Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Rundfunkbeitrag: Befreiung/ Ermäßigung beantragen


Gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 2 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) wird ab 1. Januar 2013 die Zahlung des Rundfunkbeitrages (bisher Rundfunkgebühr) neu geregelt.

Einen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben

  • Bezieher von Transferleistungen (ALG II; Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Bezieher von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe),
  • Empfänger von Ausbildungsförderung (BAB, BAföG, Ausbildungsgeld), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe,
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege und
  • Empfänger von Pflegezulagen


Einen Anspruch auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrages haben:

  • Blinde und nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • Behinderte mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.


Auf dem Schwerbehindertenausweis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen das Merkzeichen RF vermerkt.

Auf Grundlage des "Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages" ist das Ablaufverfahren vereinfacht worden und nun wie folgt geregelt:

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrages ist unter Angabe der Teilnehmernummer (neunstellig) mit einer Kopie des jeweiligen Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu senden. Es reicht eine einfache Kopie.
Damit ist es nicht mehr erforderlich, die Übereinstimmung des Originals mit der Kopie von einer Behörde bestätigen zu lassen.

Eine rückwirkende Befreiung bzw. Ermäßigung ist nunmehr bis zu drei Jahre möglich.

Es fallen keine Gebühren an.
  • Antrag (Original)
Hilfe bei der Beantragung:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten mit ihrem Leistungsbescheid eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, welche sie dann mit dem Antrag selbst an den Beitragsservice senden.
Sollte eine solche Bescheinigung dem Bescheid nicht beigefügt sein, schicken Asylbewerber, mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Kopie ihres Leistungsbescheides an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII erhalten mit ihrem Sozialhilfebescheid eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, welche sie dann mit dem Antrag selbst an den Beitragsservice senden.
Sollte eine solche Bescheinigung dem Bescheid nicht beigefügt sein, schicken Empfänger von Sozialhilfe und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Kopie ihres Leistungsbescheides an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Empfänger von Leistungen nach dem SGB II erhalten seit 01.07.2009 mit ihrem Arbeitslosengeld-II-Bescheid eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, welche sie dann mit dem Antrag selbst an den Beitragsservice senden.
Sollte eine solche Bescheinigung dem Bescheid nicht beigefügt sein, schicken Empfänger von Leistungen nach dem SGB II mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Kopie ihres Leistungsbescheides an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Empfänger von BAföG erhalten mit ihrem Bewilligungsbescheid eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, welche sie dann mit dem Antrag selbst an den Beitragsservice senden.
Sollte eine solche Bescheinigung dem Bescheid nicht beigefügt sein, schicken Empfänger von BAföG mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Kopie ihres Leistungs-bescheides an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Empfänger von Blindenhilfe erhalten mit ihrem Bewilligungsbescheid eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, welche sie dann mit dem Antrag selbst an den Beitragsservice senden.
Sollte eine solche Bescheinigung dem Bescheid nicht beigefügt sein, schicken Empfänger von Blindenhilfe mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Kopie ihres Leis-tungsbescheides an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Taubblinde Menschen benötigen zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine ärztliche Bescheinigung, welche sie dann mit dem Antrag selbst an den Beitragsservice senden.

Personen, die Anspruch auf die Zahlung des ermäßigten Beitrages haben, erhalten mit ihrem Feststellungsbescheid nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, welche sie dann mit dem Antrag selbst an den Beitragsservice senden.
Sollte eine solche Bescheinigung dem Bescheid nicht beigefügt sein, schicken Personen, die einen Anspruch auf ermäßigte Zahlung haben mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunk-beitragspflicht eine Kopie ihres Feststellungsbescheides an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Empfänger von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe schicken mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Kopie ihres Leistungsbescheides an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III schicken mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Kopie ihres Leistungsbescheides an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Empfänger von Leistungen für Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz schicken mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Kopie ihres Leistungsbescheides an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/menschen_mit_behinderung/index_ger.html

Wie ist die Adresse der GEZ?

ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln

Muss der Antrag durch den Antragsteller an die GEZ gesandt werden?

Ja.