahrstreifen benutzen oder Parksonderrechte nutzen.


Können im Ausland zugelassene, elektrisch betriebene Fahrzeuge ebenfalls Sonderrechte in Anspruch nehmen?

Ja. Voraussetzung ist die Anbringung einer Plakette mit dem Buchstaben E und dem amtlichen Kennzeichen auf der Rückseite des Fahrzeuges. Die Plakette wird durch die Kfz-Zulassungsbehörde ausgegeben, bei der der Antragsteller vorspricht.


Ist der HU-Bericht immer vorzulegen oder genügt der Stempel auf der Zulassung?

Der rechtliche Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung kann nur durch Vorlage des HU-Berichtes im Original erfolgen. Eine eingedruckte gültige HU (nicht gestempelt) in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird in der Regel auch anerkannt. Im Zweifelsfall behält sich die Zulassungsstelle die Vorlage des HU-Berichtes vor.